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Abfindungsrechner

Regelabfindung nach § 1a KSchG als Faustformel: 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr. Im Regelfall besteht kein Anspruch.

Eine Faustformel, kein Anspruch

Der Rechner wendet die Formel aus § 1a Abs. 2 KSchG an. Sie begründet im Regelfall keinen Anspruch. Das Ergebnis sagt also nur, welchen Betrag die gesetzliche Formel ergibt, nicht, was im Einzelfall tatsächlich zu zahlen ist.

Wann § 1a KSchG einen Anspruch gibt

Der Anspruch setzt nach § 1a Abs. 1 KSchG dreierlei voraus: Der Arbeitgeber kündigt wegen dringender betrieblicher Erfordernisse. Er weist in der Kündigungserklärung darauf hin, dass die Kündigung darauf gestützt ist und der Arbeitnehmer die Abfindung beanspruchen kann, wenn er die Klagefrist verstreichen lässt. Und der Arbeitnehmer erhebt innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG, also binnen drei Wochen nach Zugang, keine Klage. Der Anspruch entsteht mit dem Ablauf der Kündigungsfrist.

So wird gerechnet

Die Formel lautet: 0,5 × Monatsverdienst × Jahre des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet. Der Rechner zählt bis zu dem Enddatum, das Sie eingeben. Tragen Sie dort den Ablauf der Kündigungsfrist ein.

Zwei Beispiele bei 3.500 Euro Monatsverdienst: Sieben Jahre und acht Monate zählen als acht Jahre, das ergibt 14.000 Euro. Sieben Jahre und genau sechs Monate zählen als sieben Jahre, das ergibt 12.250 Euro.

Als Monatsverdienst gilt nach § 10 Abs. 3 KSchG, was dem Arbeitnehmer bei seiner regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht.

Was der Rechner nicht abbildet

Abfindungen aus Aufhebungsverträgen, Vergleichen oder Sozialplänen folgen eigenen Regeln und können höher oder niedriger ausfallen. Auch die Abfindung, die ein Gericht nach den §§ 9 und 10 KSchG festsetzt, berechnet der Rechner nicht. Die Kündigungsschutzvorschriften setzen nach § 1 Abs. 1 KSchG voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, und gelten nach § 23 KSchG in Kleinbetrieben nur eingeschränkt. Der Betrag ist brutto: Steuern, Sozialversicherung und Folgen für das Arbeitslosengeld bleiben außen vor. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Abfindung.

Keine Rechtsberatung: Die Ergebnisse sind eine unverbindliche Orientierung auf Grundlage des Gesetzestextes und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht. Ihre Eingaben werden nur in Ihrem Browser verarbeitet und vom Rechner weder übertragen noch gespeichert.

Häufige Fragen

Gibt es einen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung?

Nein. § 1a KSchG gewährt einen Anspruch nur, wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse kündigt, in der Kündigungserklärung auf die Abfindung hinweist und der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt.

Wie hoch ist die Regelabfindung?

Nach § 1a Abs. 2 KSchG 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet.

Was gilt bei genau sechs Monaten Restzeit?

Es wird nicht aufgerundet. Das Gesetz verlangt mehr als sechs Monate. Sieben Jahre und genau sechs Monate zählen daher als sieben Jahre.

Was zählt als Monatsverdienst?

Nach § 10 Abs. 3 KSchG das, was dem Arbeitnehmer bei seiner regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht.

Gibt es eine Obergrenze?

§ 1a Abs. 2 KSchG verweist nur auf § 10 Abs. 3 KSchG zum Monatsverdienst, nicht auf die Höchstbeträge in § 10 Abs. 1 und 2 KSchG. Diese betreffen die Abfindung, die ein Gericht festsetzt.

Quellen

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