Urteil erklärt: Eigene E-Mail für ein Betriebsratsmitglied? So reagieren Arbeitgeber
Ein Betriebsratsmitglied klagt auf eine persönliche E-Mail-Adresse und scheitert in Erfurt. Das BAG zieht damit eine klare Linie beim Sachmittelanspruch, für Arbeitgeber ist das aber kein Freibrief, wenn das Gremium selbst beschließt.
Sachmittel für den Betriebsrat kann nur der Betriebsrat als Gremium verlangen, nicht das einzelne Mitglied. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Beschluss vom 25. Juni 2026 (7 ABR 27/25) entschieden. Anlass war die Forderung eines Betriebsratsmitglieds aus einem Supermarktunternehmen nach einer persönlichen E-Mail-Adresse, mit der es auch außerhalb der Firmendomain kommunizieren kann.
Der Fall klingt klein, die Folgen reichen weiter: Laptop, Smartphone, Software, Zugänge, alles fällt unter dieselbe Vorschrift, § 40 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Und an der Entscheidung hängt, an wen sich Personalabteilungen künftig halten dürfen, wenn einzelne Mitglieder mit Wünschen kommen.
Im Plus-Teil lesen Sie, wie das Gericht argumentiert, was es ausdrücklich offen lässt, welche vier Fehler Arbeitgeber jetzt machen können und wie ein Prüfschema für eingehende Anfragen aussieht.
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Hat ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf eine eigene E-Mail-Adresse?
Einen eigenen, vom Gremium unabhängigen Anspruch verneint das BAG in 7 ABR 27/25. Der Betriebsrat als Gremium kann eine solche Ausstattung aber beschließen und verlangen, wenn sie erforderlich ist.
Muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat E-Mail und IT stellen?
Ja, § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet ihn, in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.
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