Die Bundesagentur für Arbeit (BA) braucht 2026 voraussichtlich rund neun Milliarden Euro Darlehen vom Bund. Das Bundesfinanzministerium will dafür zusätzlich 5,05 Milliarden Euro bereitstellen, wie am 5. November 2026 aus einem Schreiben an den Haushaltsausschuss des Bundestags bekannt wurde, über das Reuters und die FAZ berichteten. Für Arbeitgeber bleibt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung vorerst bei 2,6 Prozent. Die Lücke macht aber die Frage dringlicher, wer sie am Ende trägt.
Wie groß ist das Loch tatsächlich?
Im Haushalt 2026 waren knapp vier Milliarden Euro Darlehen eingeplant. Mit dem Nachschlag hat sich die Summe mehr als verdoppelt. Laut Handelsblatt liegt der Bedarf damit etwa 600 Millionen Euro über der Annahme vom Juni, als die BA vor einem Defizit von mehr als acht Milliarden Euro gewarnt hatte. Rechnet man das Darlehen von 1,4 Milliarden Euro aus dem Vorjahr hinzu, steht die BA zum Jahresende mit mehr als zehn Milliarden Euro beim Bund in der Schuld.
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Als Grund nennt das Ministerium laut den Berichten eine bei der Etatplanung Ende 2025 erwartete Erholung des Arbeitsmarkts, die ausblieb. Für 2026 werden nun im Jahresschnitt drei Millionen Arbeitslose erwartet, 100.000 mehr als geplant. Zuletzt hatte die BA für Oktober eine schwache Herbstbelebung gemeldet.
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Muss die BA das Geld zurückzahlen?
Ja, das ist der Unterschied zu einem Zuschuss. Nach § 364 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) leistet der Bund Liquiditätshilfen als zinslose Darlehen, die zurückzuzahlen sind, sobald die Einnahmen die Ausgaben übersteigen. Schafft die BA das bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht, gilt die Rückzahlung nach § 365 SGB III als bis zum Ende des Folgejahres gestundet. Das Gesetz erzwingt also keine sofortige Beitragserhöhung. Die Schuld läuft aber weiter und muss aus künftigen Überschüssen bedient werden, die derzeit nicht in Sicht sind.
Die Richtung der Planung zeigt der Kabinettsentwurf für den Bundeshaushalt 2027: Er sieht einem Bericht zufolge ein weiteres Darlehen von 5,2 Milliarden Euro vor. Bis Ende 2030 könnten sich die Schulden der BA beim Bund nach ihrer eigenen Prognose vom Juni auf rund 23 Milliarden Euro summieren, wie das Handelsblatt berichtet.
Kommt ein höherer Beitrag?
Beschlossen ist nichts. Der Satz von 2,6 Prozent steht in § 341 Absatz 2 SGB III. Eine Anhebung wäre eine politische Entscheidung, die bislang nicht gefallen ist. Der Fachdienst lohn-info.de führt für 2027 weiter 2,6 Prozent und verweist auf das Reformpaket der Koalition, nach dem der Satz unverändert bleiben soll. Zugleich hielt eine vom IGES-Institut für die arbeitgebernahe Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft erstellte Projektion einen Anstieg bis 2035 auf 4,4 Prozent für möglich, wie wir zu den Sozialbeiträgen berichtet haben. Das ist eine interessengeleitet beauftragte Rechnung, kein Plan der Regierung.
Was eine Erhöhung pro Kopf kosten würde
Unsere Beispielrechnung, ausgehend von hälftiger Teilung des Beitrags (Arbeitgeberanteil heute 1,3 Prozent) und einem Bruttogehalt von 5.000 Euro im Monat:
- Heute: 65 Euro Arbeitgeberanteil im Monat.
- Satz 2,8 Prozent: 70 Euro, also 60 Euro mehr pro Kopf und Jahr. Bei 50 Beschäftigten mit diesem Gehalt wären das 3.000 Euro im Jahr.
- Satz 3,0 Prozent: 75 Euro, also 120 Euro mehr pro Kopf und Jahr; bei 50 Beschäftigten 6.000 Euro.
- Satz 4,4 Prozent (IGES-Wert für 2035): 110 Euro, also 540 Euro mehr pro Kopf und Jahr; bei 50 Beschäftigten 27.000 Euro.
Die Satzwerte 2,8 und 3,0 Prozent sind von uns gewählte Beispiele, keine Prognosen. Für Spitzengehälter gilt die Beitragsbemessungsgrenze, die das Kabinett für 2027 auf 8.850 Euro im Monat anheben will; die Zustimmung des Bundesrats stand zuletzt noch aus.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Budget 2027: Mit 2,6 Prozent zu planen ist nach aktuellem Stand vertretbar. Ein Szenario mit höherem Satz für die Mehrjahresplanung kann sinnvoll sein, vor allem in lohnintensiven Betrieben.
- Kurzarbeit prüfen: Die auf 24 Monate verlängerte Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld gilt laut Verordnung längstens bis 31. Dezember 2026, ab 2027 wieder zwölf Monate, sofern nichts Neues beschlossen wird. Eine Anschlussregelung haben wir bei Redaktionsschluss nicht gefunden.
- Vorlage beobachten: Die Berichte beruhen auf dem Schreiben an den Haushaltsausschuss, das uns nicht im Wortlaut vorlag. Maßgeblich bleibt, was der Ausschuss und später der Gesetzgeber beschließen.