Arbeitgeber können von einem gekündigten Beschäftigten, der Annahmeverzugslohn verlangt, Auskunft über die Stellenangebote von Arbeitsagentur und Jobcenter fordern. Einen eigenständig einklagbaren Anspruch darauf, ob und mit welchem Ergebnis sich die Person beworben hat, haben sie nicht. Das geht aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26. August 2026 hervor (5 AZR 37/25, Pressemitteilung 29/26). Für Personalabteilungen verschiebt sich damit die Arbeit: weg von der Auskunftsklage, hin zum eigenen Vortrag über konkrete Stellen.
Warum die Frage so viel Geld bewegt
Erweist sich eine Kündigung als unwirksam, schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich das Entgelt für die gesamte Zeit seit dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 615 Satz 1 BGB). Anrechnen lassen muss sich die Person nach § 11 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), was sie hätte verdienen können, wenn sie eine zumutbare Arbeit nicht böswillig ausgeschlagen hätte.
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Eine Beispielrechnung mit angenommenen Zahlen: Bei 5.000 Euro Bruttomonatsgehalt und 14 Monaten Prozessdauer stehen 70.000 Euro brutto im Raum. Wie lange Verfahren derzeit dauern können, zeigt unser Bericht über die überlasteten Arbeitsgerichte und ihre Kosten für Arbeitgeber. Jeder Monat, den die Anrechnung abdeckt, senkt diese Summe.
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Was hat das BAG genau gesagt?
Der Fünfte Senat unterscheidet zwei Stufen. Die Darlegungslast für böswilliges Unterlassen liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber. Er muss zunächst konkret vortragen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten im Verzugszeitraum bestanden. Erst dann muss die andere Seite im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast erklären, wie sie reagiert hat.
Daraus folgt der Zuschnitt des Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB:
- Verlangt werden kann: welche Vermittlungsvorschläge der staatlichen Arbeitsvermittlung vorlagen und was sie enthielten.
- Nicht selbstständig einklagbar: ob, wie und mit welchem Ergebnis sich die Person darauf beworben hat, ebenso Unterlagen dazu.
- Ebenfalls nicht: Auskunft über eigene Suchbemühungen einer arbeitslos gemeldeten Person.
Formal hob das BAG das Teilurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts aus prozessualen Gründen auf und verwies zurück, weil die Stufenwiderklage unter einer unzulässigen Bedingung stand. Auch das ist eine Lehre: Eine nur bedingt erhobene Widerklage trägt das Risiko, schon an der Form zu scheitern. Der Volltext sollte vor einer Prozessstrategie gelesen werden; uns lag die Pressemitteilung vor.
Was bedeutet das für die Verteidigung im Prozess?
Die Kanzlei CMS wertet die Entscheidung als Erschwernis und weist auf eine Lücke hin: Wichtiger als behördliche Vorschläge seien oft Stellen, die Beschäftigte selbst finden. Ohne Einblick in deren Aktivitäten fehlen dem Arbeitgeber Ansatzpunkte. Vor dem Urteil hatte das LAG Köln (7 SLa 78/24) bei konkreten Zweifeln an der Ernsthaftigkeit von Bewerbungen noch einen weitergehenden Anspruch bejaht; dieser Linie folgt das BAG nicht.
Nach Einschätzung von CMS bleiben zwei Punkte offen: ob die Auskunft auch die automatischen, unverbindlichen Stellenempfehlungen der Bundesagentur erfasst und ab wann sie verlangt werden kann, also etwa schon nach Erhebung der Kündigungsschutzklage.
Typische Fehler in der Praxis
- Abwarten bis zum Urteil: Wer erst nach dem verlorenen Kündigungsschutzprozess Stellen sucht, kann die Marktlage von damals schwer belegen.
- Pauschaler Vortrag: Die Behauptung, der Markt biete genug Stellen, löst keine Erklärungspflicht aus. Es braucht konkrete Angebote mit Tätigkeit, Ort, Arbeitszeit und Vergütung.
- Auskunftsklage als Ersatz: Sie klärt nach dem Urteil nur noch den ersten Schritt, nicht die Reaktion der Person.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Bei jeder streitigen Kündigung lohnt es sich, das Lohnrisiko von Beginn an zu beziffern und bei Vergleichsgesprächen mitzudenken. Die Grundlage dafür legt die rechtssichere Vorbereitung der Kündigung.
- Passende Stellenanzeigen sollten ab Zugang der Klage laufend gesichert werden, mit Datum, Fundstelle und Inhalt. Wer sie der gekündigten Person übermittelt, schafft zudem einen klaren Anknüpfungspunkt.
- Die Auskunft über Vermittlungsvorschläge sollte frühzeitig schriftlich angefordert werden, auch wenn der Zeitpunkt höchstrichterlich nicht abschließend geklärt ist.
- Fragen nach Bewerbungen gehören in den Annahmeverzugsprozess, nachdem konkrete Stellen vorgetragen sind.
- Ob eine Stelle zumutbar war, hängt vom Einzelfall ab; hier ist anwaltlicher Rat sinnvoll.