Wer wegen Schnee, Glatteis, Staus oder eines Streiks im Nahverkehr verspätet oder gar nicht zur Arbeit kommt, trägt in Deutschland grundsätzlich selbst das Risiko. Arbeitsrechtler sprechen vom Wegerisiko des Arbeitnehmers: Für die ausgefallene Zeit besteht in der Regel kein Anspruch auf Vergütung, weil der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ gilt. Anders liegt es, wenn nicht der Weg, sondern der Betrieb selbst lahmliegt – dann trägt der Arbeitgeber nach § 615 Satz 3 BGB das Betriebsrisiko. Für Personalabteilungen lohnt es sich, die Unterschiede zu kennen, bevor der erste Wintereinbruch kommt.
Warum hilft § 616 BGB bei Glatteis nicht?
Nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs behalten Beschäftigte ihren Lohn, wenn sie für eine verhältnismäßig kurze Zeit aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind. Schneefall, Glätte, Hochwasser, allgemeine Fahrverbote oder ein Streik der Verkehrsbetriebe betreffen dagegen alle Menschen in der Region gleichermaßen. Sie gelten deshalb als objektive Hindernisse, nicht als persönliche. So sehen es übereinstimmend der DGB Rechtsschutz in einem Beitrag für die IG Metall und Arbeitgeberkanzleien wie ADVANT Beiten und Kliemt.
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Eine Ausnahme kann nach Darstellung von Kliemt gelten, wenn gerade die konkrete Straße zum Wohnort gesperrt ist. Zudem ist § 616 BGB abdingbar: Arbeits- und Tarifverträge können die Vorschrift einschränken oder ganz ausschließen, umgekehrt aber auch großzügigere Regeln enthalten. Vor einer Lohnkürzung sollte deshalb immer ein Blick in Vertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen stehen.
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Was gilt, wenn die Kita wegen Unwetter schließt?
Hier kann die Lage anders sein. Muss ein Elternteil zu Hause bleiben, weil Kita oder Schule wetterbedingt schließen und keine andere Betreuung möglich ist, liegt der Grund in der Person. Der DGB Rechtsschutz hält dann zumindest für einige Tage einen Anspruch auf Fortzahlung nach § 616 BGB für möglich, sofern die Vorschrift nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Kliemt rät Arbeitgebern, zunächst Homeoffice oder flexible Arbeitszeiten zu prüfen und, wenn beides nicht geht, eine kurzfristige Freistellung zu vereinbaren.
Wann trägt der Arbeitgeber das Risiko?
Kommen die Beschäftigten pünktlich, können aber nicht arbeiten, etwa weil der Strom ausfällt, Lieferungen ausbleiben oder die Halle wegen Schneelast gesperrt ist, greift das Betriebsrisiko. Nach § 615 Satz 3 BGB bleibt der Lohnanspruch dann bestehen, ohne dass die Zeit nachgearbeitet werden muss. Die IG Metall weist darauf hin, dass bei länger andauernden Störungen Kurzarbeitergeld in Betracht kommen kann. Wie die Abgrenzung bei einer behördlich oder freiwillig veranlassten Schließung aussieht, zeigt der Fall eines wegen einer Demonstration geschlossenen Ladens.
Lohn kürzen oder Minusstunden buchen?
Rechtlich darf der Arbeitgeber die ausgefallene Zeit unbezahlt lassen. In der Praxis ist es häufig einfacher, die Zeit auf einem vorhandenen Arbeitszeitkonto als Minusstunden zu verbuchen, die später ausgeglichen werden. Nach Darstellung des DGB Rechtsschutz kann der Arbeitgeber aber nicht einseitig verlangen, dass die Stunden noch am selben Abend nachgeholt werden. Wer eine einheitliche Linie will, regelt das vorab, etwa in einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit.
Ist eine Abmahnung gerechtfertigt?
Eine Abmahnung setzt ein vorwerfbares Verhalten voraus. Bei einem überraschenden Wintereinbruch, unerwarteten Zugausfällen oder einem Stau nach einem Unfall fehlt es daran in aller Regel. Anders kann es aussehen, wenn starker Schneefall seit dem Vortag angekündigt war und jemand trotzdem keine Vorkehrungen trifft, also nicht früher losfährt oder nicht auf ein anderes Verkehrsmittel ausweicht. ADVANT Beiten hält etwa den Umstieg von Bus und Bahn auf das Auto grundsätzlich für zumutbar. Nach Einschätzung des DGB Rechtsschutz erwarten Arbeitgeber spätestens nach drei oder vier Tagen anhaltender Witterung, dass sich Beschäftigte darauf eingestellt haben.
Gibt es einen Anspruch auf Homeoffice bei Schnee?
Einen eigenen wetterbedingten Anspruch gibt es nicht, es gelten die betrieblichen Regeln zur mobilen Arbeit. Kliemt weist allerdings darauf hin, dass die Fürsorgepflicht im Einzelfall dafür sprechen kann, einem Homeoffice-Wunsch bei extremem Wetter nachzukommen oder einen Wechsel im Laufe des Tages zu ermöglichen.
Ist ein Sturz auf dem Arbeitsweg versichert?
Ja, in der Regel. Nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 SGB VII ist der unmittelbare Weg zur Arbeit und zurück gesetzlich unfallversichert. Ein Sturz auf glattem Gehweg kann damit ein Wegeunfall sein, für den die Berufsgenossenschaft eintritt. Arbeitgeber müssen solche Unfälle wie andere Arbeitsunfälle melden; Fristen und Ablauf stehen in unserem Beitrag zur Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Vor dem Winter prüfen, ob Arbeits- oder Tarifverträge § 616 BGB ausschließen oder erweitern, und die Regel einheitlich anwenden.
- Eine klare Meldekette festlegen: Wer sich verspätet, informiert unverzüglich die zuständige Stelle.
- Für Verspätungen wegen Wetter oder Streik eine Linie festlegen, ob Lohn gekürzt oder Minusstunden gebucht werden; mit Betriebsrat ist das Thema Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig.
- Abmahnungen nur bei vermeidbaren, wiederholten Verspätungen erwägen und den Sachverhalt mit Wetterlage und Ankündigung dokumentieren.
- Fällt die Arbeit im Betrieb selbst aus, läuft der Lohn weiter; bei längeren Ausfällen Kurzarbeit prüfen.
- Räum- und Streupflicht auf dem eigenen Gelände nicht vergessen; im Einzelfall rechtlichen Rat einholen.