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Beschlussvergleich mit Befristung: Wie ein Formfehler einen unbefristeten Vertrag erzeugt

Parteien einigen sich, das Gericht stellt den Vergleich fest – und trotzdem ist die Befristung unwirksam. Das BAG-Urteil vom 4. März 2026 macht aus einer scheinbar reinen Verfahrensfrage ein Risiko für jede Abwicklung über eine Befristung.

Symbolbild: Urteil erklärt
Symbolbild · Foto: Tumisu / Pixabay

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 4. März 2026 (7 AZR 297/24) die Befristung aus einem gerichtlich festgestellten Vergleich für unwirksam erklärt. Das Arbeitsverhältnis eines Facharbeiters besteht deshalb unbefristet fort, obwohl er die Regelung selbst mit ausgehandelt und über Monate bezahlt freigestellt war.

Der Fall ist für Personalabteilungen und ihre Anwälte relevant, weil der gewählte Weg alltäglich wirkt: Die Parteien verhandeln nach dem Gütetermin schriftlich weiter und legen dem Arbeitsgericht einen fertigen Text vor. Für eine Abfindungslösung mag das genügen, für eine Befristung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) reicht es in der Regel nicht.

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Im Plus-Teil erklären wir Sachverhalt und Begründung, zeigen, welche Sachgründe das Gericht zusätzlich verworfen hat, welche Finanzfolge noch im Raum steht, und liefern eine Prüfliste für laufende und künftige Vergleiche.

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Häufige Fragen

Reicht ein Beschlussvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO für eine Befristung?

Nur wenn das Gericht verantwortlich inhaltlich mitwirkt, grundsätzlich also bei einem gerichtlichen Vorschlag nach Alternative 2. Ein bloß festgestellter Parteivorschlag genügt in der Regel nicht (BAG, 7 AZR 297/24).

Was passiert, wenn die Befristung im Vergleich unwirksam ist?

Das Arbeitsverhältnis gilt nach § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern die Unwirksamkeit rechtzeitig nach § 17 TzBfG geltend gemacht wird.

Kann man als Arbeitnehmer gegen einen selbst ausgehandelten Vergleich vorgehen?

Das BAG hat im Fall 7 AZR 297/24 entschieden, dass das Mitverhandeln den Kläger nicht an der Befristungskontrollklage hinderte.

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