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Attest ab Tag 1 selbst anordnen: Der Handlungsplan für die Personalabteilung

Auf das Gesetz zu warten, ist nicht nötig: Arbeitgeber können das Attest ab dem ersten Krankheitstag schon heute verlangen. Unsere Praxis-Analyse zeigt, wann das sinnvoll ist und wo Anordnungen scheitern.

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Symbolbild · Foto: 14995841 / Pixabay

Während die Koalition über eine gesetzliche Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag streitet, haben Arbeitgeber das Instrument längst in der Hand. § 5 Abs. 1 Satz 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes erlaubt die frühere Anforderung, das Bundesarbeitsgericht verlangt dafür keine Begründung.

In der Praxis entscheiden jedoch andere Fragen über den Erfolg. Ab wann wird aus mehreren Einzelfällen eine Regel, bei der der Betriebsrat mitreden muss? Was bringt die Anordnung, wenn eine telefonische Krankschreibung weiterhin möglich ist? Und was darf der Betrieb tun, wenn der Nachweis ausbleibt?

Lesen Sie auch Attest ab dem ersten Krankheitstag: Warum für Arbeitgeber vorerst das alte Recht gilt

Was dieser Beitrag leistet

Personalblatt Plus führt die maßgeblichen Entscheidungen in einem Plan mit acht Schritten zusammen: von der Analyse der Fehlzeiten über Formulierung und Dokumentation bis zur Vorbereitung auf ein mögliches Gesetz. Dazu kommen die typischen Fehler aus der Rechtsprechung und eine Entscheidungshilfe, wann Sie besser auf die Anordnung verzichten.

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Häufige Fragen

Muss der Betriebsrat beim Attest ab Tag 1 zustimmen?

Bei einer generellen Regel ja, etwa für alle Beschäftigten oder eine Gruppe (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Bei individuellen Einzelanordnungen nicht (BAG, 15.11.2022, 1 ABR 5/22).

Muss ich die Anordnung begründen?

Nein. Das BAG lässt die Anforderung ohne Begründung zu. Sie darf aber nicht schikanös, willkürlich oder diskriminierend sein (5 AZR 886/11).

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