Leiharbeitskräfte haben nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) grundsätzlich Anspruch auf dieselben Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Stammbeschäftigte des Kundenbetriebs. Ein Tarifvertrag der Zeitarbeit darf davon abweichen, beim Entgelt aber in der Regel nur für die ersten neun Monate eines Einsatzes. Seit dem 1. Januar 2026 gilt dafür ein einheitliches Tarifwerk, das der Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) mit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossen hat. Branchenzuschläge stocken den Tariflohn in vielen Industriezweigen schrittweise auf.

Warum spielen Tarifverträge in der Zeitarbeit eine so große Rolle?

§ 8 Abs. 1 AÜG verankert den Gleichstellungsgrundsatz, oft als Equal Pay oder Equal Treatment bezeichnet. Nach § 8 Abs. 2 AÜG kann ein Tarifvertrag davon abweichen, solange er die per Rechtsverordnung festgesetzte Lohnuntergrenze nicht unterschreitet. Auch nicht tarifgebundene Verleiher und Beschäftigte können die Anwendung eines solchen Tarifvertrags im Arbeitsvertrag vereinbaren. Die Bundesagentur für Arbeit weist in ihren Fachlichen Weisungen zum AÜG (Stand Mai 2026) darauf hin, dass dafür grundsätzlich das gesamte Tarifwerk in Bezug genommen werden muss; die Übernahme einzelner Regelungen genügt nicht.

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Die Abweichung beim Entgelt ist zeitlich begrenzt. Nach § 8 Abs. 4 AÜG ist sie nur für die ersten neun Monate einer Überlassung an denselben Entleiher zulässig. Länger geht es nur, wenn ein Tarifvertrag spätestens nach 15 Monaten ein als gleichwertig festgelegtes Entgelt vorsieht und das Entgelt nach einer Einarbeitungszeit von höchstens sechs Wochen stufenweise an dieses Niveau heranführt. Frühere Einsätze beim selben Kunden werden angerechnet, wenn zwischen ihnen nicht mehr als drei Monate liegen.

Welches Tarifwerk gilt seit 2026?

Lange existierten in der Branche zwei Tarifwerke nebeneinander, die der früheren Verbände BAP und iGZ. Beide fusionierten nach Angaben des GVP zum 1. Dezember 2023. Im Juni 2025 einigten sich der GVP und die Gewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft auf ein gemeinsames Tarifwerk aus Mantel-, Entgeltrahmen- und Entgelttarifvertrag, das zum 1. Januar 2026 in Kraft trat und die bisherigen Tarifverträge ersetzt.

Die Entgelte wurden separat verhandelt. Am 12. September 2025 vereinbarten die Tarifparteien nach Angaben des GVP einen Entgeltabschluss, der bis zum 30. September 2027 läuft. Zum 1. September 2026 stiegen die Tarifentgelte in allen Entgeltgruppen um 2,5 Prozent; die unterste Entgeltgruppe liegt seither bei 15,33 Euro je Stunde. Eine weitere Stufe ist zum 1. April 2027 vorgesehen. Zugleich stieg die per Verordnung nach § 3a AÜG festgesetzte Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit von 14,96 Euro auf 15,33 Euro. Sie gilt für alle Verleiher, auch für nicht tarifgebundene und für solche mit Sitz im Ausland.

Was sind Branchenzuschläge?

Branchenzuschläge sind tarifliche Aufschläge auf den Zeitarbeitslohn, die mit der Dauer des Einsatzes beim selben Kunden steigen. Sie sollen den Abstand zur Bezahlung der Stammbelegschaft verringern. Nach Angaben des GVP gibt es elf solcher Tarifverträge, abgeschlossen mit IG Metall, IG BCE, Verdi und EVG, unter anderem für die Metall- und Elektroindustrie, die Chemie, die Kunststoff- und Kautschukindustrie, die Papier- und Druckbranche sowie den Schienenverkehr. Je nach Branche setzt der Zuschlag ab dem ersten Einsatztag oder spätestens nach sechs Wochen ein.

In der Metall- und Elektroindustrie steigt er laut GVP von 15 Prozent zu Beginn in mehreren Stufen bis auf 65 Prozent ab dem 16. Einsatzmonat. Kundenunternehmen können den Zuschlag auf 90 Prozent des Stundenentgelts eines vergleichbaren Stammbeschäftigten begrenzen. Weil diese Tarifverträge die Anforderungen des § 8 Abs. 4 AÜG erfüllen, gilt das gesetzliche Equal Pay nach neun Monaten dort nicht, solange die Zuschläge ordnungsgemäß gezahlt werden; spätestens nach 15 Monaten muss das tariflich festgelegte gleichwertige Entgelt erreicht sein. Mit dem neuen Tarifwerk haben sich die Zuschlagsregeln laut GVP nicht geändert.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • Entleiher sollten wissen, welcher Branchenzuschlagstarif für ihren Betrieb einschlägig ist, und dem Personaldienstleister die Angaben liefern, die er für Einstufung und Begrenzung braucht.
  • Einsatzdauern sollten genau dokumentiert werden, weil Zuschlagsstufen, die Neunmonatsgrenze und die Höchstüberlassungsdauer daran anknüpfen; Unterbrechungen von bis zu drei Monaten zählen nicht als Neubeginn.
  • Ohne einschlägigen Branchenzuschlagstarif greift nach neun Monaten das gesetzliche Equal Pay. Dafür benötigt der Verleiher die Vergütungsdaten vergleichbarer Stammkräfte.
  • Tariferhöhungen wirken sich in der Regel auf die Verrechnungssätze aus; Überlassungsverträge sollten dafür klare Anpassungsregeln enthalten.
  • Welche Tarifregeln im Einzelfall gelten, sollte bei Unklarheiten mit dem Verleiher oder fachkundig geklärt werden.