Betriebe, die überwiegend Rohre in Gebäuden reinigen, können unter das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft fallen, auch wenn sie an keinen Tarifvertrag gebunden sind. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20. Mai 2026 (10 AZR 147/25) entschieden und einen Gewerbebetrieb aus Wiesbaden zur Zahlung von 97.653 Euro an die Sozialkasse verurteilt. Die Entscheidung wird derzeit in Handwerksmedien und von Kanzleien besprochen. Für Arbeitgeber zählt weniger der Einzelfall als die Frage, wer seine Arbeitszeiten und sein Personal nun anders dokumentieren muss.

Worum ging es?

Der Betrieb wandte mindestens 65 Prozent der Arbeitszeit für Rohrreinigungen in Gebäuden auf, etwa mit Fräsen und Druckluftpistolen, dazu Kamerabefahrungen. Rohrsanierungen im Außenbereich machten höchstens 35 Prozent aus. Gefordert waren 135.597 Euro für Dezember 2017 bis Mai 2021. Arbeitsgericht Wiesbaden und Hessisches Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab: Das LAG sah schlichte Reinigungsarbeiten. Das BAG folgte dem nicht.

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Warum gilt ein Bautarif ohne Tarifbindung?

Die Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren (VTV) sind für allgemeinverbindlich erklärt. Nach § 5 Abs. 4 Tarifvertragsgesetz erfassen sie damit auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber. Dass ein Betrieb sich selbst nicht als Baufirma versteht und keinem Verband angehört, schützt ihn also nicht. Das BAG stellte auf drei Punkte ab:

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  • Zeitlicher Schwerpunkt: Maßgeblich ist, welche Tätigkeiten in den Kalenderjahren des Anspruchszeitraums arbeitszeitlich überwiegen, nicht Umsatz, Firmenname oder Selbstverständnis.
  • Instandhaltung genügt: Verstopfte Rohre beeinträchtigen die Nutzbarkeit des Gebäudes. Ihre Reinigung diene deshalb der Instandsetzung. Ob das Rohr völlig verstopft ist oder seine Substanz verändert wird, spielt nach dem Urteil keine Rolle.
  • Bauliche Prägung: Entscheidend ist, ob Werkstoffe, Arbeitsmittel und Methoden des Baugewerbes genutzt werden. Die Fräse wertete das Gericht als typisches Arbeitsmittel.

Hilft die Ausnahme für Sanitär- und Heizungsbetriebe?

Grundsätzlich ja, im Streitfall aber nicht. Rohrreinigung gehört auch zur Ausbildung von Anlagenmechanikern für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, und der VTV nimmt das Installateur- und Heizungsbauergewerbe aus (Abschnitt VII Nr. 12). Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Führen Baufachleute oder Ungelernte die Tätigkeit aus oder leiten sie an, scheidet die Ausnahme nach dem Urteil regelmäßig aus. Der Wiesbadener Betrieb hatte nicht vorgetragen, dass Fachleute des ausgenommenen Gewerks tätig waren.

Die Kanzlei Advant Beiten weist ergänzend darauf hin, dass Sanitär- und Heizungsbetriebe in einer tarifschließenden Innung vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen sind. Das muss jeder Betrieb für sich klären; zur Innungsfrage äußert sich das Urteil nicht.

Welche Frist rettete 37.944 Euro?

Für Betroffene ist auch dieser Teil des Urteils praktisch wichtig: Sozialkassenansprüche unterliegen nach § 21 Abs. 1 VTV einer dreijährigen Verfallfrist. Sie begann für die Beiträge von Dezember 2017 bis November 2018 zum 31. Dezember 2018 und lief am 1. Januar 2022 ab. Der Mahnantrag ging erst im November 2022 ein. Diese 37.944 Euro, rund 28 Prozent der Forderung, waren damit verfallen.

Überträgt man das auf heute, wären nach dieser Rechnung Beiträge mit Fälligkeit im Jahr 2023 zum Jahresende 2026 betroffen, sofern die Kasse sie bis dahin nicht gerichtlich geltend macht und die heute anzuwendende VTV-Fassung dieselbe Regel enthält. Wer einen Mahnbescheid erhält, hat zudem nur zwei Wochen für den Widerspruch (§ 692 Zivilprozessordnung). Eine Prüfung des Fälligkeitsdatums je Monat lohnt also, bevor gezahlt wird.

Wie teuer kann das werden?

Der Streitfall ergibt umgerechnet rund 3.255 Euro je Monat über 30 Monate. Wie hoch die Belastung anderswo ausfällt, hängt von der Lohnsumme ab: Der Gesamtbeitrag beträgt laut einer Übersicht von Lohndialog auf Grundlage der SOKA-BAU-Angaben seit 1. Juli 2026 für gewerbliche Arbeitnehmer 19,8 Prozent im Westen und 18,3 Prozent im Osten. Bei einer beitragspflichtigen Bruttolohnsumme von 40.000 Euro im Monat wären das im Westen 7.920 Euro. Ein Teil davon fließt als Erstattung von Urlaubsvergütungen zurück, sodass der Betrag nicht vollständig als Mehrkosten zu verstehen ist.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • Schwerpunkt je Kalenderjahr belegen: Wer Reinigung, Sanierung und Installation mischt, sollte die Arbeitszeit je Tätigkeit nachvollziehbar erfassen. Sonst bleibt im Prozess wenig außer Schätzungen. Die digitale Führung der Entgeltunterlagen ab 2027 ist ein guter Anlass, das mitzuregeln.
  • Personal dokumentieren: Wer sich auf die Sanitär- und Heizungs-Ausnahme stützen will, sollte Qualifikationen und die fachliche Anleitung belegen können.
  • Forderungen prüfen, nicht sofort zahlen: Grund, Zeitraum und Verfall sind getrennt zu klären. Advant Beiten rät ebenfalls zur Prüfung. Beim Mahnbescheid läuft die Widerspruchsfrist.
  • Rückstellung bedenken: Ist die Pflicht ernsthaft möglich, sollte das mit dem Steuerberater besprochen werden. Das passt auf die Checkliste zum Jahreswechsel.
  • Dauer einkalkulieren: Der Streit dauerte vom Mahnantrag 2022 bis zum Urteil 2026. Angesichts voller Arbeitsgerichte ist das kein Ausreißer.

Das Urteil betrifft den konkreten Betrieb und die für ihn geltenden VTV-Fassungen. Ob ein anderer Betrieb erfasst ist, hängt von dessen Tätigkeiten und Personal ab und sollte im Einzelfall rechtlich geprüft werden.