Der Finanzausschuss des Bundestags hat am 4. November 2026 Sachverständige zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 angehört (Drucksache 21/8235). Die Reform soll überwiegend ab 1. Januar 2027 wirken, ist aber noch nicht verabschiedet, und der Bundesrat hat am 16. Oktober Änderungen verlangt. Für Arbeitgeber zählen weniger die Debatten über die kalte Progression als drei Stellen, an denen sich die Abrechnung ändern würde: Zuschläge, Minijobs und die Lohnsteuer auf dem normalen Gehalt.
Sonntagszuschläge: Wer profitiert, und was bleibt kompliziert?
Steuerfrei sind Zuschläge nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) bisher nur bis zu einem Grundlohn von 50 Euro je Stunde. Für Sonn- und Feiertagsarbeit soll diese Grenze nach dem Regierungsentwurf ab 2027 auf 75 Euro steigen, für Nachtarbeit bleibt es bei 50 Euro. Eigene Beispielrechnung für einen Sonntagszuschlag von 50 Prozent:
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- Grundlohn 40 Euro: 20 Euro steuerfrei, keine Änderung.
- Grundlohn 60 Euro: bisher 25 Euro steuerfrei, künftig 30 Euro.
- Grundlohn 80 Euro: bisher 25 Euro steuerfrei, künftig 37,50 Euro.
Spürbar wird das also erst ab 50 Euro Stundenlohn, bei 165 Monatsstunden rund 8.250 Euro brutto. Daran setzt die Kritik der Länder an. Der Bundesrat will nach einer Auswertung im NWB-Experten-Blog auf die 75 Euro verzichten und stattdessen die Zuschlagssätze von 50 und 125 Prozent moderat anheben. Das Argument: Sonst müssten Betriebe Nacht- sowie Sonn- und Feiertagszuschläge mit zwei Grenzen rechnen, und vor allem Besserverdiener hätten etwas davon. Ob die Regierung folgt, ist offen. Die Spitzenverbände der Wirtschaft begrüßten die Verbesserung in der Anhörung dagegen.
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Für die Abrechnung zählt ein weiterer Unterschied: Die in den Quellen genannte Änderung betrifft die Steuer. Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind solche Zuschläge nach § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nur, soweit das zugrunde liegende Entgelt 25 Euro je Stunde nicht übersteigt. Von einer Änderung dieser Grenze ist in den ausgewerteten Quellen nicht die Rede. Im Beispiel mit 60 Euro Grundlohn wären künftig 30 Euro steuerfrei, aber nur 12,50 Euro beitragsfrei.
Minijobs: Was drei Prozentpunkte kosten
Der Entwurf hebt die einheitliche Pauschalsteuer von zwei auf fünf Prozent an. Auch diesen Punkt lehnen die Fachausschüsse des Bundesrats ab, die Wirtschaft ebenfalls; der DGB will die Privilegierung der Minijobs insgesamt beenden. Bei der künftigen Minijob-Grenze von 633 Euro ergibt die eigene Rechnung 18,99 Euro mehr im Monat und knapp 228 Euro im Jahr je Minijob. Ein Betrieb mit 50 voll ausgeschöpften Minijobs käme auf rund 11.400 Euro jährlich. Zusammen mit dem bereits beschlossenen höheren Krankenversicherungsbeitrag lägen die Pauschalabgaben dann bei 37,5 Prozent oder 237,38 Euro im Monat, ohne Umlagen und Unfallversicherung.
Normales Gehalt: Wie viel Netto Beschäftigte erwarten dürfen
Der Grundfreibetrag soll 2027 von 12.348 auf 12.564 Euro steigen, 2028 auf 12.900 Euro. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 1.230 auf 1.430 Euro wachsen. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 30 Prozent entspricht das rechnerisch zusammen rund 125 Euro im Jahr, also gut zehn Euro im Monat vor Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Das Kindergeld, geplant 267 statt 259 Euro, läuft nicht über die Lohnabrechnung.
Das relativiert auch den Rückenwind für Gehaltsgespräche. In der Anhörung bezifferte der Bund der Steuerzahler die Entlastung auf höchstens sieben statt der angekündigten zehn Milliarden Euro; das ZEW sieht für 98 Prozent der Steuerpflichtigen weniger Entlastung als für den Inflationsausgleich nötig. Personaler sollten eine Nettoerhöhung also nicht als Argument gegen eine Gehaltsanpassung verwenden.
Führungskräfte: 45 und 47 Prozent
Der höhere Reichensteuersatz soll ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen mit 45 Prozent greifen, ab 280.000 Euro mit 47 Prozent. Laut einem Sachverständigen sind das mit Solidaritätszuschlag knapp 49,6 Prozent. Das betrifft Top-Verdiener mit hohen variablen Bezügen ebenso wie Inhaber von Personenunternehmen. Zusagen zu Nettobeträgen sollten deshalb vor einer Verlängerung geprüft werden.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Stand klären: Abstimmung im Bundestag und Zustimmung des Bundesrats stehen aus. Ein Vermittlungsausschuss ist nach Einschätzung im NWB-Blog nicht ausgeschlossen.
- Anbieter fragen: Wann liefert die Abrechnungssoftware die neuen Werte, und wie wird eine späte Gesetzesänderung nachgezogen?
- Zuschlagspositionen prüfen: Ist das System auf getrennte Grundlohngrenzen für Nacht- und Sonntagsarbeit vorbereitet? Das gilt auch für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen mit Festbeträgen.
- Minijob-Budget 2027 mit zwei Szenarien rechnen, 2 und 5 Prozent, und parallel die Änderungen aus dem Jahressteuergesetz 2026 im Blick behalten.
- Personalkosten gesamt betrachten: Die übrigen Grenzwerte für 2027 stehen im Zahlen-Briefing zu den Arbeitsplatzkosten.