Wer wegen Krankheit arbeitsunfähig ist und das nicht selbst verschuldet hat, erhält vom Arbeitgeber bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiter. Das bestimmt § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Der Anspruch entsteht erst nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung. Bei wiederholter Erkrankung an derselben Krankheit beginnt die Sechs-Wochen-Frist nur unter bestimmten Voraussetzungen neu (Stand: Oktober 2026).

Wer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, auch Teilzeitbeschäftigte. Voraussetzung ist nach § 3 Absatz 1 EFZG eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, die die Arbeitsleistung verhindert und nicht vom Beschäftigten verschuldet ist. Nach § 3 Absatz 3 EFZG entsteht der Anspruch erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ohne Unterbrechung bestanden hat. Wer in den ersten vier Wochen erkrankt, erhält in dieser Zeit kein Entgelt vom Arbeitgeber, sondern gegebenenfalls Krankengeld von der Krankenkasse.

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Wie hoch ist die Entgeltfortzahlung?

Nach § 4 Absatz 1 EFZG ist das Entgelt fortzuzahlen, das bei der für den Beschäftigten maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Es gilt also das Entgeltausfallprinzip: Beschäftigte sollen so gestellt werden, als hätten sie gearbeitet. Nicht dazu gehören nach § 4 Absatz 1a EFZG zusätzlich gezahlte Überstundenvergütungen sowie Aufwendungsersatz, der nur bei tatsächlich anfallenden Aufwendungen gezahlt wird.

Wann beginnt ein neuer Sechs-Wochen-Zeitraum?

Bei einer neuen, anderen Krankheit nach zwischenzeitlicher Arbeitsfähigkeit entsteht grundsätzlich ein neuer Anspruch. Anders bei einer Fortsetzungserkrankung, also derselben Krankheit: Hier besteht nach § 3 Absatz 1 Satz 2 EFZG ein erneuter Anspruch für höchstens sechs Wochen nur, wenn der Beschäftigte in den sechs Monaten vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit zwölf Monate vergangen sind.

Tritt eine neue Krankheit während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzu, verlängert sich der Zeitraum nicht. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls bleibt es bei insgesamt sechs Wochen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 11. Dezember 2019 (5 AZR 505/18) bestätigt hat. Schließt sich eine zweite Krankschreibung unmittelbar an die erste an oder liegt nur ein arbeitsfreier Tag oder ein Wochenende dazwischen, spricht nach dem Urteil vieles für einen einheitlichen Verhinderungsfall.

Welche Melde- und Nachweispflichten gelten?

Beschäftigte müssen die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer nach § 5 Absatz 1 EFZG unverzüglich mitteilen. Dauert sie länger als drei Kalendertage, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Der Arbeitgeber darf die Bescheinigung früher verlangen. Für gesetzlich Versicherte gilt nach § 5 Absatz 1a EFZG ein eigenes Verfahren: Sie müssen die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu den maßgeblichen Zeitpunkten ärztlich feststellen lassen; die Pflicht, dem Arbeitgeber eine Papierbescheinigung vorzulegen, gilt für sie nicht. Kommt ein Beschäftigter seinen Nachweispflichten schuldhaft nicht nach, darf der Arbeitgeber die Zahlung nach § 7 EFZG vorläufig verweigern.

Wann darf der Arbeitgeber an einer Krankschreibung zweifeln?

Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert, begründet aber keine gesetzliche Vermutung. Das BAG hat mit Urteil vom 8. September 2021 (5 AZR 149/21) entschieden, dass dieser Beweiswert erschüttert sein kann, wenn eine Beschäftigte am Tag ihrer Eigenkündigung krankgeschrieben wird und die Bescheinigung die verbleibende Kündigungsfrist passgenau abdeckt. Dann muss die Beschäftigte konkret darlegen und beweisen, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig war. Bloßes Bestreiten reicht dem Arbeitgeber dafür nicht, er muss tatsächliche Umstände vortragen, die ernsthafte Zweifel begründen.

Was gilt bei Verschulden?

Der Anspruch setzt voraus, dass den Beschäftigten an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. Ob ein Verschulden vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Die Arbeitsunfähigkeit infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs gilt nach § 3 Absatz 2 EFZG ausdrücklich als unverschuldet.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • Krankheitszeiten je Beschäftigtem dokumentieren, um Fortsetzungserkrankungen und die Sechs-Monats- sowie Zwölf-Monats-Fristen prüfen zu können.
  • Bei aufeinanderfolgenden Krankschreibungen die Einheit des Verhinderungsfalls im Blick behalten.
  • Im Arbeitsvertrag oder per Weisung festlegen, ob eine Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangt wird.
  • Zweifel an einer Krankschreibung nur auf konkrete, belegbare Umstände stützen und Sachverhalt sowie zeitlichen Zusammenhang dokumentieren.
  • Bei unklaren Fällen, etwa Krankmeldungen rund um eine Kündigung, rechtlichen Rat einholen.