Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit (BA), die einen Teil des Entgelts ersetzt, wenn Beschäftigte wegen eines vorübergehenden Arbeitsausfalls weniger arbeiten. Geregelt ist es in den §§ 95 ff. des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III). Es beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, für Beschäftigte mit Kind 67 Prozent. Arbeitgeber müssen den Arbeitsausfall zunächst bei der Agentur für Arbeit anzeigen und das Geld anschließend monatlich beantragen. Die Bezugsdauer beträgt regulär zwölf Monate; per Verordnung ist sie bis Ende 2026 auf bis zu 24 Monate verlängert.
Wann liegt ein erheblicher Arbeitsausfall vor?
Nach § 96 SGB III muss der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorübergehend und nicht vermeidbar sein. Zu den wirtschaftlichen Gründen zählen auch betriebliche Strukturveränderungen, die auf der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung beruhen. Als unabwendbare Ereignisse gelten etwa ungewöhnliche Witterung oder behördliche Maßnahmen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat.
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Hinzu kommt ein Mindesterfordernis: Im jeweiligen Kalendermonat muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten des Betriebs von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Auszubildende zählen dabei nicht mit. Der Ausfall kann bis zu 100 Prozent betragen.
Was gilt als vermeidbar?
Kurzarbeitergeld gibt es nur, wenn der Betrieb zumutbare Vorkehrungen getroffen hat. Als vermeidbar gilt ein Ausfall nach § 96 Abs. 4 SGB III insbesondere, wenn er branchen-, betriebsüblich oder saisonbedingt ist, allein auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht oder durch bezahlten Erholungsurlaub verhindert werden kann, soweit keine vorrangigen Urlaubswünsche der Beschäftigten entgegenstehen. Auch zulässige Arbeitszeitschwankungen und vorhandene Arbeitszeitguthaben sind grundsätzlich einzusetzen. Das Gesetz schützt allerdings bestimmte Guthaben, etwa solche, die länger als ein Jahr unverändert bestanden haben oder die 10 Prozent der Jahresarbeitszeit übersteigen.
Wie läuft das Verfahren ab?
Arbeitsrechtlich braucht Kurzarbeit eine Grundlage, etwa im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einzelvertraglichen Vereinbarungen. Besteht ein Betriebsrat, hat er bei der vorübergehenden Verkürzung der Arbeitszeit nach dem Betriebsverfassungsgesetz mitzubestimmen.
Der erste Schritt gegenüber der BA ist die Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 SGB III. Sie ist schriftlich oder elektronisch bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Der Arbeitgeber muss glaubhaft machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, und, wo es eine Betriebsvertretung gibt, deren Stellungnahme beifügen. Kurzarbeitergeld wird frühestens für den Kalendermonat gezahlt, in dem die Anzeige eingegangen ist. Die Agentur teilt anschließend schriftlich mit, ob sie die Voraussetzungen als erfüllt ansieht.
Der zweite Schritt ist der Leistungsantrag. Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld zunächst mit dem Lohn aus und beantragt die Erstattung für jeden Kalendermonat. Dafür gilt nach § 325 Abs. 3 SGB III eine Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten, die mit Ablauf des Monats beginnt, für den die Leistung beantragt wird. Wer sie versäumt, verliert den Anspruch für diesen Monat.
Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?
Nach § 104 SGB III beträgt die Bezugsdauer regulär höchstens zwölf Monate. Die Bundesregierung hat sie mit der Vierten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung vom 17. Dezember 2025 auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2026. Ab dem 1. Januar 2027 gilt nach Angaben der Techniker Krankenkasse wieder die Regelfrist von zwölf Monaten, sofern keine neue Verordnung beschlossen wird. Wird die Kurzarbeit für drei oder mehr Monate unterbrochen, beginnt grundsätzlich eine neue Bezugsdauer, und der Ausfall muss erneut angezeigt werden.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Die Anzeige sollte so früh wie möglich eingereicht werden, weil Kurzarbeitergeld frühestens ab dem Monat ihres Eingangs gezahlt wird.
- Urlaub, Arbeitszeitguthaben und Arbeitszeitschwankungen sind vor der Kurzarbeit zu prüfen und zu dokumentieren.
- Die dreimonatige Ausschlussfrist für die monatlichen Anträge sollte in der Lohnbuchhaltung fest verankert sein.
- Wer Kurzarbeit über den Jahreswechsel 2026/2027 plant, sollte die Bezugsdauer neu berechnen, da die Verlängerung auf 24 Monate befristet ist.
- Für Fragen im Einzelfall bietet der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Beratung an.