Eine gesetzliche Pflicht zum Attest ab dem ersten Krankheitstag gibt es in Deutschland bislang nicht, und ein Start zum 1. Januar 2027 ist von der Bundesregierung nicht bestätigt. Union und SPD hatten die Verschärfung am 2. Juli 2026 im Koalitionsausschuss vereinbart. Einen Gesetzentwurf konnten wir bis zum 2. November 2026 nicht finden. Arbeitgeber wenden daher weiter § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) an.
Was hat die Koalition genau vereinbart?
Laut ZDF umfasst der Beschluss drei Punkte: das Attest ab dem ersten Tag, das Ende der telefonischen Krankschreibung und schärfere Strafen für unrichtige Bescheinigungen nach § 278 Strafgesetzbuch. Die telefonische Feststellung ist seit Ende 2023 für bekannte Patienten ohne schwere Symptome bis zu fünf Kalendertage möglich. Nach Angaben der Bundesregierung bleibt es bis zur Umsetzung bei den bisherigen Regeln, ein Datum nennt sie nach Darstellung der Stuttgarter Zeitung vom 5. Oktober nicht.
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Politisch ist das Vorhaben umstritten. Der Hausärzteverband nannte die Pläne „absolut katastrophal“. Die damalige Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) stellte Ende August den Nutzen infrage und knüpfte einen Umsetzungsvorschlag laut Berliner Zeitung an Zusagen aus dem Gesundheitsressort. Bas ist inzwischen zurückgetreten; eine Festlegung ihres Nachfolgers Alexander Schweitzer zum Attest haben wir nicht gefunden.
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Kann das Gesetz noch zum Jahreswechsel kommen?
Bis zum 1. Januar bleiben 60 Tage. In dieser Zeit müssten Entwurf, Kabinett, Bundestag und Bundesrat durchlaufen werden. Ausgeschlossen ist ein Eilverfahren nicht, belegt ist aber keines der Zwischenschritte. Wir halten eine Umstellung der Prozesse auf diesen Termin deshalb für verfrüht.
Was gilt heute und was dürfen Arbeitgeber schon?
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss sie spätestens am folgenden Arbeitstag ärztlich festgestellt sein. So regelt es § 5 EntgFG. Satz 3 erlaubt dem Arbeitgeber ausdrücklich, das früher zu verlangen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte 2012 klar, dass dafür kein Grund nötig ist; die Grenze liegt bei Schikane, Willkür und Diskriminierung (Urteil vom 14. November 2012, 5 AZR 886/11).
Wer das nicht einzeln, sondern als Regel für alle oder für eine Gruppe anordnet, muss den Betriebsrat beteiligen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz). Einzelfälle mit jeweils eigenem Anlass bleiben mitbestimmungsfrei, wie das BAG am 15. November 2022 entschied (1 ABR 5/22). Für gesetzlich Versicherte läuft der Nachweis weiter über den elektronischen Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten.
Würde die Regel das Fehlzeitenproblem treffen?
Die Zahlen sprechen für eine vorsichtige Erwartung. Der Krankenstand lag nach einer IGES-Auswertung für die DAK im ersten Halbjahr 2026 bei 5,3 Prozent, nach 5,4 Prozent ein Jahr zuvor. Auf einen Betrieb mit 200 Beschäftigten übertragen wären das an einem durchschnittlichen Tag rund elf Abwesende. Die Falldauer stieg zugleich von 9,5 auf 9,7 Tage. DAK-Chef Andreas Storm sieht den Handlungsbedarf „vor allem bei der großen Zahl von Langzeiterkrankungen“.
Ein frühes Attest setzt dagegen bei kurzen Ausfällen an. Wer wenige Tage fehlt, wird künftig womöglich früher ärztlich gesehen; lange Erkrankungen verkürzt das nicht. Dort greifen eher das betriebliche Eingliederungsmanagement und die Arbeitsgestaltung. Bas hatte zudem gewarnt, aus einem kurzen Ausfall könne über den Arztbesuch eine Woche Krankschreibung werden. Belastbare Daten dazu kennen wir nicht.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Nichts vorschnell ankündigen: Eine Mitteilung an die Belegschaft, ab Januar gelte das Attest ab Tag 1, wäre nach heutigem Stand falsch. Soll es früher gelten, braucht es eine eigene Anordnung des Betriebs.
- Abweichungsmöglichkeit im Blick behalten: Die Regierung stellte am 31. August in Aussicht, dass Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag abweichen dürfen. Wer heute großzügiger verfährt, könnte das je nach Gesetzestext also beibehalten.
- Bestehende Klauseln sichten: Vertragsmuster, die Nachweisfristen nennen, und Zusatzpflichten bei Krankmeldungen gehören auf die Prüfliste, geändert werden sollten sie aber erst mit dem Gesetzestext.
- Telefonische Krankschreibung akzeptieren: Solange die Richtlinie gilt, ist sie eine ärztliche Feststellung. Zweifel am Einzelfall lassen sich nur mit konkreten Umständen begründen, wie der Fall des LAG Niedersachsen zum Beweiswert zeigt.
- Entwurf beobachten: Offen sind Frist, Vorlageform und Ausnahmen. Laut einem Bericht von ad-hoc-news muss das Attest nach Worten des Regierungssprechers nicht zwingend schon am ersten Tag beim Arbeitgeber liegen; die Details stehen erst im Gesetzgebungsverfahren fest.