Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelt am Donnerstag, 5. November 2026, um 10 Uhr über die Kündigung einer Sozialpädagogin, die aus der katholischen Kirche ausgetreten war (Az. 2 AZR 196/22). Das geht aus der Terminvorschau des Gerichts hervor. Der Zweite Senat muss den Fall nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17. März 2026 (C-258/24) abschließend beurteilen. Ob die Entscheidung noch am selben Tag fällt, ist offen. Betroffen sind vor allem Träger von Caritas und Diakonie sowie andere kirchliche Einrichtungen, die eine Kirchenmitgliedschaft verlangen.

Worum geht es in dem Verfahren?

Die Klägerin arbeitete seit 2006 in der Schwangerschaftsberatung eines katholischen Vereins. Während ihrer Elternzeit trat sie im Oktober 2013 aus der Kirche aus; als Grund nannte sie das besondere Kirchgeld ihrer Diözese. Ihre christlichen Werte hätten sich nicht geändert. Nachdem Versuche gescheitert waren, sie zum Wiedereintritt zu bewegen, kündigte der Verein am 1. Juni 2019 außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 2019.

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Arbeitsgericht und Hessisches Landesarbeitsgericht (Urteil vom 1. März 2022, Az. 8 Sa 1092/20) gaben der Kündigungsschutzklage statt. Von mindestens 20.000 Euro geforderter Entschädigung wegen Benachteiligung sprach das Arbeitsgericht ihr 2.314,22 Euro zu. Das BAG legte den Fall 2024 dem EuGH vor.

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Was hat der EuGH vorgegeben?

Nach dem Bericht von beck-aktuell wertete der EuGH die Kündigung als Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG. Maßgeblich ist, ob die Kirchenmitgliedschaft mit Blick auf die konkrete Tätigkeit wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist. Das kirchliche Ethos selbst dürfen Gerichte nicht bewerten, wohl aber seine Bedeutung für die jeweilige Aufgabe.

Zwei Punkte sprachen im Fall gegen den Arbeitgeber: Er beschäftigte auf vergleichbaren Stellen auch evangelische Kolleginnen, und der Austritt war finanziell begründet, nicht gegen die Kirche gerichtet. In der Fachwelt ist umstritten, wie weit das trägt. Professor Joussen sieht in der Beschäftigung von Nichtmitgliedern ein gewichtiges Indiz, Professor Germann hält den Verweis darauf allein für nicht ausreichend. Beide werden von beck-aktuell zitiert.

Welche Rolle spielt das Bundesverfassungsgericht?

Das Bundesverfassungsgericht hob am 29. September 2025 im Fall Egenberger ein BAG-Urteil zugunsten einer konfessionslosen Bewerberin auf (2 BvR 934/19) und verwies die Sache zurück. Kirchliche Arbeitgeber müssen danach konkret begründen, warum die Mitgliedschaft für die Stelle nötig ist; so ordnen es zwei frühere BAG-Richter in einem Beitrag für LTO ein, die allerdings dem Beirat eines Instituts angehören, das im Verfahren ein Gutachten eingereicht hat. Offen ist, wie der Zweite Senat die Linien aus Karlsruhe und Luxemburg zusammenführt. Der Rechtsrahmen dafür steht in § 9 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Warum ist ein alter Fall heute ein Kostenthema?

Der Streit zeigt das Risiko langer Verfahren. Die Klägerin verlangt neben der Weiterbeschäftigung auch Vergütung für die Zeit nach dem Ende der Kündigungsfrist. Seit dem 1. Januar 2020 sind rund 82 Monate vergangen. Eine Modellrechnung von uns, ohne Bezug zum tatsächlichen Gehalt: Bei angenommenen 4.000 Euro brutto im Monat stünden rechnerisch rund 328.000 Euro im Raum, bevor anderweitiger Verdienst nach § 11 Kündigungsschutzgesetz angerechnet wird. Die Entschädigung ist dagegen klein. Wer eine solche Kündigung ausspricht, sollte deshalb vor allem den Annahmeverzug nach § 615 BGB einkalkulieren; ähnlich teuer können Fehler auch bei Kündigungen in der Probezeit werden.

Gilt das auch für Arbeitgeber außerhalb der Kirchen?

§ 9 AGG begünstigt nur Religionsgemeinschaften, ihnen zugeordnete Einrichtungen und entsprechende Vereinigungen. Andere Betriebe können eine Religionszugehörigkeit nur unter den engen Voraussetzungen des § 8 AGG verlangen, praktisch also kaum. Das gilt schon bei der Formulierung von Stellenanzeigen. Von Verhaltenserwartungen zu unterscheiden ist das ohnehin: Sie regelt ein Betrieb über Kodex und Weisungsrecht, wie der Fall Audi aus anderer Richtung zeigt.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • Stellen einzeln begründen: Kirchliche Träger sollten je Funktion festhalten, warum die Mitgliedschaft nötig ist. Eine pauschale Vorgabe für alle Stellen dürfte schwer zu halten sein.
  • Eigene Praxis abgleichen: Arbeiten auf gleichen Stellen Personen ohne Mitgliedschaft oder mit anderer Konfession, sollte das in die Bewertung einfließen. Die Unterschiede sind dann erklärungsbedürftig.
  • Austritt nicht automatisch sanktionieren: Beweggründe und Verhalten nach dem Austritt sollten dokumentiert werden. Laufende Fälle könnten bis zur Entscheidung und zu den Urteilsgründen rechtlich begleitet werden.
  • Termin beobachten: Wir berichten, sobald das BAG entschieden hat. Erst die vollständigen Gründe zeigen, wie weit das Ergebnis auf andere Tätigkeiten übertragbar ist. Im Einzelfall ist anwaltlicher Rat sinnvoll.