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Plus Betriebliches Eingliederungsmanagement

BEM-Verfahren durchführen: Musterablauf mit Einladung, Gespräch, Dokumentation

Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist Pflicht, sobald Beschäftigte länger als sechs Wochen im Jahr arbeitsunfähig waren. Ein Musterablauf zeigt, wie Arbeitgeber es sauber und vertrauensvoll durchführen.

Symbolbild: Betriebliches Eingliederungsmanagement
Symbolbild · Foto: Open_Arms_Initiative / Pixabay

Waren Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, ob am Stück oder in mehreren Zeiträumen, muss der Arbeitgeber ihnen ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Das schreibt § 167 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vor – für alle Beschäftigten, nicht nur für schwerbehinderte Menschen, und unabhängig von der Betriebsgröße.

In der Praxis wird das Verfahren oft als lästige Formalie behandelt: ein Standardbrief, ein kurzes Gespräch, eine Notiz in der Personalakte. Das ist aus zwei Gründen riskant. Erstens verschenkt der Arbeitgeber die Chance, Ausfallzeiten zu verringern und erfahrene Beschäftigte zu halten. Zweitens hat ein fehlendes oder mangelhaftes BEM Gewicht, wenn es später doch zu einer krankheitsbedingten Kündigung kommt.

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Vom Anschreiben bis zur Akte

Personalblatt Plus beschreibt einen Musterablauf in fünf Phasen: von der Vorbereitung im Betrieb über die Einladung und das Erstgespräch bis zu Maßnahmenplanung und Dokumentation. Mit Beispielformulierungen, die Arbeitgeber an ihre eigene Situation anpassen können, und den häufigsten Fehlern.

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Häufige Fragen

Wann muss ein Arbeitgeber ein BEM anbieten?

Sobald Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren (§ 167 Abs. 2 SGB IX).

Ist die Teilnahme am BEM Pflicht für Beschäftigte?

Nein. Das Angebot ist Pflicht des Arbeitgebers, die Teilnahme ist freiwillig und setzt die Zustimmung der betroffenen Person voraus.

Gehört das BEM-Protokoll in die Personalakte?

In der Regel nicht. Üblich ist eine getrennte BEM-Akte; in die Personalakte kommen nur Angaben wie Angebot, Teilnahme oder Ablehnung und arbeitsplatzbezogene Maßnahmen.

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