Im Tarifkonflikt des Gebäudereiniger-Handwerks ist am 3. November 2026 in Köln auch die dritte Verhandlungsrunde nach rund zwölf Stunden ohne Ergebnis zu Ende gegangen. Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) hat sein Angebot auf insgesamt 3,8 Prozent in zwei Stufen bei 24 Monaten Laufzeit erhöht, die Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) hält an zwei Euro mehr pro Stunde bei zwölf Monaten fest. Ein neuer Termin steht nicht fest. Der geltende Tarifvertrag und damit die Friedenspflicht enden am 31. Dezember 2026; ab Januar sind Streiks in einer Branche mit rund 700.000 Beschäftigten rechtlich möglich.

Wie weit liegen beide Seiten auseinander?

Nach Angaben des BIV sollen die Löhne in der untersten Lohngruppe bis Ende April 2027 bei 15,00 Euro bleiben, zum 1. Mai 2027 um 2 Prozent auf 15,30 Euro und zum 1. Januar 2028 um weitere 1,8 Prozent auf 15,58 Euro steigen. In der zweiten Runde am 22. Oktober hatte der Verband noch 3,4 Prozent in zwei Stufen geboten. Die Nachbesserung beträgt damit 0,4 Prozentpunkte.

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Die IG BAU verlangt dagegen zwei Euro mehr für alle Lohngruppen. Die unterste Lohngruppe stiege von 15 auf 17 Euro, also um gut 13 Prozent, Glas- und Fassadenreiniger von 18,40 auf 20,40 Euro, knapp 11 Prozent. IG-BAU-Verhandlungsführerin Zeynep Bicici hält das Angebot für nicht akzeptabel: „Die Stimmung unter den Beschäftigten brodelt.“ Die Gewerkschaft droht offen mit Streiks. Der BIV-Verhandlungsführer Christian Kloevekorn verweist auf stark steigende Sozialabgaben und eine spürbar nachlassende Nachfrage der Kunden; die Forderung sei mit der Leistungsfähigkeit der Betriebe nicht vereinbar.

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Was bedeutet das in Euro pro Monat?

Eine einfache Rechnung mit 150 bezahlten Stunden im Monat zeigt die Spanne für eine Reinigungskraft in der untersten Lohngruppe:

  • Angebot BIV: von Januar bis April 2027 kein Plus, ab Mai 2027 rund 45 Euro, ab Januar 2028 rund 87 Euro mehr als heute.
  • Forderung IG BAU: 300 Euro mehr ab Januar 2027.
  • Auf zwölf Monate gerechnet ergibt das Angebot 2027 rund 360 Euro brutto zusätzlich je Vollzeitkraft, die Forderung 3.600 Euro – ein Faktor zehn, ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Die Lücke ist damit größer als in der Metall- und Elektroindustrie, wo ebenfalls über Laufzeit und Stufen gestritten wird.

Warum der Jahreswechsel doppelt zählt

Mit dem Tarifvertrag läuft nach Angaben der IG BAU auch die Mindestlohnverordnung der Branche zum Jahresende aus. Bisher ist der Branchenmindestlohn von 15 Euro für alle Betriebe verbindlich, auch für solche ohne Innungsmitgliedschaft. Ohne neue Verordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (§ 7 AEntG) gilt für nicht tarifgebundene Betriebe ab 1. Januar 2027 nur der gesetzliche Mindestlohn, der dann auf 14,60 Euro steigt. Der Abstand beträgt heute 40 Cent; nach dem BIV-Angebot wären es ab Mai 2027 70 Cent.

Für den Wettbewerb hat das Folgen: Tarifgebundene Betriebe zahlen weiter Tariflohn, freie Anbieter könnten mit niedrigeren Stundensätzen kalkulieren. Rund 500.000 Beschäftigte erhalten laut IG BAU heute genau den Branchenmindestlohn.

Wen ein Streik treffen würde

Reinigungskräfte arbeiten überwiegend beim Kunden: in Büros, Kliniken, Schulen, Werkhallen. Ein Arbeitskampf im Januar würde also vor allem Auftraggeber treffen, die selbst nicht verhandeln. Rechtlich dürfen sie die Reinigung in dieser Zeit selbst organisieren oder einen anderen Dienstleister beauftragen; das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitskräften als Streikersatz nach § 11 Abs. 5 AÜG betrifft Betriebe, die selbst bestreikt werden.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • Reinigungsbetriebe sollten für Januar 2027 mit zwei Lohnszenarien kalkulieren und Angebote an Kunden mit einer Preisanpassung für den Tarifabschluss versehen.
  • Auftraggeber sollten prüfen, ob ihre Reinigungsverträge eine Lohngleitklausel enthalten und auf welchen Tarif sie verweisen.
  • Für kritische Bereiche wie Hygiene in Kliniken, Küchen oder Sanitärräumen empfiehlt sich ein Notfallplan für mögliche Streiktage, abgestimmt mit dem Dienstleister.
  • Bei Ausschreibungen ab 2027 lohnt der Blick, ob ein Anbieter tarifgebunden ist: Ohne Mindestlohnverordnung ist ein niedriger Stundensatz nicht automatisch ein Verstoß, kann aber auf Personalprobleme hindeuten.
  • Wer selbst Reinigungskräfte beschäftigt und nicht tarifgebunden ist, muss ab Januar mindestens 14,60 Euro zahlen; die übrigen Kostensteigerungen 2027 kommen hinzu.