Arbeitgeber müssen einen Arbeits- oder Wegeunfall dem zuständigen Unfallversicherungsträger – meist der Berufsgenossenschaft – melden, wenn ein Beschäftigter dabei getötet oder so verletzt wird, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Die Unfallanzeige ist nach § 193 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Arbeitgeber von dem Unfall erfahren hat. Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schweren Gesundheitsschäden sind nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sofort zu melden.

Was ist ein Arbeitsunfall?

§ 8 SGB VII definiert Arbeitsunfälle als Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Versichert ist auch der unmittelbare Weg zur Arbeit und zurück. Wird die versicherte Tätigkeit im eigenen Haushalt oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht nach § 8 Absatz 1 SGB VII Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie auf dem Betriebsgelände – das betrifft etwa das Homeoffice.

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Wann ist die Unfallanzeige Pflicht?

Meldepflichtig sind nach § 193 Absatz 1 SGB VII Unfälle, bei denen Versicherte getötet werden oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind. Die Frist von drei Tagen beginnt mit der Kenntnis des Unternehmers vom Unfall. Erstatten kann die Anzeige der Unternehmer selbst oder eine von ihm bevollmächtigte Person. Hat der Arbeitgeber Anhaltspunkte dafür, dass bei Beschäftigten eine Berufskrankheit vorliegen könnte, muss er auch dies nach § 193 Absatz 2 SGB VII anzeigen.

Wie wird gemeldet?

Die DGUV nennt als Wege den Postversand des Formulars und das Online-Formular der Unfallversicherungsträger. Seit dem 4. März 2024 kann ein Unternehmen die Anzeige auf Wunsch über das Serviceportal der Unfallversicherung auch an die Arbeitsschutzbehörde weiterleiten lassen; in Baden-Württemberg gilt das nach DGUV-Angaben nicht.

Wer eine Unfallanzeige erhält, ist gesetzlich geregelt. Der Betriebs- oder Personalrat muss die Anzeige nach § 193 Absatz 5 SGB VII mitunterzeichnen; bei elektronischer Übermittlung ist anzugeben, welches Mitglied vor dem Absenden Kenntnis genommen hat. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sind über jede Anzeige zu informieren. Unterliegt der Betrieb der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht, geht nach § 193 Absatz 7 SGB VII eine Durchschrift an die zuständige Arbeitsschutzbehörde. Die verletzte Person hat das Recht, die Inhalte der Anzeige zu erhalten, auf Wunsch in barrierefreier Form; die DGUV weist darauf hin, dass Arbeitgeber die Beschäftigten über dieses Recht informieren müssen.

Welche Rolle spielt der Durchgangsarzt?

Ist nach einem Arbeitsunfall mit Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, müssen Verletzte nach Darstellung der DGUV einen Durchgangsarzt aufsuchen – eine Fachärztin oder einen Facharzt für Chirurgie oder Orthopädie mit besonderer unfallmedizinischer Qualifikation. Arbeitgeber und erstbehandelnde Ärzte sollen darauf hinweisen. Der Durchgangsarzt entscheidet, ob er selbst weiterbehandelt oder an eine Kassenärztin oder einen Kassenarzt überweist.

Was muss intern dokumentiert werden?

Unabhängig von der Anzeige verlangt § 6 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), Unfälle im Betrieb zu erfassen, bei denen Beschäftigte getötet oder für mehr als drei Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig werden. Auch kleinere Verletzungen ohne Meldepflicht gehören dokumentiert: Erste-Hilfe-Leistungen sind nach § 24 Absatz 6 der DGUV Vorschrift 1 aufzuzeichnen, etwa im Verbandbuch, und fünf Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen können später wichtig werden, wenn sich aus einer scheinbar harmlosen Verletzung Folgen ergeben.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • Zuständigkeiten für die Unfallanzeige festlegen, einschließlich Vertretung, damit die Drei-Tage-Frist auch bei Abwesenheit eingehalten wird.
  • Für tödliche und schwere Unfälle einen Ablauf zur sofortigen Meldung an Unfallversicherungsträger und Arbeitsschutzbehörde vorhalten.
  • Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt in den Meldeprozess einbinden.
  • Beschäftigte auf den Durchgangsarzt und auf ihr Recht an den Inhalten der Unfallanzeige hinweisen.
  • Jeden Unfall auch zum Anlass nehmen, Gefährdungsbeurteilung und Unterweisungen zu überprüfen. Fragen zum Versicherungsschutz im Einzelfall beantwortet die zuständige Berufsgenossenschaft.