Fast jeder zweite Selbständige in Deutschland klagt über fehlende Aufträge. In der Oktober-Umfrage des ifo Instituts berichteten 45,7 Prozent der befragten Solo-Selbständigen und Kleinstunternehmen von Auftragsmangel, 19,5 Prozent sehen ihre wirtschaftliche Existenz bedroht – in der Gesamtwirtschaft sind es 6,7 Prozent, wie das Institut am 6. November 2026 mitteilte. Der Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex stieg nur leicht von minus 18,8 auf minus 18,6 Punkte. Für Unternehmen, die mit freien Mitarbeitern arbeiten, heißt das: Freelancer sind verfügbar und verhandlungsbereit. Genau darin liegt ein sozialversicherungsrechtliches Risiko, das viele Auftraggeber unterschätzen.

Wo ist die Lage besonders angespannt?

Nach Angaben des ifo Instituts bleibt die Stimmung im Einzelhandel und in vielen Dienstleistungsbranchen gedrückt. Lichtblicke gibt es bei Unternehmensberatungen, deren Geschäftsklima erstmals seit zwei Jahren wieder positiv ist, und bei IT-Dienstleistern. Die laufenden Geschäfte bewerteten die Befragten zwar etwas weniger schlecht, ihre Erwartungen trübten sich aber ein. Der Index umfasst Solo-Selbständige und Betriebe mit weniger als neun Beschäftigten, mit Schwerpunkt auf Dienstleistungen.

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Warum Auftragsmangel das Statusrisiko erhöht

Wer kaum andere Kunden hat, nimmt eher Aufträge an, die sich wie eine Stelle anfühlen: feste Präsenzzeiten, Einbindung in Teams und Schichtpläne, Arbeit nach Weisung, Abrechnung nach Stunden über Monate hinweg. Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei der Frage, ob eine Beschäftigung vorliegt, nach § 7a SGB IV alle Umstände im Einzelfall. Entscheidend sind vor allem Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers – nicht, was im Vertrag steht. Ein einzelner Auftraggeber allein macht noch keine Beschäftigung, er ist aber in der Gesamtwürdigung ein Indiz.

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Die Folgen einer späteren Umqualifizierung trägt im Wesentlichen das Unternehmen. Es schuldet als Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also auch den Arbeitnehmeranteil, den es vom Beschäftigten nur sehr eingeschränkt zurückholen kann. Rückwirkend verlangt werden können Beiträge für bis zu vier Kalenderjahre, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen nach § 25 SGB IV für bis zu 30 Jahre. Hinzu kommen Säumniszuschläge.

Ein Rechenbeispiel

Ein freier Mitarbeiter arbeitet zwei Jahre lang für 5.000 Euro im Monat fest im Projektteam mit. Stellt die Rentenversicherung eine Beschäftigung fest, werden auf diese Vergütung Beiträge zu Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig. Bei einem Gesamtbeitragssatz von gut 40 Prozent ergäben sich überschlägig mindestens 48.000 Euro für 24 Monate, ohne Säumniszuschläge und Umlagen – ein Betrag, der in kleinen Betrieben schnell die Marge eines ganzen Projekts übersteigt.

Sonderfall Lehrkräfte und Dozenten

Für Bildungsträger und Unternehmen mit eigenen Akademien gilt eine Übergangsregel: Nach § 127 SGB IV tritt bei Lehrtätigkeiten Versicherungspflicht trotz festgestellter Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2028 ein, wenn beide Seiten bei Vertragsschluss übereinstimmend von Selbständigkeit ausgingen und die Lehrkraft zustimmt. Die Regel verschafft Zeit, ändert aber nichts an der Prüfung selbst. Wer Dozenten weiter frei beschäftigen will, sollte die Verträge bis Ende 2027 so umbauen, dass sie einer Statusprüfung standhalten, oder Festanstellungen planen.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • Bestand prüfen: Freie Mitarbeiter mit langer Laufzeit, festen Arbeitszeiten oder Einbindung in Dienstpläne gehören auf eine Prüfliste, besonders wenn sie erkennbar kaum andere Kunden haben.
  • Statusfeststellung erwägen: Ein Antrag nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Rechtssicherheit, am besten vor Beginn des Auftrags.
  • Vertrag und Praxis angleichen: Ergebnisse statt Arbeitszeit vereinbaren, eigene Arbeitsmittel und freie Zeiteinteilung ermöglichen, keine Teilnahme an internen Pflichtterminen. Die Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung beschreibt unser Beitrag zu Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung.
  • Festanstellung rechnen: Wer einen Freelancer faktisch wie einen Mitarbeiter einsetzt, fährt mit einem Arbeitsvertrag oft günstiger. Was netto ankommt, lässt sich mit unserem Brutto-Netto-Rechner überschlagen; für den Jahreswechsel hilft die Checkliste Jahreswechsel 2026/2027.
  • Im Einzelfall ist eine Prüfung durch Fachanwälte oder Steuerberater ratsam; dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung.