Checkliste Jahreswechsel 2026/2027: Was Arbeitgeber jetzt erledigen müssen
Zum 1. Januar 2027 steigen Mindestlohn, Minijob-Grenze und Ausbildungsvergütung, die Rechengrößen der Sozialversicherung ändern sich. Unsere Checkliste ordnet alle belegten Änderungen und Fristen nach Zuständigkeit.
Zum 1. Januar 2027 ändern sich für Arbeitgeber in Deutschland erneut zentrale Eckwerte der Lohnabrechnung: Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 14,60 Euro brutto je Stunde, die Verdienstgrenze für Minijobs auf 633 Euro im Monat. Hinzu kommen höhere Mindestvergütungen für Auszubildende und neue Rechengrößen in der Sozialversicherung, die das Bundeskabinett im Oktober 2026 beschlossen hat.
Wer die Umstellung erst im Dezember angeht, riskiert fehlerhafte Abrechnungen, ungewollte Sozialversicherungspflicht bei Minijobbern oder Urlaubsansprüche, die nicht wie erwartet verfallen. Viele dieser Fehler entstehen nicht in der Abrechnungssoftware, sondern in Arbeitsverträgen, Stundenvereinbarungen und unvollständigen Fristenkalendern.
Personalblatt Plus hat die belegten Änderungen zum Jahreswechsel und die festen Meldefristen zu Beginn des Jahres 2027 in einer Arbeitsliste zusammengeführt. Sie ist nach Themen gegliedert und nennt zu jedem Punkt die Rechtsgrundlage. Dazu kommen zwei Themen, bei denen die Politik noch nicht abschließend entschieden hat, die aber schon jetzt Vorbereitung erfordern.
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Ab dem 1. Januar 2027 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 14,60 Euro brutto je Stunde. Das legt die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung fest.
Wie viel dürfen Minijobber 2027 verdienen?
Die Verdienstgrenze liegt ab 2027 bei 633 Euro im Monat beziehungsweise 7.596 Euro im Jahr. Zum Mindestlohn entspricht das rund 43 Stunden im Monat.
Verfällt Resturlaub automatisch am 31. Dezember?
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig auf den Resturlaub und den drohenden Verfall hingewiesen und zur Urlaubnahme aufgefordert hat.
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