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Kündigungsfrist-Rechner

Gesetzliche Frist und letzter Arbeitstag bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nach § 622 BGB.

So rechnet der Rechner

Der Rechner ermittelt die gesetzliche Frist für eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Er braucht zwei Daten: den Beginn des Arbeitsverhältnisses und den Tag, an dem die Kündigung zugeht. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, die elektronische Form ist nach § 623 BGB ausgeschlossen.

Grundfrist: vier Wochen zum 15. oder Monatsende

Die Grundfrist beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Der Tag des Zugangs zählt nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit. Geht die Kündigung am 3. März zu, läuft die Frist am 31. März ab, also genau zum Monatsende. Geht sie einen Tag später zu, ist der nächste zulässige Termin der 15. April.

Staffel nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses

Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist nach § 622 Abs. 2 BGB. Der Termin ist dann stets das Ende eines Kalendermonats:

BestandFrist zum Monatsende
2 Jahre1 Monat
5 Jahre2 Monate
8 Jahre3 Monate
10 Jahre4 Monate
12 Jahre5 Monate
15 Jahre6 Monate
20 Jahre7 Monate

Der Rechner zählt den Bestand bis zum Zugang. Bei einem Eintritt am 1. März 2023 sind zwei Jahre mit Ablauf des 28. Februar 2025 vollendet, die längere Frist gilt deshalb für einen Zugang ab dem 1. März 2025.

Probezeit

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens sechs Monate, beträgt die Frist nach § 622 Abs. 3 BGB zwei Wochen, ohne festen Endtermin. Maßgeblich ist im Rechner, dass die Kündigung innerhalb der angegebenen Probezeit zugeht. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt die Grundfrist auch in den ersten Monaten.

Wann andere Fristen gelten

Tarifverträge können nach § 622 Abs. 4 BGB abweichen, auch nach unten. Einzelvertraglich sind längere Fristen zulässig, kürzere als die Grundfrist nur in den Fällen des Abs. 5, etwa bei vorübergehender Aushilfe. Sonderregeln enthalten § 169 SGB IX für schwerbehinderte Menschen, § 113 InsO für die Insolvenz und § 22 BBiG für die Ausbildung. Die fristlose Kündigung und die Wirksamkeit der Kündigung prüft der Rechner nicht. Mehr dazu in unserem Überblick zu den Kündigungsfristen.

Keine Rechtsberatung: Die Ergebnisse sind eine unverbindliche Orientierung auf Grundlage des Gesetzestextes und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir nicht. Ihre Eingaben werden nur in Ihrem Browser verarbeitet und vom Rechner weder übertragen noch gespeichert.

Häufige Fragen

Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitgeber?

Die Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Nach zwei Jahren Bestand des Arbeitsverhältnisses steigt sie auf einen Monat zum Monatsende und erreicht nach 20 Jahren sieben Monate zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 und 2 BGB).

Ab wann gilt die längere Frist nach zwei Jahren?

Sobald das Arbeitsverhältnis beim Zugang der Kündigung zwei Jahre bestanden hat. Bei einem Eintritt am 1. März 2023 ist das bei einem Zugang ab dem 1. März 2025 der Fall.

Wie lang ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?

Zwei Wochen, wenn eine Probezeit vereinbart ist, und längstens für die Dauer von sechs Monaten (§ 622 Abs. 3 BGB). Ein fester Endtermin zum 15. oder Monatsende gilt dann nicht.

Zählen Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr mit?

§ 622 Abs. 2 BGB enthält in der aktuellen Fassung keine Altersgrenze. Der Rechner zählt deshalb die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Gilt die Staffel auch, wenn der Arbeitnehmer kündigt?

Nein. § 622 Abs. 2 BGB gilt nach seinem Wortlaut für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Für Arbeitnehmer gilt die Grundfrist, sofern nichts anderes vereinbart ist. Vereinbart werden darf für sie keine längere Frist als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).

Quellen

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