Das Jahr 2027 ist für Arbeitnehmer ein mageres Feiertagsjahr: Der 1. Mai fällt auf einen Samstag, der Tag der Deutschen Einheit und beide Weihnachtsfeiertage auf ein Wochenende. Bundesweit bleibt als klassischer Brückentag nur Freitag, der 7. Mai, nach Christi Himmelfahrt; in den Ländern mit Fronleichnam kommt Freitag, der 28. Mai, hinzu. Für Arbeitgeber heißt das: Die Anträge für diese beiden Tage werden sich häufen. Ob sie abgelehnt werden dürfen, richtet sich nach § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) – Sonderregeln für Brückentage gibt es nicht.
Welche Brückentage gibt es 2027?
- Freitag, 7. Mai: nach Christi Himmelfahrt am Donnerstag, 6. Mai – bundesweit.
- Freitag, 28. Mai: nach Fronleichnam am Donnerstag, 27. Mai – in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland sowie in Teilen Sachsens und Thüringens.
- 4./5. oder 7./8. Januar: rund um Heilige Drei Könige (Mittwoch, 6. Januar) in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt.
- Ohne Brücke: Neujahr und Karfreitag liegen auf einem Freitag, Ostermontag, Pfingstmontag und Allerheiligen (Länder) auf einem Montag. Heiligabend und Silvester sind Freitage, aber keine gesetzlichen Feiertage.
Weil sich die Nachfrage auf so wenige Tage konzentriert, entsteht der Konflikt in vielen Teams nicht zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten, sondern zwischen Kollegen.
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Wann darf der Arbeitgeber Nein sagen?
Nach § 7 Abs. 1 BUrlG muss der Arbeitgeber Urlaubswünsche berücksichtigen. Ablehnen darf er nur aus zwei Gründen: wegen dringender betrieblicher Belange oder weil Urlaubswünsche anderer Beschäftigter unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen. „Dringend“ ist mehr als „ungünstig“: Eine dünne Besetzung, die sich mit Planung überbrücken lässt, reicht in der Regel nicht. Tragfähiger sind konkrete Gründe wie Saisongeschäft, Inventur, Mindestbesetzung im Schichtbetrieb oder ein fester Liefertermin.
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Für die Praxis wichtig: Ist ein Antrag einmal genehmigt, lässt er sich kaum noch zurückholen. Warum selbst Personalnot dafür meist nicht reicht, haben wir am Beispiel des Jahresendes beschrieben: Genehmigten Urlaub zurückholen. Die Entscheidung muss also vor der Genehmigung fallen.
Wer hat Vorrang, wenn alle am 7. Mai frei wollen?
Das Gesetz nennt „soziale Gesichtspunkte“, ohne sie aufzuzählen. Üblich sind schulpflichtige Kinder, die Urlaubszeiten des Partners, Betriebszugehörigkeit, Alter und die Frage, wer in früheren Jahren zurückstecken musste. Einen Automatismus gibt es nicht: Eine Fachanwältin wies in einem Beitrag der Deutschen Presse-Agentur vom Oktober 2026 darauf hin, dass Kinderbetreuung ein besonderes Gewicht haben kann, aber keinen generellen Vorrang begründet. Kinderlose haben umgekehrt keinen Anspruch darauf, an Brückentagen bevorzugt zu werden. Verlangt ist eine ausgewogene Abwägung im Einzelfall.
Bewährt hat sich ein Rotationsprinzip: Wer 2026 den Freitag nach Himmelfahrt frei hatte, steht 2027 hinten an. Das ist transparent und leicht zu dokumentieren.
Darf der Arbeitgeber Brückentage zum Zwangsurlaub machen?
Ja, unter Bedingungen. Viele Betriebe schließen an Brückentagen ganz und verrechnen den Tag mit dem Jahresurlaub. Gibt es einen Betriebsrat, hat er nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen und dem Urlaubsplan mitzubestimmen; dazu zählen nach der Rechtsprechung auch Betriebsferien. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 1981 entschieden (1 ABR 79/79), dass wirksam per Betriebsvereinbarung eingeführte Betriebsferien selbst einen dringenden betrieblichen Belang darstellen, hinter dem individuelle Wünsche zurücktreten. Ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle.
Ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber Betriebsferien grundsätzlich kraft Direktionsrechts festlegen, muss die betrieblichen Gründe aber besonders sorgfältig belegen. In beiden Fällen gilt: Den Beschäftigten muss ein angemessener Teil des Jahresurlaubs zur freien Verfügung bleiben. Wie groß dieser Teil sein muss, beurteilen Fachleute unterschiedlich; eine starre gesetzliche Quote existiert nicht.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Früh entscheiden: Wer Betriebsruhe am 7. oder 28. Mai 2027 plant, sollte das vor Beginn der Urlaubsplanung festlegen und mitteilen – nachträgliche Anordnungen kollidieren mit bereits gebuchten Reisen.
- Betriebsrat einbinden: Betriebsferien und allgemeine Vergaberegeln gehören in eine Betriebsvereinbarung. Ohne Beteiligung ist eine Anordnung angreifbar.
- Kriterien vorab bekannt machen: Mindestbesetzung je Team, Antragsfrist und Vorrangregeln (etwa Rotation) schriftlich festhalten. Das senkt Streit und erleichtert die Begründung einer Ablehnung.
- Ablehnungen begründen: Ein knapper Hinweis auf den konkreten betrieblichen Grund oder den vorrangigen Antrag eines Kollegen ist im Streitfall die beste Grundlage.
- Teilzeit mitrechnen: Für Beschäftigte, die freitags ohnehin nicht arbeiten, ist der Brückentag kein Urlaubstag. Bei Betriebsferien sollte die Urlaubsberechnung das berücksichtigen – Details in unserem Beitrag zum Urlaubsanspruch bei Teilzeit und wechselnden Arbeitstagen.
- Starre Pauschalregeln meiden: Pauschale Verbote, etwa nie mehr als eine bestimmte Zahl von Tagen am Stück, halten vor Gericht oft nicht, wie ein aktueller Fall zur Zwei-Wochen-Regel zeigt.