Der Verlust der Fahrerlaubnis kann eine Kündigung rechtfertigen, wenn das Fahren zur geschuldeten Arbeit gehört und sich die Lücke nicht überbrücken lässt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ordnet den behördlichen Entzug bei Kraftfahrern als personenbedingten Grund ein, der im Einzelfall sogar eine fristlose Kündigung nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) tragen kann (Urteil vom 5. Juni 2008, 2 AZR 984/06). Entscheidend ist aber, ob der Arbeitgeber den Beschäftigten anderweitig einsetzen kann und wie lange der Ausfall dauert. Ein kurzes Fahrverbot reicht in der Regel nicht.

Fahrverbot oder Entzug – was ist passiert?

Am Anfang steht die Frage, welche Maßnahme die Behörde oder das Gericht verhängt hat. Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwei Fälle:

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  • Fahrverbot nach § 44 StGB: ein bis sechs Monate, danach gilt der Führerschein wieder.
  • Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB mit Sperrfrist nach § 69a StGB: sechs Monate bis fünf Jahre, in Ausnahmefällen für immer. Danach muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden.

Für die Prognose zählt der Zeitpunkt der Kündigung. Das Hessische Landesarbeitsgericht hielt die ordentliche Kündigung eines Kraftfahrers nach einer privaten Fahrt mit 1,36 Promille für wirksam; dass er die Fahrerlaubnis später zurückerhielt, spielte keine Rolle (Urteil vom 1. Juli 2011, 10 Sa 245/11). Umgekehrt reichte dem LAG Mecklenburg-Vorpommern ein einmonatiges Fahrverbot, das sich mit Urlaub überbrücken ließ, nicht für eine fristlose Kündigung (Urteil vom 16. August 2011, 5 Sa 295/10).

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Welche milderen Mittel muss der Arbeitgeber prüfen?

Die personenbedingte Kündigung ist das letzte Mittel. Vorher muss der Arbeitgeber prüfen, ob es Alternativen gibt:

  • Anderer Arbeitsplatz: Eine freie Stelle ohne Fahrtätigkeit, auch eine geringer bewertete, muss angeboten werden, notfalls per Änderungskündigung.
  • Überbrückung: Bei kurzen Fahrverboten kommen Urlaub, Abbau von Überstunden oder eine vereinbarte unbezahlte Freistellung in Betracht.
  • Andere Wege zum Kunden: Im Außendienst ist zu klären, ob Kunden mit Bahn oder Bus erreichbar sind oder ob Familienangehörige nach dem Dienstwagenvertrag fahren dürfen.

Wie unterschiedlich das ausgehen kann, zeigen zwei Fälle aus dem Außendienst. Das LAG Schleswig-Holstein kippte die Kündigung einer Maklerbetreuerin nach einer Trunkenheitsfahrt mit 2,08 Promille: Ihr Dienstwagenvertrag erlaubte Angehörigen das Fahren, Kunden waren mit der Bahn erreichbar, und der Arbeitgeber hatte freie Stellen nicht ausreichend geprüft (Urteil vom 3. Juli 2014, 5 Sa 27/14). Das Arbeitsgericht Nordhausen bestätigte dagegen die Kündigung eines Außendienstlers bei einjährigem Entzug, weil seine Einsatzorte ohne Auto nicht erreichbar waren und es keine andere Stelle gab. Einen privat organisierten Fahrer musste der Arbeitgeber dort nicht hinnehmen (Urteil vom 7. Mai 2026, 3 Ca 1094/25).

Nur der echte Entzug zählt

Eine Falle liegt in betriebsinternen Regeln. Im BAG-Fall von 2008 hatte ein Verkehrsbetrieb einem Busfahrer nach Verstößen nur die betriebliche Fahrberechtigung entzogen und dann gekündigt. Das BAG erklärte die Kündigung für unwirksam: Sonst könnte sich der Arbeitgeber den Kündigungsgrund selbst schaffen. Er musste den Lohn für den Zeitraum nachzahlen.

Muss der Arbeitgeber in der Zwischenzeit Lohn zahlen?

Darf der Beschäftigte rechtlich nicht fahren, kann er die vereinbarte Leistung nicht erbringen. Nach § 297 BGB gerät der Arbeitgeber dann nicht in Annahmeverzug und schuldet keinen Lohn. Das BAG hat das für einen Lokführer ohne gültige Zusatzbescheinigung bestätigt (Urteil vom 20. Juni 2024, 2 AZR 134/23). Anders ist es, wenn der Arbeitgeber eine zumutbare andere Tätigkeit zuweisen könnte und das unterlässt.

Was droht dem Arbeitgeber, wenn er nicht kontrolliert?

Wer als Halter zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots ein Firmenfahrzeug fährt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) strafbar – vorsätzlich mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, fahrlässig mit bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe. Ein gesetzlicher Prüfturnus fehlt; viele Betriebe kontrollieren die Führerscheine von Dienstwagennutzern halbjährlich und dokumentieren das. Für die steuerliche Seite von Dienstwagen bietet unser Überblick zur Dienstwagenbesteuerung die Grundlagen.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • In Arbeits- und Dienstwagenverträgen eine Pflicht verankern, Fahrverbote und Entzug unverzüglich zu melden. Ein Verstoß dagegen kann eine Abmahnung rechtfertigen.
  • Führerscheine regelmäßig kontrollieren und die Prüfung dokumentieren, um die Halterhaftung zu vermeiden.
  • Vor einer Kündigung klären: Fahrverbot oder Entzug, Dauer der Sperrfrist, freie Stellen, Überbrückung durch Urlaub oder Freistellung.
  • Bei fristloser Kündigung die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ab Kenntnis beachten und hilfsweise ordentlich kündigen; die Frist berechnet unser Fristenrechner.
  • Den Betriebsrat vor jeder Kündigung nach § 102 BetrVG anhören, sonst ist sie unwirksam. Wie eine Kündigung insgesamt sauber vorbereitet wird, zeigt unser Ablaufplan für die Kündigung.