Ist ein Betrieb unmittelbar von einem Streik betroffen, darf der Entleiher dort grundsätzlich keine Leiharbeitskräfte tätig werden lassen. Das bestimmt § 11 Abs. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitskräfte keine Aufgaben von Streikenden übernehmen, weder direkt noch über Umwege. Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung im Juni 2020 als verfassungsgemäß bestätigt.

Was genau verbietet das Gesetz?

Das Verbot richtet sich an den Entleiher, also an das Kundenunternehmen. Es greift, sobald dessen Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Die Bundesagentur für Arbeit stellt in ihren Fachlichen Weisungen zum AÜG (Stand Mai 2026) klar, dass das Verbot nicht nur für Leiharbeitskräfte gilt, die erst nach Streikbeginn angefordert werden. Es erfasst ebenso diejenigen, die bereits vorher im Betrieb eingesetzt waren. Zudem gilt es unabhängig davon, ob die Leiharbeitskraft selbst die Arbeit verweigert oder nicht.

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Welche Ausnahme gibt es?

Nach § 11 Abs. 5 Satz 2 AÜG gilt das Verbot nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitskräfte keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von streikenden Beschäftigten erledigt wurden. Verboten ist auch die indirekte Variante: Leiharbeitskräfte dürfen keine Aufgaben von Stammbeschäftigten übernehmen, die ihrerseits für Streikende eingesprungen sind. Ein Unternehmen kann Leiharbeitskräfte also weiter dort arbeiten lassen, wo ihre Tätigkeit nichts mit dem Streik zu tun hat. Es darf aber keine Ringtausche organisieren, bei denen Stammkräfte auf bestreikte Arbeitsplätze wechseln und Leiharbeitskräfte deren bisherige Aufgaben übernehmen.

Die Ausnahme setzt voraus, dass der Entleiher aktiv sicherstellt, dass keine Streikarbeit verrichtet wird. Praktisch bedeutet das klare Zuständigkeiten, dokumentierte Einsatzpläne und eine Information der Führungskräfte vor Ort.

Welche Rechte haben die Leiharbeitskräfte?

Unabhängig vom Verbot für den Entleiher müssen Leiharbeitskräfte nach § 11 Abs. 5 Satz 3 AÜG nicht bei einem Kunden arbeiten, der unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Der Verleiher muss sie im Streikfall auf dieses Leistungsverweigerungsrecht hinweisen. Weiß ein Personaldienstleister, dass seine Beschäftigten in einem bestreikten Betrieb Aufgaben von Streikenden erledigen, kann das nach den Weisungen der Bundesagentur Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen und Folgen für seine Erlaubnis haben.

Was droht bei Verstößen?

Lässt ein Entleiher Leiharbeitskräfte entgegen dem Verbot tätig werden, handelt er nach § 16 Abs. 1 Nr. 8a AÜG ordnungswidrig. Der Bußgeldrahmen reicht nach § 16 Abs. 2 AÜG bis zu 500.000 Euro. Die Bundesagentur leitet festgestellte Fälle nach ihren Weisungen an die zuständige Bußgeldstelle weiter.

Wie hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?

Ein Unternehmen aus der Unterhaltungsbranche hatte gegen die 2017 eingeführte Regelung Verfassungsbeschwerde erhoben und sich auf die Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz berufen. Die 3. Kammer des Ersten Senats nahm die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Juni 2020 (Az. 1 BvR 842/17) nicht zur Entscheidung an. Soweit sie zulässig war, hielt das Gericht sie für unbegründet.

Zur Begründung verwies die Kammer auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ordnung des Arbeitskampfs. Die Regelung verfolge legitime Ziele: Sie schütze Leiharbeitskräfte vor einer Instrumentalisierung im Arbeitskampf und solle missbräuchliche Einwirkungen auf Streiks verhindern. Die Belastung der Arbeitgeber sei erheblich, aber begrenzt. Leiharbeit im Betrieb bleibe zulässig, untersagt sei nur der Einsatz als Streikbrecher. Zudem stünden Arbeitgebern weiterhin andere Mittel des Arbeitskampfs zur Verfügung.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • Kündigt sich ein Streik an, sollten Unternehmen vorab festlegen, welche Leiharbeitskräfte an welchen Arbeitsplätzen bleiben und wer die Einhaltung des Verbots überwacht.
  • Einsatzpläne für die Streiktage sollten so dokumentiert werden, dass sich belegen lässt, dass Leiharbeitskräfte keine Aufgaben von Streikenden übernommen haben, auch nicht über Umsetzungen von Stammkräften.
  • Personaldienstleister sollten frühzeitig informiert werden, damit sie ihrer Hinweispflicht gegenüber ihren Beschäftigten nachkommen können.
  • Leiharbeitskräfte, die von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen, dürfen dafür nicht unter Druck gesetzt werden.
  • Ob ein Betrieb unmittelbar betroffen ist und welche Einsätze zulässig bleiben, hängt vom Einzelfall ab und sollte im Zweifel fachkundig geprüft werden.