Scheidet ein Arbeitnehmer bei einem Unternehmen aus und wird er innerhalb von sechs Monaten als Leiharbeitnehmer an denselben Arbeitgeber oder eine Gesellschaft desselben Konzerns überlassen, darf der Verleiher nicht mehr auf einen Tarifvertrag der Zeitarbeit zurückgreifen. Das regelt § 8 Abs. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), die sogenannte Drehtürklausel. Der Leiharbeitnehmer hat dann für die gesamte Dauer des Einsatzes Anspruch auf dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts wie vergleichbare Stammbeschäftigte. Eine Rückkehr ist also nicht verboten, sie darf nur nicht zu schlechteren Konditionen erfolgen.
Welches Problem soll die Regel lösen?
Das AÜG geht vom Gleichstellungsgrundsatz aus: Nach § 8 Abs. 1 AÜG muss der Verleiher seinen Leiharbeitskräften während eines Einsatzes die wesentlichen Arbeitsbedingungen gewähren, die im Entleihbetrieb für vergleichbare Stammbeschäftigte gelten. Ein Tarifvertrag darf davon nach § 8 Abs. 2 AÜG abweichen, etwa beim Entgelt in den ersten neun Monaten eines Einsatzes. In der Praxis wenden die meisten Zeitarbeitsunternehmen solche Tarifverträge an.
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Ohne die Drehtürklausel könnte ein Unternehmen Stammkräfte kündigen und dieselben Personen kurz darauf über einen Personaldienstleister zu den abweichenden Tarifbedingungen wieder einsetzen. Diesen Weg schließt § 8 Abs. 3 AÜG aus.
Wer fällt unter die Drehtürklausel?
Erfasst sind Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis beim Entleiher ausgeschieden sind. Gleiches gilt, wenn sie bei einem anderen Unternehmen beschäftigt waren, das mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bildet. Wie das Arbeitsverhältnis endete, ist nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum AÜG (Stand Mai 2026) unerheblich: Kündigung, Aufhebungsvertrag und das Auslaufen eines befristeten Vertrags werden gleich behandelt.
Die Frist von sechs Monaten bemisst sich rückwärts vom Beginn der Überlassung. Liegt das Ausscheiden länger zurück, greift die Klausel nicht, und der Verleiher kann wieder den Zeitarbeitstarif anwenden, soweit dessen sonstige Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Folgen hat ein Drehtürfall?
Liegt ein Drehtürfall vor, schuldet der Verleiher dem Leiharbeitnehmer Gleichstellung vom ersten Einsatztag an und für die gesamte Dauer der Überlassung. Die Bundesagentur spricht in ihren Weisungen von Equal Treatment. Das umfasst nicht nur das Entgelt, sondern alle wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im Entleihbetrieb für vergleichbare Beschäftigte gelten.
Wer die geschuldeten Arbeitsbedingungen nicht gewährt, handelt nach § 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 500.000 Euro betragen. Zudem kann die Bundesagentur Verstöße bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des Verleihers berücksichtigen, was bis zur Versagung oder zum Widerruf der Erlaubnis reichen kann.
Wer muss was prüfen?
Die Pflicht zur Gleichstellung trifft rechtlich den Verleiher. Die Bundesagentur erwartet nach ihren Weisungen, dass er feststellt, bei welchen Arbeitgebern seine Leiharbeitskräfte in den vergangenen sechs Monaten beschäftigt waren. Dafür kommen Lebenslauf und Personalbogen, ein eigener Fragebogen oder eine Klausel im Arbeitsvertrag in Betracht, nach der Beschäftigte melden müssen, wenn sie bei einem früheren Arbeitgeber eingesetzt werden sollen.
Für Entleiher ist das Thema dennoch relevant. Sie kennen ihre ehemaligen Beschäftigten am besten, und die Bezahlung im Drehtürfall richtet sich nach den Bedingungen in ihrem Betrieb. Verleiher benötigen von ihnen deshalb Angaben zu den Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammkräfte.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Frühere Beschäftigte dürfen grundsätzlich als Leiharbeitskräfte zurückkehren. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gilt jedoch volle Gleichstellung mit der Stammbelegschaft.
- Die Sechsmonatsfrist erfasst auch Beschäftigte anderer Konzerngesellschaften. Unternehmensgruppen sollten ihre Personaldaten so organisieren, dass solche Fälle erkennbar sind.
- Entleiher sollten dem Personaldienstleister vor Einsatzbeginn mitteilen, wenn eine vorgeschlagene Person in den letzten sechs Monaten bei ihnen oder im Konzern beschäftigt war, und die Vergleichsentgelte bereitstellen.
- Überlassungsverträge können regeln, wer welche Angaben liefert und wie Mehrkosten im Drehtürfall verrechnet werden.
- Ob im Einzelfall ein Drehtürfall vorliegt, sollte bei Zweifeln fachkundig geprüft werden.