Personalabbau planen: Zeitplan von der Entscheidung bis zur Massenentlassungsanzeige
Bei einem größeren Personalabbau entscheidet die Reihenfolge der Schritte über die Wirksamkeit aller Kündigungen. Das Bundesarbeitsgericht hat das im April 2026 noch einmal deutlich gemacht.
Wenn Unternehmen in kurzer Zeit viele Stellen abbauen, greifen besondere Verfahrensregeln. Werden innerhalb von 30 Kalendertagen bestimmte Schwellen überschritten, muss der Arbeitgeber nach § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) den Betriebsrat konsultieren und eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstatten. Besteht ein Betriebsrat, kommen in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan nach dem Betriebsverfassungsgesetz hinzu.
Fehler in diesem Verfahren sind teuer. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 1. April 2026 in zwei Verfahren entschieden, dass Kündigungen unwirksam sind, wenn die erforderliche Anzeige ganz fehlt oder wenn sie erstattet wird, bevor das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen ist (6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22). Ein solcher Fehler kann sämtliche Kündigungen einer Abbaumaßnahme betreffen.
Personalblatt Plus zeigt einen Zeitplan in sechs Phasen, von der unternehmerischen Entscheidung bis zum Ablauf der Sperrfrist, mit den gesetzlichen Fristen, einem beispielhaften Zeitstrahl und den typischen Engpässen, die Projekte verzögern.
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Wenn innerhalb von 30 Kalendertagen die Schwellen des § 17 KSchG erreicht werden, etwa mehr als fünf Entlassungen in Betrieben mit 21 bis 59 Arbeitnehmern oder 30 Entlassungen ab 500 Arbeitnehmern.
Wann darf die Massenentlassungsanzeige erstattet werden?
Erst nach Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat und vor Zugang der Kündigungen. Eine verfrühte Anzeige führt nach dem BAG zur Unwirksamkeit der Kündigungen.
Was ist die Sperrfrist bei Massenentlassungen?
Anzeigepflichtige Entlassungen werden innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit wirksam; die Frist kann auf bis zu zwei Monate verlängert werden.
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