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Kündigung rechtssicher vorbereiten: der Ablauf Schritt für Schritt

Viele Kündigungen scheitern nicht am Grund, sondern an Form, Frist oder Beteiligung des Betriebsrats. Der Ablauf in acht Schritten zeigt, worauf Arbeitgeber achten sollten.

Symbolbild: Kündigung
Symbolbild · Foto: ernestoeslava / Pixabay

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist in Deutschland an strenge Voraussetzungen geknüpft: Sie muss schriftlich erklärt werden, die richtige Frist einhalten, bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt sein und – wo ein Betriebsrat besteht – nach dessen Anhörung ausgesprochen werden. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung angreifbar, unabhängig davon, wie gut der eigentliche Grund ist.

Vor den Arbeitsgerichten scheitern Arbeitgeber deshalb häufig an Formalien: an einer fehlenden Unterschrift, einem nicht nachweisbaren Zugang, einer übersehenen Schwerbehinderung oder einer unvollständigen Information des Betriebsrats. Solche Fehler lassen sich nachträglich meist nicht heilen; oft bleibt nur eine neue Kündigung mit späterem Beendigungstermin – oder ein teurer Vergleich.

Lesen Sie auch Kündigung in der Probezeit: Fristen und Regeln für Arbeitgeber

Ein fester Ablauf schützt vor Formfehlern

Personalblatt Plus beschreibt den Weg von der ersten Prüfung bis nach dem Zugang des Kündigungsschreibens in acht Schritten. Zu jedem Schritt nennen wir die Rechtsgrundlage, die maßgeblichen Fristen und die Fehler, die in der Praxis besonders häufig vorkommen. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt der Ablaufplan nicht.

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Häufige Fragen

Kann eine Kündigung per E-Mail ausgesprochen werden?

Nein. Nach § 623 BGB ist die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift zwingend, die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Wie lange hat der Betriebsrat Zeit für eine Stellungnahme?

Bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche, bei einer außerordentlichen Kündigung spätestens drei Tage (§ 102 BetrVG).

Wie lang ist die Kündigungsfrist für Arbeitgeber?

Grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder Monatsende; sie verlängert sich mit der Betriebszugehörigkeit auf bis zu sieben Monate nach 20 Jahren (§ 622 BGB). Tarifverträge können abweichen.

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