Ein Leiharbeitnehmer darf demselben Entleiher grundsätzlich höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen werden. Das regelt § 1 Absatz 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Wird die Grenze überschritten, ist der Arbeitsvertrag mit dem Verleiher in der Regel unwirksam, und es entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher. Abweichen darf nur die Einsatzbranche per Tarifvertrag oder auf dessen Grundlage per Betriebsvereinbarung (Stand: November 2026).
Für wen und ab wann läuft die Frist?
Die Frist hängt an der einzelnen Person, nicht am Arbeitsplatz. Das stellen die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum AÜG (Stand 22. Mai 2026, gültig seit 1. Juli 2026) klar. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält diese Berechnung auch unionsrechtlich für zulässig. „Derselbe Entleiher“ meint dabei den Arbeitgeber: Der Wechsel in einen anderen Betrieb desselben Unternehmens setzt den Zähler nicht zurück.
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Die Frist beginnt am ersten Überlassungstag, und dieser Tag zählt mit. Das Beispiel der Bundesagentur: Erster Einsatztag 3. April 2026, zulässig bis zum Ablauf des 2. Oktober 2027. Auf den Arbeitsumfang kommt es nicht an. Wer vertraglich sechs Monate lang an drei Tagen pro Woche eingesetzt wird, hat sechs volle Monate zurückgelegt, nicht anteilig weniger.
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Wann setzt eine Pause den Zähler zurück?
Frühere Einsätze beim selben Entleiher werden angerechnet, wenn die Unterbrechung drei Monate nicht übersteigt. Ob damals ein anderer Verleiher beteiligt war, spielt keine Rolle. Erst bei einer längeren Pause beginnen wieder volle 18 Monate. Zwei von uns gerechnete Beispiele zeigen, wie knapp das werden kann:
- Pause von genau drei Monaten: Erster Einsatz vom 1. Januar bis 30. Juni 2026, zweiter ab 1. Oktober 2026. Die sechs Monate zählen mit, es bleiben zwölf Monate, also bis zum 30. September 2027.
- Pause von drei Monaten und einem Tag: Derselbe erste Einsatz, zweiter ab 2. Oktober 2026. Die alte Zeit fällt weg, die 18 Monate laufen neu bis zum 1. April 2028.
Ein einziger Tag verschiebt das Ende hier also um rund ein halbes Jahr. Mehrere anrechenbare Einsätze werden addiert, Teilmonate setzt die Bundesagentur mit 30 Tagen an. Eine kurzzeitige Abberufung unterbricht den Lauf nach den Weisungen nicht.
Wann gilt eine andere Höchstdauer?
Abweichen dürfen nur Tarifverträge der Einsatzbranche, auch Haustarifverträge des Einsatzunternehmens. Die Tarifverträge der Zeitarbeit können die Frist dagegen nicht verlängern. Für die Praxis ergeben sich vier Fälle:
- Tarifgebundener Entleiher: Es gilt die Höchstdauer des einschlägigen Tarifvertrags. Enthält er eine Öffnungsklausel, kann auch eine Betriebsvereinbarung sie festlegen.
- Nicht tarifgebunden, Tarifvertrag übernommen: Eine Betriebsvereinbarung kann die Regelung inhaltsgleich übernehmen, aber nur als Ganzes mit allen zugehörigen Bestimmungen, etwa zu Übernahmeangeboten.
- Nicht tarifgebunden, Öffnungsklausel genutzt: Möglich sind bis zu 24 Monate, sofern die Öffnungsklausel keine andere Höchstdauer für Betriebsvereinbarungen nennt.
- Keine dieser Regelungen: Es bleibt bei 18 Monaten.
Eine feste Obergrenze nennt das Gesetz nicht, die Dauer muss aber konkret bestimmt sein. Das BAG entschied am 14. September 2022 (4 AZR 83/21), dass 48 Monate nach einem Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg noch vorübergehend sind. Maßgeblich war allein die Tarifbindung des Entleihers, nicht die von Verleiher oder Leihkraft. Das Gericht verwies auch auf Sicherungen im Tarifvertrag, darunter eine Prüfpflicht nach 18 Monaten und ein Angebot eines unbefristeten Vertrags nach 24 Monaten. Längere Tarifgrenzen lassen sich aus dem Urteil nicht ohne Weiteres ableiten.
Was passiert bei einer Überschreitung?
Die Folgen treffen beide Unternehmen, aber unterschiedlich:
- Entleiher: Nach § 10 Absatz 1 AÜG gilt mit der Unwirksamkeit ein Arbeitsverhältnis zu ihm als zustande gekommen. Befristet ist es nur, wenn der Einsatz befristet vorgesehen war und ein sachlicher Grund vorliegt. Die Vergütung darf das beim Verleiher vereinbarte Entgelt nicht unterschreiten.
- Verleiher: Das Überlassen über die Grenze hinaus kann nach § 16 AÜG mit bis zu 30.000 Euro Geldbuße geahndet werden. Zudem kann die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung versagt oder widerrufen werden. Eine geringfügige Überschreitung im Einzelfall begründet laut den Weisungen allein regelmäßig noch keine Unzuverlässigkeit.
- Leihkraft: Sie kann das Arbeitsverhältnis beim Entleiher verhindern. Dafür muss sie innerhalb eines Monats nach dem Überschreiten schriftlich erklären, am Vertrag mit dem Verleiher festzuhalten. Die Erklärung muss sie zuvor persönlich bei einer Agentur für Arbeit vorlegen. Sie muss spätestens am dritten Tag danach beim Verleiher oder Entleiher eingehen (§ 9 AÜG).
Für den Entleiher heißt das: Er trägt das Beschäftigungsrisiko auch dann, wenn die Fristenkontrolle beim Verleiher liegt. Der Verleiher muss die Einsatzzeiten zwar dokumentieren und die geltende Höchstdauer ermitteln, frühere Einsätze über andere Verleiher kennt er aber oft nur durch Nachfrage.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Bestand prüfen: Für jede Leihkraft ersten Einsatztag, frühere Einsätze und Pausen erfassen und das Enddatum als Termin mit Vorlauf hinterlegen.
- Überlassungsvertrag ergänzen: Gegenseitige Auskünfte über frühere Einsätze und abweichende Höchstdauern vereinbaren. Die Bundesagentur nennt solche Abreden als Weg, Vorzeiten zu klären.
- Tarifgrundlage belegen: Wer sich auf eine längere Frist beruft, sollte Tarifvertrag, Geltungsbereich und gegebenenfalls Betriebsvereinbarung griffbereit haben.
- Betriebsrat einbinden: Vor jeder Übernahme einer Leihkraft ist er nach § 14 Absatz 3 AÜG zu beteiligen. Dabei lässt sich die Frist gleich mitprüfen.
- Abgrenzung im Blick behalten: Ein Wechsel in einen Werkvertrag löst das Problem nur, wenn er auch tatsächlich so gelebt wird. Sollen frühere Beschäftigte als Leihkräfte zurückkommen, ist zusätzlich die Drehtürklausel zu beachten.
- Grenzfälle klären: Im Einzelfall kann eine arbeitsrechtliche Prüfung sinnvoll sein, vor allem bei knappen Pausen und mehreren Verleihern.