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Streik beim Reinigungsdienst: Der Handlungsplan für Auftraggeber bis Januar

Wenn die Reinigungskräfte streiken, steht nicht der Dienstleister im Schmutz, sondern sein Kunde. Was Unternehmen mit Reinigungsverträgen bis zum Ende der Friedenspflicht am 31. Dezember klären sollten.

Symbolbild: Praxis-Analyse
Symbolbild · Foto: Alterfines / Pixabay

Der Tarifkonflikt im Gebäudereiniger-Handwerk ist nach drei Runden festgefahren. Der Bundesinnungsverband bietet 3,8 Prozent in zwei Stufen, die IG BAU fordert zwei Euro mehr pro Stunde. Am 31. Dezember 2026 endet die Friedenspflicht, die Gewerkschaft droht mit Streiks. Der Stand der Verhandlungen steht in unserem Bericht zur Tarifrunde.

Getroffen würden vor allem Unternehmen, die selbst gar nicht am Verhandlungstisch sitzen: Büros, Kliniken, Kantinen, Werkhallen, Schulen. Für sie stellen sich praktische und rechtliche Fragen zugleich. Wer zahlt, wenn nicht gereinigt wird? Darf man selbst einen Ersatz organisieren? Was passiert mit dem Preis nach dem Abschluss – und mit der Haftung für den Mindestlohn, wenn die Branchenverordnung ausläuft?

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Diese Praxis-Analyse gibt Personal- und Facility-Verantwortlichen einen Fahrplan in vier Schritten, eine Beispielrechnung für die Preisanpassung und die häufigsten Fehler.

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Häufige Fragen

Muss ich den Reinigungsdienst bezahlen, wenn wegen Streiks nicht gereinigt wird?

In der Regel entfällt für nicht erbrachte Leistungen der Vergütungsanspruch (§ 326 Abs. 1 BGB). Entscheidend sind aber die Regeln im Vertrag.

Darf ich bei einem Streik einen anderen Reinigungsdienst beauftragen?

Grundsätzlich ja, da der eigene Betrieb nicht Partei des Arbeitskampfes ist. Vertragliche Exklusivität und die Kostenfrage sollten vorher geklärt sein.

Dürfen Büroangestellte zum Putzen eingeteilt werden?

Nur, soweit der Arbeitsvertrag das hergibt (§ 106 GewO). Verlässlicher sind freiwillige Lösungen, bei Betriebsrat mit dessen Beteiligung.

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