Ein Midijob liegt in Deutschland vor, wenn Beschäftigte regelmäßig mehr als 603 Euro und höchstens 2.000 Euro im Monat verdienen. Für diese Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) gelten besondere Regeln: Die Beschäftigten zahlen reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, sind aber voll versichert. Arbeitgeber zahlen am unteren Ende einen Beitragsanteil von 28 Prozent, der zur Obergrenze hin auf den regulären Arbeitgeberanteil sinkt. Die Untergrenze ist zum 1. Januar 2026 mit der Geringfügigkeitsgrenze von 556 auf 603 Euro gestiegen.

Wo liegen die Grenzen 2026?

Die Geringfügigkeitsgrenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Mit dessen Anhebung auf 13,90 Euro je Stunde zum Jahresbeginn 2026 stieg sie auf 603 Euro im Monat, wie unter anderem die Techniker Krankenkasse in ihrer Übersicht der Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 ausweist. Der Übergangsbereich beginnt damit bei 603,01 Euro. Die Obergrenze von 2.000 Euro ist im Gesetz festgeschrieben und bleibt unverändert, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mitteilt.

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Maßgeblich ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt. Arbeitgeber müssen dafür vorausschauend schätzen, was Beschäftigte im Durchschnitt verdienen werden. Bestehen mehrere Beschäftigungen nebeneinander, sind die Entgelte nach § 20 Absatz 2 SGB IV zusammenzurechnen.

Wie werden die Beiträge berechnet?

Im Übergangsbereich wird nicht das tatsächliche Entgelt als Beitragsgrundlage verwendet, sondern eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme. Sie wird mit einer gesetzlichen Formel ermittelt, in die der sogenannte Faktor F eingeht. Dieser Faktor ergibt sich aus dem Verhältnis von 28 Prozent zum durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und wird jährlich neu bekannt gemacht. Für 2026 beträgt er nach Angaben der Techniker Krankenkasse 0,6619.

Für den Arbeitnehmeranteil gilt eine eigene, noch stärker reduzierte Bemessungsgrundlage. Nach Angaben des BMAS beginnt der Beitrag der Beschäftigten an der Untergrenze bei null und steigt gleitend bis zum regulären Anteil an der Obergrenze. Arbeitgeber zahlen die Differenz zwischen dem Gesamtbeitrag und dem Arbeitnehmeranteil. An der Untergrenze entspricht ihr Anteil mit 28 Prozent etwa der Pauschalabgabe bei Minijobs, an der Obergrenze dem üblichen Arbeitgeberanteil von knapp 20 Prozent. In der Praxis übernehmen Lohnabrechnungsprogramme die Berechnung; für Kontrollrechnungen bietet die Knappschaft-Bahn-See einen Midijob-Rechner an.

Welche Folgen hat der Midijob für die Rente?

Die reduzierten Beiträge mindern die Ansprüche der Beschäftigten nicht. Nach Angaben der Minijob-Zentrale wird dem Rentenkonto das tatsächliche Arbeitsentgelt gutgeschrieben, nicht die reduzierte Beitragsgrundlage. Auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung haben Midijobber Anspruch auf die vollen Leistungen.

Wer ist zuständig, und was ist zu melden?

Anders als Minijobber werden Midijobber nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der Krankenkasse der Beschäftigten angemeldet. Dorthin führen Arbeitgeber auch die Beiträge ab. In den Meldungen zur Sozialversicherung ist kenntlich zu machen, dass die Beschäftigung im Übergangsbereich liegt. Die Lohnsteuer wird regulär nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben; eine Pauschalsteuer wie bei Minijobs gibt es nicht.

Was gilt beim Wechsel zwischen Mini- und Midijob?

Steigt das regelmäßige Entgelt über die Geringfügigkeitsgrenze, wird aus einem Minijob ein Midijob, mit Abmeldung bei der Minijob-Zentrale und Anmeldung bei der Krankenkasse. Umgekehrt kann eine Lohnsenkung oder Stundenreduzierung dazu führen, dass eine Beschäftigung wieder geringfügig wird. Bei jeder Änderung von Stundenzahl oder Stundenlohn sollte deshalb geprüft werden, ob sich die Einordnung ändert.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • Seit 1. Januar 2026 beginnt der Übergangsbereich bei 603,01 Euro; Beschäftigungen mit Entgelten zwischen 556,01 und 603 Euro können seither Minijobs sein.
  • Die Lohnabrechnungssoftware sollte mit dem Faktor F 2026 von 0,6619 arbeiten.
  • Bei mehreren Beschäftigungen sind die Entgelte für die Prüfung zusammenzurechnen; Beschäftigte sollten weitere Jobs angeben.
  • Entgeltänderungen sollten stets auf ihre Auswirkungen auf die Einordnung als Mini- oder Midijob geprüft werden.
  • In Zweifelsfällen geben die Krankenkassen und die Minijob-Zentrale Auskunft.