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Low Performer: Der Handlungsplan von der Leistungsmessung bis zur Kündigung

Dauerhaft schwache Leistung kann eine Kündigung tragen – doch vor Gericht scheitern die meisten Arbeitgeber schon an der Messung. Unsere Praxis-Analyse zeigt die Schritte, die vorher stehen müssen.

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Symbolbild · Foto: RobinHiggins / Pixabay

Fast jede Personalabteilung kennt den Fall: Ein Beschäftigter bleibt über Monate deutlich hinter den Kollegen zurück, Gespräche ändern wenig, die Führungskraft fordert eine Trennung. Rechtlich ist eine Kündigung wegen Minderleistung in Betrieben mit Kündigungsschutz möglich. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Maßstäbe in zwei Leitentscheidungen gesetzt: am 11. Dezember 2003 (2 AZR 667/02) für die zu geringe Menge, am 17. Januar 2008 (2 AZR 536/06) für zu viele Fehler.

In der Praxis scheitern solche Kündigungen trotzdem häufig – selten am Grundsatz, meist am Beweis. Wer erst nach dem Entschluss zur Trennung anfängt, Zahlen zu sammeln, hat in der Regel schon verloren. Entscheidend ist, was in den Monaten davor dokumentiert wurde, welche Kollegen als Vergleich taugen und ob der Beschäftigte ausreichend gewarnt wurde.

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Unsere Praxis-Analyse ordnet die Rechtslage ein und liefert einen Handlungsplan in sieben Schritten: von der Frage, ob überhaupt ein Leistungsproblem vorliegt, über Messung, Mitbestimmung und Abmahnung bis zur Kündigung oder der Alternative Aufhebungsvertrag.

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Häufige Fragen

Ab wann gilt jemand als Low Performer?

Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine längerfristige Unterschreitung der Durchschnittsleistung vergleichbarer Beschäftigter um mehr als ein Drittel ein Anhaltspunkt (BAG, 11.12.2003, 2 AZR 667/02).

Brauche ich vor der Kündigung eine Abmahnung?

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Minderleistung in aller Regel ja. Sie muss das Defizit konkret benennen und Konsequenzen androhen.

Reicht eine hohe Fehlerquote für eine Kündigung?

Sie kann eine Leistungsschwäche belegen, wenn sie über einen längeren Zeitraum deutlich über der von Kollegen liegt. Zusätzlich zählen Art, Schwere und Folgen der Fehler (BAG, 17.01.2008, 2 AZR 536/06).

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