Ein Geschäftsführer, dessen Bestellung vor dem Zugang der Kündigung widerrufen wurde, kann sich auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen, sofern sein Vertrag ein Arbeitsverhältnis ist. Das hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 18. Juni 2026 entschieden (Aktenzeichen 2 AZR 89/25), dessen Gründe das Gericht im Oktober veröffentlicht hat. Die Ausnahme in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift danach nur, solange die Organstellung bei Zugang der Kündigung noch besteht.

Worum ging es?

Der Kläger war seit April 2021 bei einem Konzernunternehmen beschäftigt, seine frühere Konzernzugehörigkeit seit 1995 wurde angerechnet. Sein Vertrag hieß zwar „Anstellungsvertrag“, wurde im Text aber ausdrücklich als Arbeitsvertrag bezeichnet. Er sah vor, dass der Mann als Geschäftsführer tätig wird, ihm aber auch andere gleichwertige Aufgaben übertragen werden können. Ab Mai 2021 war er Geschäftsführer.

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Im November 2022 kündigte das Unternehmen die Abberufung an, am 1. Februar 2023 widerrief die Gesellschafterversammlung die Bestellung mit sofortiger Wirkung. Die ordentliche Kündigung des Vertrags folgte erst am 28. Juni 2023, also fast fünf Monate später. Das Arbeitsgericht Darmstadt gab der Klage nur teilweise statt, das Hessische Landesarbeitsgericht erklärte die Kündigung insgesamt für unwirksam. Die Revision des Unternehmens hatte keinen Erfolg.

Warum das KSchG hier gilt

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht für Mitglieder des Organs, das eine juristische Person gesetzlich vertritt. Das BAG liest die Norm streng zeitbezogen: Die Formulierung, das Organ „berufen ist“, beschreibe einen gegenwärtigen Zustand. Wer nicht mehr Geschäftsführer ist, könne weder den Willen der Gesellschaft bilden noch für sie handeln. Damit entfalle der Grund für die Ausnahme.

Die Richter wiesen zudem die in der Fachliteratur vertretene Ansicht zurück, die Ausnahme erfasse jede Kündigung des Vertrags, der dem Amt zugrunde liegt. Das Gesetz nehme eine Personengruppe aus, kein bestimmtes Rechtsverhältnis. Als Ausnahmeregel sei die Vorschrift eng auszulegen. Auch auf die Frage, wann jemand das „Arbeitgeberlager“ verlässt, komme es nicht an.

Weil das Unternehmen keinen Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG vorgetragen hatte, war die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.

Die Reihenfolge entscheidet

Das BAG formuliert eine klare Regel: Die Ausnahme vom Kündigungsschutz greift, wenn die Kündigung dem Geschäftsführer spätestens zeitgleich mit der Abberufung zugeht. Das Argument des Unternehmens, so drohten Zufallsergebnisse, ließ der Senat nicht gelten. Die Gesellschaft habe es selbst in der Hand, wann sie die Bestellung widerruft und ob sie vorher oder nachher kündigt.

Eine Grenze zieht das Gericht für den umgekehrten Fall: Legt ein Geschäftsführer sein Amt nur nieder, um vor einer drohenden Kündigung unter das KSchG zu fallen, kann ihm die Berufung darauf nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall versagt werden. Außerdem weist das BAG darauf hin, dass Gesellschaften mit Geschäftsführern auch einen freien Dienstvertrag nach § 611 BGB statt eines Arbeitsvertrags schließen können.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • Abberufung und Kündigung sollten zeitlich abgestimmt werden: Geht die Kündigung spätestens zusammen mit dem Widerruf der Bestellung zu, bleibt es bei der Ausnahme nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG.
  • Wer erst abberuft und später kündigt, muss bei Arbeitsverträgen mit einer vollständigen Prüfung nach dem KSchG rechnen, einschließlich eines tragfähigen Kündigungsgrunds.
  • Die Vertragsgestaltung prüfen: Bezeichnungen wie „Arbeitsvertrag“ und „Arbeitnehmer“ sprechen nach dem Urteil regelmäßig für ein Arbeitsverhältnis. Gerade in Konzernen mit „Karriere-Geschäftsführern“ lohnt ein Blick in die Bestandsverträge.
  • Zuständigkeit und Vollmacht für die Kündigung sauber dokumentieren; im Streitfall wurden Gesellschafterbeschluss und Vollmacht der Kündigung beigefügt.
  • Bei konkreten Trennungen empfiehlt sich anwaltliche Beratung, da Einzelheiten von Vertrag und Konzernstruktur abhängen.