Tariferhöhung umsetzen: 12 Punkte, die vor der nächsten Entgeltstufe geprüft sein müssen
Viele Tarifabschlüsse des Jahres 2026 enthalten eine zweite Erhöhungsstufe im Frühjahr 2027. Unsere Checkliste zeigt, wo Lohnbüro und Personalabteilung bei der Umsetzung typischerweise Geld verlieren oder Ärger mit dem Betriebsrat bekommen.
Fünf Prozent in zwei Stufen, zwei Jahre Laufzeit: So sehen in diesem Jahr viele Tarifabschlüsse aus. Im Groß- und Außenhandel Schleswig-Holsteins und Mecklenburg-Vorpommerns etwa stiegen die Entgelte im August 2026 um 2,9 Prozent, im Mai 2027 folgen weitere 2,1 Prozent; Auszubildende erhalten 40 Euro und ein Jahr später weitere 30 Euro mehr, wie das Fachmedium Lebensmittel Praxis im August berichtete. In Hamburg einigten sich Verdi und der AGA Unternehmensverband für rund 60.000 Beschäftigte ebenfalls auf fünf Prozent in zwei Stufen.
Für die Personalabteilung beginnt die Arbeit mit dem Abschluss erst. Wer muss die Erhöhung überhaupt zahlen? Darf eine übertarifliche Zulage verrechnet werden? Was passiert mit Minijobbern, die durch die neue Stufe über die Grenze rutschen? Und wie wird eine rückwirkende Erhöhung abgerechnet?
Fehler an diesen Stellen sind teuer, weil sie sich über alle Beschäftigten und Monate summieren – und weil Tarifansprüche nach dem Tarifvertragsgesetz nicht einfach verfallen. Unsere Checkliste führt in zwölf Punkten durch die Umsetzung, von der Prüfung der Tarifbindung bis zur Abrechnung der Nachzahlung.
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Muss ich eine Tariferhöhung auch Nichtgewerkschaftsmitgliedern zahlen?
Nicht kraft Tarifbindung – wohl aber, wenn der Arbeitsvertrag dynamisch auf den Tarifvertrag verweist oder der Tarifvertrag nach § 5 TVG allgemeinverbindlich ist.
Darf ich eine Tariferhöhung mit einer übertariflichen Zulage verrechnen?
Grundsätzlich ja, wenn die Zulage nicht als tariffest oder zweckgebunden zugesagt ist. Bei ungleichmäßiger Anrechnung muss der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zustimmen.
Gilt eine Tariferhöhung nach dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband weiter?
Ja. Nach § 3 Abs. 3 TVG bleibt die Tarifbindung bestehen, bis der Tarifvertrag endet; danach wirkt er nach § 4 Abs. 5 TVG nach, bis eine andere Abmachung ihn ersetzt.
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