Arbeitgeber müssen sich ab dem 1. Januar 2027 auf neue Lohnsteuerregeln einstellen, falls der Bundestag den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (Drucksache 21/8283) so beschließt. Eine befristete Zuordnung im Inland würde schon ab mehr als 24 statt bisher 48 Monaten eine erste Tätigkeitsstätte begründen, die Grundlohn-Definition für steuerfreie Zuschläge würde enger, und Prüfer erhielten bei der Lohnsteuer-Nachschau Zugriff auf elektronische Daten. Der Finanzausschuss hat das Gesetz am 2. November öffentlich angehört. Beschlossen ist es noch nicht, Änderungen sind möglich.
Warum die 24-Monats-Frist am meisten Geld bewegt
Nach dem geplanten § 9 Absatz 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ist von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen, wenn jemand über 24 Monate hinaus an einer Tätigkeitsstätte im Inland tätig sein soll. Für das Ausland bleiben 48 Monate. Betroffen sind laut Begründung Zuordnungen von mehr als 24 bis höchstens 48 Monaten: Sie gelten heute als Auswärtstätigkeit, künftig als erste Tätigkeitsstätte.
Lesen Sie auch Lohnabrechnung digital: Meldungen an Sozialversicherung und Finanzamt im Überblick
Voraussetzung bleibt eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines bestimmten Dritten. Was das bedeutet, zeigt eine eigene Beispielrechnung: Eine IT-Beraterin wird für 30 Monate einem Kundenstandort zugeordnet und fährt im Privatwagen an 220 Tagen je 40 Kilometer dorthin.
Jeden Morgen um 6 Uhr das Wichtigste für Personaler: kostenloser Newsletter →
- Auswärtstätigkeit: Der Arbeitgeber kann 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer steuerfrei erstatten. Das ergibt 40 × 2 × 0,30 × 220 = 5.280 Euro im Jahr.
- Erste Tätigkeitsstätte: Die steuerfreie Erstattung entfällt. Die Beschäftigte kann nur die Entfernungspauschale von 0,38 Euro je Entfernungskilometer geltend machen, das sind 40 × 0,38 × 220 = 3.344 Euro als Werbungskosten. Zahlt der Arbeitgeber weiter, ist das steuerpflichtiger Lohn, gegebenenfalls mit 15 Prozent pauschal besteuert.
Bei einem Dienstwagen kann zudem der geldwerte Vorteil für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte hinzukommen; die Grundlagen der Dienstwagenbesteuerung gelten dann auch für den Projekteinsatz. Bei der Verpflegungspauschale ändert sich in langen Einsätzen dagegen wenig, weil sie an derselben Tätigkeitsstätte ohnehin nur für die ersten drei Monate greift.
Die Verbände der Wirtschaft, darunter BDA, BDI, DIHK und ZDH, lehnten die Verkürzung schon im Juni in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf ab: Einsätze von 24 bis 36 Monaten seien in Bau-, IT- und Anlagenprojekten oft nur vorübergehend. Die Regierung begründet die Änderung mit einer einfacheren Abgrenzung und damit, dass sich Beschäftigte im Inland schneller auf neue Verhältnisse einstellen könnten.
Was gilt für laufende Einsätze?
Der Entwurf enthält in § 52 EStG eine Übergangsregel: Das neue Recht gilt für Zuordnungen, die nach dem 31. Dezember 2026 festgelegt werden. Bis dahin getroffene Festlegungen laufen nach altem Recht weiter. Die Falle steckt im letzten Satz: Die Verlängerung einer befristeten Zuordnung gilt als neue Zuordnung zum Zeitpunkt der Verlängerung. Wer eine Altregelung 2027 verlängert, muss also neu prüfen.
Warum Schichtbetriebe den Grundlohn ansehen sollten
Der Bundesfinanzhof hatte 2023 (VI R 11/21) entschieden, dass für steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG der arbeitsvertraglich vereinbarte Lohn maßgeblich ist. Die Regierung will das korrigieren: Künftig zählt nur der steuerpflichtige und nicht nach § 40 EStG pauschal besteuerte laufende Arbeitslohn, ergänzt um laufende Beiträge zur Altersversorgung nach § 3 Nummer 56 oder 63 EStG. Sie spricht von der Festschreibung bisheriger Verwaltungspraxis. Die Verbände halten dagegen, viele Unternehmen hätten ihre Abrechnung nach Veröffentlichung des Urteils umgestellt.
Spürbar wird das bei Entgeltumwandlungen, etwa fürs Jobrad. Eine eigene Beispielrechnung: Bei 25 Euro Stundenlohn, 160 Monatsstunden und 100 Euro Umwandlung sinkt der Grundlohn rechnerisch um 0,63 Euro auf rund 24,38 Euro. Der steuerfreie Nachtzuschlag von 25 Prozent fällt damit von 6,25 auf rund 6,09 Euro je Stunde. Bei 40 Nachtstunden sind das gut 6 Euro im Monat, die zusätzlich zu versteuern wären. Für den Einzelnen ist das wenig, der Aufwand liegt in der Umstellung der Abrechnung und in möglichen Rückfragen.
Was die Nachschau künftig darf
Bislang lässt sich die Lohnsteuer-Nachschau Unterlagen vorlegen. Der neue § 42g Absatz 3 EStG erlaubt den Prüfern auf Verlangen Einsicht in gespeicherte Daten und, soweit erforderlich, die Nutzung des Abrechnungssystems. Vorbild ist die Umsatzsteuer-Nachschau, angestoßen hat es der Bundesrechnungshof. Die Verbände warnen vor einer Durchsicht auch nicht lohnsteuerlicher Daten. Betriebe sollten deshalb wissen, welche Daten in welchem System liegen. Das passt zu den bestehenden digitalen Meldewegen und der elektronischen Führung der Entgeltunterlagen ab 2027.
Was später kommt
- 1. Januar 2028: elektronische Beitragsdaten privater Kranken- und Pflegeversicherung nach § 39 Absatz 4a EStG.
- 1. Januar 2029: Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung soll deutlich wachsen: Kurzarbeitergeld und ähnliche Leistungen nach Zeitraum, Reisekosten nach Arten, Kitazuschüsse je Kind, Mitarbeiterbeteiligungen nach § 19a, Dienstwagen. Die Papierbescheinigung für Beschäftigte entfällt zugunsten einer freien Form. In der Stellungnahme zum Referentenentwurf stand dafür noch 2028.
- 1. Januar 2030: Vorsorgepauschale auf Basis der tatsächlichen Beiträge.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Einsätze erfassen: Alle Inlandszuordnungen von mehr als 24 und bis zu 48 Monaten auflisten, die 2027 beginnen oder verlängert werden sollen.
- Vor dem Jahreswechsel entscheiden: Ob sich eine Festlegung noch 2026 anbietet, sollte die Steuerberatung im Einzelfall prüfen. Sie muss zur tatsächlichen Planung passen und nach dem endgültigen Gesetzestext bewertet werden.
- Kosten kalkulieren: Klären, ob wegfallende steuerfreie Erstattungen ausgeglichen werden sollen. Das verteuert den Einsatz, weil Ausgleichszahlungen steuer- und beitragspflichtig sein können.
- Softwareanbieter fragen: Wann werden § 3b-Grundlohn und Zuordnungslogik angepasst?
- Verfahren weiter beobachten: Die Bundesrats-Stellungnahme schlägt weitere Änderungen vor, etwa eine höhere Grenze für jährliche Lohnsteuer-Anmeldungen. Maßgeblich ist der verkündete Text.