Der Non-Food-Discounter Mäc Geiz aus Landsberg in Sachsen-Anhalt schließt im laufenden Insolvenzverfahren rund 60 seiner zuvor mehr als 180 Filialen. 123 Standorte und das Logistikzentrum am Firmensitz sollen erhalten bleiben, ebenso nach Unternehmensangaben rund 850 Arbeitsplätze, wie n-tv und der Spiegel am 6. November 2026 unter Berufung auf eine Mitteilung des Unternehmens berichteten. Im Frühjahr hatte die Kette noch knapp 1.200 Beschäftigte; rechnerisch stehen damit rund 350 Stellen zur Disposition. Wie viele Menschen tatsächlich gehen müssen, ließ das Unternehmen offen. Über den Sanierungsplan sollen die Gläubiger voraussichtlich im Dezember vor dem Amtsgericht Halle (Saale) abstimmen.
Was ist bei Mäc Geiz passiert?
Die Mäc Geiz Handelsgesellschaft mbH hatte im Mai einen Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung gestellt. Als Gründe nennt sie Kaufzurückhaltung, gestiegene Lebenshaltungskosten und den Druck digitaler Händler. Seit Jahresbeginn gehört die Kette zur Kodi Beteiligungs GmbH; der Schwesterdiscounter Kodi hatte im Juli ebenfalls Insolvenz beantragt und Anfang Oktober die Schließung von 43 Filialen angekündigt. Eine Liste der betroffenen Mäc-Geiz-Läden gibt es bislang nicht.
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In der Eigenverwaltung führt die bisherige Geschäftsführung den Betrieb weiter, beaufsichtigt von einem Sachwalter. Für das Personal ist das wichtig: Die Arbeitgeberrolle bleibt beim Unternehmen, es gelten aber die Sonderregeln der Insolvenzordnung (InsO).
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Welche Kündigungsfrist gilt in der Insolvenz?
Nach § 113 InsO beträgt die Kündigungsfrist höchstens drei Monate zum Monatsende, auch wenn Arbeits- oder Tarifvertrag längere Fristen vorsehen. Für eine langjährige Verkäuferin, der außerhalb der Insolvenz nach § 622 BGB sechs oder sieben Monate zustünden, verkürzt sich die Frist damit deutlich. Den Verdienst für die abgeschnittene Zeit kann sie als Schadensersatz nur zur Insolvenztabelle anmelden – mit meist geringer Quote. Kürzere Fristen bleiben dagegen unverändert; wer erst zwei Jahre dabei ist, behält seine gesetzliche Frist. Mit unserem Kündigungsfristen-Rechner lässt sich der Vergleich schnell ziehen.
Der Kündigungsschutz selbst fällt nicht weg. Auch in der Insolvenz braucht eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz einen Grund und eine korrekte Sozialauswahl; die Klagefrist von drei Wochen gilt unverändert.
Warum die Namensliste so viel Gewicht hat
Die größte Erleichterung für den Arbeitgeber steckt in § 125 InsO. Einigen sich Unternehmen und Betriebsrat in einem Interessenausgleich auf eine Namensliste der zu kündigenden Beschäftigten, wird vermutet, dass die Kündigungen betriebsbedingt sind. Die Sozialauswahl prüfen Arbeitsgerichte dann nur noch auf grobe Fehler, und zwar allein nach Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltspflichten. Auch der Erhalt einer ausgewogenen Altersstruktur ist ausdrücklich zulässig. Kommt binnen drei Wochen kein Interessenausgleich zustande, kann der Arbeitgeber nach § 122 InsO das Arbeitsgericht um Zustimmung zur Betriebsänderung bitten.
Gerade im Filialhandel ist das heikel: Ob jede Filiale ein eigener Betrieb ist oder mehrere Läden einen Betrieb bilden, entscheidet darüber, unter wem sozial ausgewählt wird und welcher Betriebsrat zuständig ist. Fehler an dieser Stelle machen auch eine Namensliste angreifbar.
Wie hoch darf ein Sozialplan ausfallen?
Ein nach Verfahrenseröffnung aufgestellter Sozialplan ist nach § 123 InsO gedeckelt: insgesamt höchstens zweieinhalb Monatsverdienste je betroffenem Beschäftigten, zudem höchstens ein Drittel der Masse, die sonst an die Gläubiger ginge. Zum Vergleich: Außerhalb der Insolvenz orientieren sich Abfindungen häufig an einem halben Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr – bei 15 Jahren also an siebeneinhalb Gehältern. Was Beschäftigte ohne Insolvenz erwarten könnten, zeigt unser Abfindungsrechner; in der Insolvenz liegt das Ergebnis meist weit darunter.
Unabhängig davon bleibt die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG Pflicht, sobald die Schwellenwerte je Betrieb erreicht sind. Eine fehlende oder fehlerhafte Anzeige kann Kündigungen auch im Insolvenzverfahren zu Fall bringen.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Für Betriebe in der Krise: Die Insolvenzordnung verkürzt Fristen und begrenzt Sozialpläne, ersetzt aber weder Sozialauswahl noch Betriebsratsbeteiligung. Wer früh mit dem Betriebsrat über eine Namensliste verhandelt, senkt das Prozessrisiko am stärksten.
- Betriebsbegriff klären: Im Filialnetz vor dem ersten Kündigungsschreiben festlegen und dokumentieren, welche Einheiten einen Betrieb bilden. Davon hängen Sozialauswahl, Schwellenwerte und Zuständigkeiten ab.
- Für Händler in Ostdeutschland: Mit den Schließungen bei Mäc Geiz und Kodi kommen erfahrene Verkaufskräfte auf den regionalen Arbeitsmarkt. Wer Personal sucht, kann Kontakt zur örtlichen Arbeitsagentur aufnehmen, sobald Standorte bekannt sind.
- Für Lieferanten und Vermieter: Der Abstimmungstermin im Dezember entscheidet über die Quote. Forderungen sollten rechtzeitig zur Tabelle angemeldet sein.
- Im Einzelfall ersetzt dieser Überblick keine Beratung durch Fachanwälte für Arbeits- oder Insolvenzrecht.