Wer am heutigen Samstag, dem 31. Oktober 2026, eine Filiale wegen der bundesweiten Jugendproteste vorsorglich schließt, muss den Beschäftigten in aller Regel trotzdem ihren Lohn zahlen. Nach § 615 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko: Kann er arbeitswillige Mitarbeiter aus Gründen nicht beschäftigen, die in seiner Sphäre liegen, schuldet er die Vergütung ohne Nacharbeit. Laut WirtschaftsWoche schließt der Juwelier Wempe alle 24 deutschen Filialen, Douglas nach Angaben des Spiegels zwölf Geschäfte; andere Händler verkürzen die Öffnungszeiten oder verstärken den Sicherheitsdienst.
Was ist am Samstag geplant?
Die Initiative „Gen Z regelt“ und weitere Gruppen haben Kundgebungen in mehr als 30 Städten angekündigt, wie das Handelsblatt berichtet. Die größte Versammlung ist in Köln mit 15.000 Teilnehmern angemeldet. Die Anliegen reichen von maroden Schulen über Lebenshaltungskosten bis zur Wehrpflicht. Der Handelsverband HDE hat gemeinsam mit weiteren Verbänden in einem Brief an Bundesinnenminister Alexander Dobrindt vor Blockaden, Sachbeschädigungen und Plünderungen gewarnt. In Köln und Düsseldorf haben Geschäfte Schaufenster mit Holzplatten gesichert.
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Muss ich den Lohn zahlen, wenn ich freiwillig schließe?
Ja. Eine vorsorgliche Schließung ist eine unternehmerische Entscheidung, auch wenn sie dem Schutz der Belegschaft dient. Das Risiko, dass die Arbeit an diesem Tag ausfällt, bleibt beim Betrieb (§ 615 BGB). Anders kann es nur liegen, wenn eine Behörde die Schließung anordnet und damit allgemein das öffentliche Leben einschränkt. Für den Corona-Lockdown hat das Bundesarbeitsgericht 2021 entschieden, dass Arbeitgeber in einer solchen Lage nicht zahlen müssen (Urteil vom 13. Oktober 2021, 5 AZR 211/21). Eine bloße polizeiliche Empfehlung oder ein angemeldeter Demonstrationszug reicht dafür nicht.
Darf ich die ausgefallenen Stunden als Minusstunden buchen?
Nur, wenn ein Arbeitszeitkonto im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich vorsieht, dass vom Arbeitgeber veranlasste Ausfallzeiten negativ verbucht werden dürfen. Ohne eine solche Grundlage gilt die Zeit als vergütet und muss nicht nachgearbeitet werden. Auch kurzfristig angeordneter Urlaub ist kein Ausweg: Nach § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) sind die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen; ein einseitig verordneter Urlaubstag am selben Morgen hält einer Prüfung kaum stand.
Kann ich Beschäftigte anders einsetzen?
Im Rahmen des Weisungsrechts nach § 106 der Gewerbeordnung (GewO) können Arbeitgeber Mitarbeiter für den Tag mit anderen zumutbaren Aufgaben betrauen, etwa Inventur, Lagerarbeit oder den Einsatz in einer nicht betroffenen Filiale in erreichbarer Nähe. Wer das anbietet und Beschäftigte die Arbeit ablehnen, muss für diese Zeit grundsätzlich nicht zahlen. Wichtig ist, dass die Ersatztätigkeit dem Arbeitsvertrag entspricht und der Arbeitsweg zumutbar bleibt.
Wo redet der Betriebsrat mit?
Verkürzte Öffnungszeiten oder verschobene Schichten berühren die Lage und die vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit. Beides unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). In Eilfällen genügt eine kurzfristige Einigung mit dem Betriebsrat, sie sollte aber schriftlich festgehalten werden. Die komplette Schließung mit voller Lohnzahlung ist dagegen in der Regel unproblematisch, weil sich für die Beschäftigten an der Vergütung nichts ändert.
Und wer selbst demonstrieren will?
Die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Grundgesetz schützt vor staatlichen Eingriffen, gibt aber keinen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Wer ohne genehmigten Urlaub fernbleibt, fehlt unentschuldigt; das kann eine Abmahnung rechtfertigen, und für die Fehlzeit entfällt der Lohn. Das Gleiche gilt, wenn Beschäftigte wegen Straßensperren nicht pünktlich erscheinen: Das Wegerisiko tragen grundsätzlich die Arbeitnehmer. Ein Streik ist die Demonstration nicht, die Regeln aus dem Arbeitskampfrecht bei Warnstreiks greifen daher nicht.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Schließung dokumentieren: Grund, Zeitraum und Information der Belegschaft festhalten. Das hilft bei späteren Fragen zur Abrechnung.
- Lohn normal abrechnen: Bei freiwilliger Schließung den Tag wie einen Arbeitstag vergüten, Zuschläge für geplante Samstagsarbeit eingeschlossen, soweit sie üblicherweise angefallen wären.
- Arbeitszeitkonto prüfen: Minusstunden nur buchen, wenn eine Regelung das ausdrücklich erlaubt.
- Betriebsrat einbinden: Bei verkürzten Zeiten oder Schichttausch vorher abstimmen.
- Arbeitsschutz ernst nehmen: Die Fürsorgepflicht aus § 618 BGB und die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz umfassen auch Risiken durch Gewalt von außen. Wer offen hält, sollte Fluchtwege, Kommunikation mit der Polizei und Ansprechpartner für den Tag festlegen und die Beschäftigten kurz unterweisen.
- Kein Druck auf Demonstranten im Team: Urlaubswünsche für den Tag wie sonst auch nach betrieblichen Belangen entscheiden, politische Meinungen bleiben außen vor.
Die Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall; tarifliche Sonderregeln können abweichen.