Arbeitszeit flexibel planen: Was das geltende Gesetz schon heute erlaubt
Die Wochenhöchstarbeitszeit lässt auf sich warten, der Streit um 35 oder 40 Stunden geht weiter. Dabei bietet das Arbeitszeitgesetz mehr Flexibilität, als viele Betriebe nutzen – wenn man die Rechenlogik kennt.
Seit dem Sommer liegt ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Reform des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vor. Er soll Tarifparteien erlauben, statt einer täglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit zu vereinbaren, und koppelt das an eine elektronische Zeiterfassung. Ein Kabinettsbeschluss steht aus; Arbeitgeberverbände und Teile der Union lehnen vor allem die Bindung an Tarifverträge ab. Bis zu einer Neuregelung gilt das bestehende Gesetz.
Viele Personalabteilungen warten deshalb ab. Das ist nicht nötig: Schon nach heutigem Recht lassen sich Saisonspitzen, Projektphasen und Schichtmodelle deutlich flexibler planen, als die verbreitete Formel „acht Stunden am Tag“ vermuten lässt. Entscheidend sind der Ausgleichszeitraum, die Rolle des Samstags und die Öffnungsklauseln für Tarif- und Betriebsparteien.
In dieser Plus-Analyse zeigen wir, welche Instrumente das Gesetz bietet, wie die Rechnung im Ausgleichszeitraum funktioniert, wo nicht tarifgebundene Betriebe ansetzen können und welche Fehler bei Prüfungen durch die Aufsichtsbehörden am häufigsten auffallen.
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Ist eine 48-Stunden-Woche nach dem Arbeitszeitgesetz erlaubt?
Ja, im Durchschnitt. Weil Montag bis Samstag als Werktage gelten, ergeben acht Stunden werktäglich 48 Stunden pro Woche; an einzelnen Tagen sind bis zu zehn Stunden zulässig.
Wann kommt die wöchentliche Höchstarbeitszeit?
Bislang gibt es nur einen Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom Juni 2026. Ein Kabinettsbeschluss und das Gesetzgebungsverfahren stehen aus.
Können Betriebe ohne Tarifvertrag von den Arbeitszeitregeln abweichen?
Teilweise. Nach § 7 Abs. 3 ArbZG können sie abweichende tarifliche Regeln übernehmen, wenn sie im Geltungsbereich des Tarifvertrags liegen – per Betriebsvereinbarung oder schriftlicher Vereinbarung mit den Beschäftigten.
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