In Deutschland gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice oder mobile Arbeit. Ob und in welchem Umfang Beschäftigte außerhalb des Betriebs arbeiten, ergibt sich aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag. Wer mobile Arbeit ermöglicht, bleibt aber für Arbeitsschutz und Arbeitszeit verantwortlich, und ein vorhandener Betriebsrat bestimmt bei der Ausgestaltung mit (Stand: Oktober 2026).
Haben Beschäftigte ein Recht auf Homeoffice?
Nein. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt auf seiner Themenseite klar, dass es für mobile Arbeit bislang keine gesetzliche Regelung gibt. Beschäftigte können den Wunsch äußern, Arbeitgeber sind aber nicht verpflichtet, ihm zu entsprechen, und müssen eine Ablehnung weder begründen noch an Fristen binden. Anders kann es aussehen, wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag selbst einen Anspruch vorsieht. Politische Vorhaben für ein Erörterungsrecht wurden in der Vergangenheit diskutiert; Arbeitgeber sollten die weitere Gesetzgebung beobachten.
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Was ist der Unterschied zwischen Telearbeit und mobiler Arbeit?
Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie über die anwendbaren Regeln entscheidet. Telearbeit ist in § 2 Absatz 7 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert: ein vom Arbeitgeber fest im Privatbereich eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz mit festgelegter Wochenarbeitszeit und Einrichtungsdauer. Eingerichtet ist er erst, wenn die Bedingungen im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt sind und der Arbeitgeber oder ein Beauftragter Mobiliar, Arbeitsmittel und Kommunikationstechnik bereitgestellt und installiert hat.
Für solche Telearbeitsplätze gelten nach § 1 Absatz 4 ArbStättV nur ausgewählte Vorschriften, insbesondere die Gefährdungsbeurteilung bei der erstmaligen Beurteilung, die Unterweisung sowie die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze im Anhang. Mobile Arbeit im Sinne des BMAS ist weiter gefasst: Sie umfasst Arbeit außerhalb der Betriebsstätte an einem selbst gewählten oder vereinbarten Ort, etwa zu Hause, im Zug oder unterwegs, ohne fest eingerichteten Arbeitsplatz.
Gelten Arbeitsschutz und Arbeitszeitgesetz auch zu Hause?
Ja. Nach Angaben des BMAS gelten Arbeitsschutzvorschriften und Verantwortlichkeiten auch bei mobiler Arbeit; der Arbeitgeber bleibt in der Pflicht. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) unterscheidet nicht nach dem Arbeitsort. Die werktägliche Arbeitszeit darf nach § 3 ArbZG acht Stunden nicht überschreiten, eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden. Auch Pausen und Ruhezeiten sind einzuhalten.
Hinzu kommt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Das betrifft auch Beschäftigte, die mobil arbeiten.
Wie ist der Unfallversicherungsschutz geregelt?
Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) besteht Versicherungsschutz bei einer Tätigkeit im eigenen Haushalt oder an einem anderen Ort im gleichen Umfang wie auf der Unternehmensstätte. Versichert ist nach § 8 Absatz 2 Nummer 2a SGB VII zudem der direkte Weg, um Kinder aus dem gemeinsamen Haushalt wegen der beruflichen Tätigkeit in fremde Betreuung zu bringen und sie wieder abzuholen, wenn die Arbeit zu Hause verrichtet wird.
Welche Rechte hat der Betriebsrat?
§ 87 Absatz 1 Nummer 14 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird. Das Ob entscheidet der Arbeitgeber, das Wie, etwa Erreichbarkeit, Arbeitsmittel oder Ablauf, ist mitbestimmt. Werden Programme eingesetzt, die Leistung oder Verhalten überwachen können, greift zusätzlich die Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Mobile Arbeit schriftlich regeln: Umfang, Erreichbarkeit, Arbeitsmittel, Kostentragung, Datenschutz und Rückkehrrecht in den Betrieb.
- Klar festlegen, ob ein Telearbeitsplatz im Sinne der ArbStättV eingerichtet wird oder ob es sich um mobile Arbeit handelt.
- Die Gefährdungsbeurteilung auf mobile Arbeitsformen erstrecken und Beschäftigte zu Ergonomie und Arbeitszeit unterweisen.
- Arbeitszeit auch außerhalb des Betriebs erfassen und Ruhezeiten im Blick behalten.
- Mit einem bestehenden Betriebsrat frühzeitig über eine Betriebsvereinbarung verhandeln; bei Gestaltungsfragen im Einzelfall Rechtsrat einholen.