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Urteil erklärt: Eigene E-Mail für ein Betriebsratsmitglied? So reagieren Arbeitgeber

Ein Betriebsratsmitglied klagt auf eine persönliche E-Mail-Adresse und scheitert in Erfurt. Das BAG zieht damit eine klare Linie beim Sachmittelanspruch, für Arbeitgeber ist das aber kein Freibrief, wenn das Gremium selbst beschließt.

Symbolbild: Urteil erklärt
Symbolbild · Foto: Pexels / Pixabay

Sachmittel für den Betriebsrat kann nur der Betriebsrat als Gremium verlangen, nicht das einzelne Mitglied. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Beschluss vom 25. Juni 2026 (7 ABR 27/25) entschieden. Anlass war die Forderung eines Betriebsratsmitglieds aus einem Supermarktunternehmen nach einer persönlichen E-Mail-Adresse, mit der es auch außerhalb der Firmendomain kommunizieren kann.

Der Fall klingt klein, die Folgen reichen weiter: Laptop, Smartphone, Software, Zugänge, alles fällt unter dieselbe Vorschrift, § 40 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Und an der Entscheidung hängt, an wen sich Personalabteilungen künftig halten dürfen, wenn einzelne Mitglieder mit Wünschen kommen.

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Im Plus-Teil lesen Sie, wie das Gericht argumentiert, was es ausdrücklich offen lässt, welche vier Fehler Arbeitgeber jetzt machen können und wie ein Prüfschema für eingehende Anfragen aussieht.

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Häufige Fragen

Hat ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf eine eigene E-Mail-Adresse?

Einen eigenen, vom Gremium unabhängigen Anspruch verneint das BAG in 7 ABR 27/25. Der Betriebsrat als Gremium kann eine solche Ausstattung aber beschließen und verlangen, wenn sie erforderlich ist.

Muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat E-Mail und IT stellen?

Ja, § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet ihn, in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.

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