Beschäftigte, die als sogenannte Vorfeldinitiatoren die Gründung eines Betriebsrats vorbereiten, können ihren besonderen Kündigungsschutz verlieren, wenn sie ihn zu spät geltend machen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 30. Juli 2026 entschieden (Az. 2 AZR 70/25). War dem Arbeitgeber der Schutz nicht bekannt, muss der Arbeitnehmer sich nach Auffassung des Zweiten Senats in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung darauf berufen. Andernfalls ist das Recht verwirkt.

Was regelt der Vorfeldschutz?

Nach § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sind Arbeitnehmer vor ordentlichen personen- und verhaltensbedingten Kündigungen geschützt, wenn sie Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternehmen und eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgeben, dass sie einen Betriebsrat gründen wollen. Der Schutz gilt ab Abgabe dieser Erklärung bis zur Einladung zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung, längstens drei Monate. Der Gesetzgeber wollte damit gerade die frühe, oft noch vertrauliche Phase einer Betriebsratsgründung absichern.

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Worum ging es im Fall?

Die Klägerin war seit 1993 als Bildungsreferentin tätig, zuletzt in einem Kleinbetrieb mit insgesamt fünf Beschäftigten. Nach zwei Abmahnungen beantragte die Arbeitgeberin im Mai 2022 beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, da die Klägerin einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war. In der Folge ließ sich die Klägerin anwaltlich zur Gründung eines Betriebsrats beraten und gab Ende August 2022 eine Absichtserklärung ab, die am 1. September notariell beglaubigt wurde. Ende September 2022 kündigte die Arbeitgeberin nach Zustimmung des Integrationsamts.

In ihrer Kündigungsschutzklage berief sich die Klägerin nur pauschal und „vorsorglich“ auf § 15 KSchG. Ihre Absichtserklärung legte sie erst mit einem Schriftsatz vom Januar 2024 vor, rund 15 Monate nach Zugang der Kündigung. Das Arbeitsgericht Erfurt gab der Klage statt, das Thüringer Landesarbeitsgericht wies sie ab. Die Revision der Klägerin blieb nun ohne Erfolg.

Wie begründet das BAG seine Entscheidung?

Der Senat bestätigte zunächst, dass die Klägerin die Voraussetzungen des Vorfeldschutzes erfüllte. Eine beglaubigte Absichtserklärung und Vorbereitungshandlungen genügten, eine tatsächliche Betriebsratswahl sei nicht erforderlich. Auch müsse der Arbeitgeber vorab nichts von diesen Schritten wissen.

Daraus folge aber nicht, dass Beschäftigte sich beliebig spät auf den Schutz berufen dürfen. Das BAG orientiert sich an der Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG und stützt die Verwirkung auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der pauschale Verweis auf § 15 KSchG in der Klageschrift reichte nicht, weil die Vorschrift mehrere Schutztatbestände enthält und für die Arbeitgeberin nicht erkennbar war, welcher gemeint war. Ob die Klägerin den Schutz nur zum Schein in Anspruch nehmen wollte, ließ das Gericht offen. Auch andere Unwirksamkeitsgründe verneinte es; der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift in Kleinbetrieben nicht.

Über die Entscheidung berichteten unter anderem beck-aktuell und Haufe; der Volltext ist auf der Website des Bundesarbeitsgerichts abrufbar.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • Der Vorfeldschutz kann auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung nichts von den Plänen zur Betriebsratsgründung weiß. Eine Kündigung ist daher nicht schon deshalb sicher, weil keine Wahlinitiative bekannt war.
  • Beruft sich ein Beschäftigter nach einer Kündigung auf Sonderkündigungsschutz, kommt es auf Zeitpunkt und Inhalt dieses Hinweises an. Eingänge sollten mit Datum dokumentiert werden.
  • Pauschale Hinweise auf § 15 KSchG genügen nach dem Urteil nicht. Bei unklaren Rügen kann es sinnvoll sein, im Prozess auf eine Konkretisierung hinzuwirken.
  • Die Drei-Wochen-Frist ist nach dem BAG eine Regel, keine starre Grenze. Ob Verwirkung eintritt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; hier empfiehlt sich rechtliche Beratung.
  • Unabhängig vom Ausgang bleibt es ratsam, Kündigungen in Phasen möglicher Betriebsratsinitiativen besonders sorgfältig vorzubereiten und zu begründen.