Plant ein Arbeitgeber in einem Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten innerhalb von 30 Kalendertagen eine größere Zahl von Entlassungen, muss er dies nach § 17 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) vorher der Agentur für Arbeit anzeigen und den Betriebsrat in einem Konsultationsverfahren beteiligen. Die Anzeige muss eingehen, bevor die Kündigungen ausgesprochen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts führt eine fehlende oder fehlerhafte Anzeige in der Regel zur Unwirksamkeit der Kündigungen.

Ab wann ist eine Anzeige Pflicht?

Die Schwellenwerte hängen von der Zahl der regelmäßig Beschäftigten im Betrieb ab. Nach § 17 Abs. 1 KSchG gilt:

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  • Betriebe mit 21 bis 59 Beschäftigten: Anzeige bei mehr als fünf Entlassungen.
  • Betriebe mit 60 bis 499 Beschäftigten: Anzeige bei 10 Prozent der Belegschaft oder mehr als 25 Entlassungen.
  • Betriebe mit mindestens 500 Beschäftigten: Anzeige ab 30 Entlassungen.

Maßgeblich ist ein Zeitraum von 30 Kalendertagen. Neben Kündigungen zählen nach dem Gesetz andere vom Arbeitgeber veranlasste Beendigungen mit, nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit etwa Aufhebungsverträge und Änderungskündigungen. Fristlose Kündigungen bleiben außer Betracht. Organmitglieder und leitende Personen, die selbstständig einstellen oder entlassen dürfen, zählen nicht als Arbeitnehmer im Sinne der Vorschrift. Saison- und Kampagnebetriebe sind nach Angaben der BA bei saisonbedingten Entlassungen ausgenommen.

Wie läuft das Konsultationsverfahren ab?

Besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn nach § 17 Abs. 2 KSchG rechtzeitig unterrichten. Schriftlich mitzuteilen sind mindestens die Gründe für die Entlassungen, Zahl und Berufsgruppen der Betroffenen und der regelmäßig Beschäftigten, der Zeitraum, die Auswahlkriterien und die Kriterien für etwaige Abfindungen. Anschließend sollen beide Seiten beraten, wie Entlassungen vermieden oder eingeschränkt und ihre Folgen gemildert werden können. Die Pflichten gelten nach § 17 Abs. 3a KSchG auch dann, wenn ein herrschendes Konzernunternehmen die Entscheidung getroffen hat.

Was muss in der Anzeige stehen?

Die Anzeige ist bei der Agentur für Arbeit am Sitz des Betriebs zu erstatten. Pflichtangaben sind Name und Sitz des Arbeitgebers, Art des Betriebs, Gründe, Zahl und Berufsgruppen der zu Entlassenden und der regelmäßig Beschäftigten, Zeitraum und Auswahlkriterien. Beizufügen sind die Stellungnahme des Betriebsrats und eine Abschrift der Mitteilung an ihn. Liegt keine Stellungnahme vor, ist die Anzeige nur wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vorher unterrichtet hat, und den Stand der Beratungen darlegt. Die BA stellt Formulare bereit, die auch online über ihren eService eingereicht werden können; eine eigenhändige Unterschrift ist dabei nach ihren Angaben nicht erforderlich.

Welche Fristen folgen auf die Anzeige?

Nach § 18 KSchG werden anzeigepflichtige Entlassungen grundsätzlich erst einen Monat nach Eingang der Anzeige wirksam, sofern die Agentur nicht zustimmt. Im Einzelfall kann sie diese Sperrfrist auf bis zu zwei Monate verlängern. Werden die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der Sperrfrist durchgeführt, ist eine neue Anzeige nötig.

Was droht bei Fehlern?

Der Europäische Gerichtshof entschied am 30. Oktober 2025, dass eine vollständig unterbliebene Anzeige nicht nachträglich geheilt werden kann. Das Bundesarbeitsgericht folgte dem am 1. April 2026. Wie das Fachportal beck-aktuell berichtete, sah der Sechste Senat sowohl eine fehlende Anzeige als auch eine Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens als Grund für die Unwirksamkeit der Kündigungen. Ob und wann geringfügige Fehler folgenlos bleiben, ist nicht abschließend geklärt.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • Bei jedem Personalabbau sollte früh geprüft werden, ob die Schwellenwerte innerhalb von 30 Tagen erreicht werden, einschließlich Aufhebungsverträgen.
  • Das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat sollte abgeschlossen sein, bevor die Anzeige eingereicht wird; erst danach dürfen Kündigungen ausgesprochen werden.
  • Unterlagen sollten vollständig sein. Nach der aktuellen Rechtsprechung kann ein Fehler sämtliche Kündigungen gefährden.
  • Neben der Anzeige können weitere Beteiligungsrechte des Betriebsrats, etwa bei Betriebsänderungen, berührt sein. Eine arbeitsrechtliche Begleitung im Einzelfall ist bei Massenentlassungen dringend zu empfehlen.