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Personalabbau ohne Kündigungen: So bauen Sie ein Freiwilligenprogramm, das nicht die Falschen gehen lässt

Mercedes, Generali und O2 setzen beim Stellenabbau auf Freiwilligkeit. Doch viele Programme zahlen hohe Abfindungen und verlieren trotzdem genau die Leistungsträger, die bleiben sollten. Ein Handlungsplan in acht Schritten.

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Symbolbild · Foto: adamr / Pixabay

Freiwilligenprogramme sind 2026 das bevorzugte Werkzeug für Personalabbau in Deutschland. Mercedes-Benz startet im Dezember eine neue Abfindungswelle, Generali streicht 800 Stellen ohne betriebsbedingte Kündigungen bis 2030, O2 Telefónica baut bis zu 1.100 Stellen über Abfindungen, Verkäufe und Angebote zum freiwilligen Ausscheiden ab. Der Vorteil liegt auf der Hand: keine Sozialauswahl, kaum Kündigungsschutzklagen, weniger Unruhe.

Doch Freiwilligkeit hat eine Kehrseite. Wer ein Abfindungsangebot ohne Steuerung an alle richtet, erlebt oft, dass ausgerechnet die gefragtesten Fachkräfte zugreifen – sie finden am schnellsten einen neuen Job. Die Restrukturierungsberaterin Sabrina Zeplin warnte in der Fachzeitschrift Personalwirtschaft zudem vor einem unterschätzten Kostenblock: der Verunsicherung derer, die bleiben.

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Im Plus-Teil: der Handlungsplan in acht Schritten – von der Zielgruppe über Sperrzeit und Steuer bis zu Outplacement, Transfergesellschaft und dem Umgang mit dem „Survivor-Syndrom“.

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Häufige Fragen

Droht bei einem Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit?

Nein. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit liegt in der Regel ein wichtiger Grund vor, wenn sonst betriebsbedingt mit Kündigungsfrist gekündigt worden wäre und die Abfindung 0,25 bis 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr beträgt.

Was ist eine Transfergesellschaft?

Eine eigenständige Einheit, in die Beschäftigte für höchstens zwölf Monate wechseln, Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III beziehen und bei der Jobsuche unterstützt werden.

Zählen Aufhebungsverträge bei der Massenentlassungsanzeige mit?

Ja, vom Arbeitgeber veranlasste Aufhebungsverträge werden bei den Schwellenwerten des § 17 KSchG berücksichtigt.

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