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Urteil erklärt: Beweise trotz Datenschutzverstoß – wo der EuGH Arbeitgebern Grenzen zieht

Gerichte dürfen auch Daten verwerten, die eine Partei unter Verstoß gegen die DSGVO beschafft hat, hat der EuGH entschieden. Für interne Ermittlungen ist das weniger ein Freibrief, als es klingt.

Symbolbild: Urteil erklärt
Symbolbild · Foto: sergeitokmakov / Pixabay

Ein Heizungsbauer aus Niedersachsen verdächtigt eine frühere Beschäftigte, Betriebsgegenstände auf eigene Rechnung über eBay verkauft zu haben. Um das zu belegen, verschafft sich ein Mitarbeiter mit gespeicherten Zugangsdaten Zugriff auf ihr privates eBay-Konto. Darf das Arbeitsgericht diese Daten verwenden? Der Europäische Gerichtshof hat das mit Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. C-484/24) im Grundsatz bejaht: Die Datenschutz-Grundverordnung kennt kein automatisches Beweisverwertungsverbot.

Viele Arbeitgeber lesen das als Entwarnung für interne Ermittlungen. Das greift zu kurz. Der EuGH trennt scharf zwischen der Verwertung durch das Gericht und der Beschaffung durch den Arbeitgeber – und für Letztere bleiben Bußgeld und Schadensersatz voll im Spiel.

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Im Plus-Teil: der Sachverhalt im Detail, was der EuGH genau entschieden hat, wie die Linie des Bundesarbeitsgerichts damit zusammenpasst, die typischen Fehler bei Videoüberwachung, Keylogger und Hinweisen Dritter sowie ein Ablaufplan in acht Schritten für die nächste interne Ermittlung.

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Häufige Fragen

Dürfen Arbeitsgerichte rechtswidrig erlangte Beweise verwerten?

Nach dem EuGH-Urteil C-484/24 enthält die DSGVO kein generelles Verbot. Ob ein Beweis verwertet wird, entscheidet das Gericht nach nationalem Prozessrecht in einer Abwägung; das BAG schließt die Verwertung nur bei schwerem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht aus.

Drohen Arbeitgebern trotzdem Folgen bei unzulässiger Überwachung?

Ja. Die gerichtliche Verwertung heilt den Verstoß nicht. Möglich sind Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und Bußgelder nach Art. 83 DSGVO.

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