Gehaltsverzicht rechtssicher einführen: Der Handlungsplan nach dem Schaeffler-Modell
Schaeffler nennt den freiwilligen Verzicht das wichtigste Element seines Sparprogramms. Doch gerade bei Tarifbeschäftigten reicht eine Unterschrift nicht. Wer einen solchen Beitrag plant, muss vor der Ankündigung vier Gruppen und mehrere Rechtsfolgen sortieren.
Die Schaeffler AG will neben dem Abbau von rund 2.660 Stellen in Deutschland einen „Solidaritätsbeitrag“ erheben: einen temporären, freiwilligen Gehaltsverzicht, der beim Vorstand beginnt und alle Hierarchieebenen erfassen soll. In den Jahren 2027 und 2028 soll er das Ergebnis direkt entlasten, so die Mitteilung vom 3. November 2026. Laut Personalwirtschaft verzichtet der Vorstand auf 10 Prozent, die Beiträge der übrigen Gruppen seien noch offen.
Der HR-Professor Claus Vormann von der FH Dortmund sagt dort: „Das Label ist also in jedem Fall gut gewählt.“ Rechtlich ist das Etikett jedoch unerheblich. Ein Verzicht, der bei Führungskräften per Nachtrag funktioniert, kann bei Tarifbeschäftigten unwirksam sein, und der Fehler kann Jahre später Sozialversicherungsbeiträge nach sich ziehen. Einen anderen Weg zeigt das Tauschgeschäft bei Condor, wo Nullrunden gegen Kündigungsschutz stehen.
Im Plus-Teil: der Handlungsplan in sieben Schritten, die Rechtslage je Beschäftigtengruppe, eine Beispielrechnung und die typischen Fehler bei Folgewirkungen auf Bonus, Abfindung und Arbeitslosengeld.
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Ist ein freiwilliger Gehaltsverzicht bei Tarifbeschäftigten zulässig?
Bei beiderseitiger Tarifbindung nur eingeschränkt: Abweichungen zuungunsten der Beschäftigten brauchen eine tarifliche Öffnung, und auf entstandene tarifliche Rechte kann nur in einem von den Tarifparteien gebilligten Vergleich verzichtet werden (§ 4 TVG).
Fallen auf verzichtetes Gehalt Sozialversicherungsbeiträge an?
Bei einem wirksamen Verzicht für die Zukunft grundsätzlich nicht. Ist der Verzicht unwirksam, bleibt der höhere Anspruch nach dem Entstehungsprinzip des § 22 SGB IV beitragspflichtig.
Darf der Mindestlohn durch einen Verzicht unterschritten werden?
Nein. Vereinbarungen, die den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken, sind insoweit unwirksam (§ 3 Mindestlohngesetz).
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