Bei einer Betriebsratswahl haben Arbeitgeber in Deutschland vor allem eine dienende Rolle: Sie tragen die Kosten, stellen Räume und Unterlagen bereit und müssen die Wahl ungestört ablaufen lassen. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verbietet in § 20 jede Behinderung der Wahl und jede Beeinflussung durch Vor- oder Nachteile. Wer dagegen verstößt, kann sich nach § 119 BetrVG strafbar machen. Initiatoren, Wahlvorstand und Kandidaten genießen zudem besonderen Kündigungsschutz.

Wann finden Betriebsratswahlen statt?

Die regelmäßigen Wahlen finden nach § 13 BetrVG alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt, zuletzt im Frühjahr 2026. Außerhalb dieses Zeitraums wird unter anderem gewählt, wenn in einem Betrieb erstmals ein Betriebsrat entsteht oder die Zahl der Mitglieder zu stark gesunken ist. Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden.

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In kleineren Betrieben mit in der Regel bis zu 100 wahlberechtigten Beschäftigten gilt nach § 14a BetrVG das vereinfachte Wahlverfahren mit Wahlversammlungen. In Betrieben mit 101 bis 200 Wahlberechtigten können Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbaren, dieses Verfahren ebenfalls anzuwenden.

Wozu ist der Arbeitgeber verpflichtet?

Nach § 20 Absatz 3 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Wahl. Dazu zählen nach allgemeiner Auffassung etwa Wahlunterlagen, Räume, Sachmittel und die erforderliche Schulung des Wahlvorstands. Arbeitszeit, die Beschäftigte für die Stimmabgabe oder die Arbeit im Wahlvorstand aufwenden, darf nicht vom Lohn abgezogen werden.

Außerdem muss der Arbeitgeber dem Wahlvorstand die Informationen geben, die er für die Wählerliste braucht, also insbesondere Angaben zu den Beschäftigten. Verzögert er diese Auskünfte, kann das bereits als Behinderung gewertet werden.

Was ist Arbeitgebern untersagt?

§ 20 Absatz 1 und 2 BetrVG verbietet, die Wahl zu behindern oder sie durch Androhung von Nachteilen oder das Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen. Unzulässig wären zum Beispiel Drohungen gegenüber Kandidatinnen und Kandidaten, das Zurückhalten von Unterlagen, das Verbot von Wahlversammlungen oder Prämien für einen Verzicht auf die Wahl. Auch die gezielte Unterstützung einzelner Listen ist problematisch, weil sie die Chancengleichheit der Bewerber verletzen kann.

Nach § 119 BetrVG drohen bei einer Behinderung oder unlauteren Beeinflussung der Wahl Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Verfolgt wird die Tat nur auf Antrag, den unter anderem der Betriebsrat, der Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen kann.

Wer ist vor Kündigungen geschützt?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt in § 15 mehrere Gruppen. Mitglieder des Wahlvorstands sind ab ihrer Bestellung, Wahlbewerber ab Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Betriebsrats oder deren gerichtlicher Ersetzung kündbar. Danach besteht für sechs Monate ein nachwirkender Schutz.

Geschützt sind auch die ersten sechs in einer Einladung zur Wahlversammlung genannten Beschäftigten sowie die ersten drei Antragsteller für die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands. Wer Vorbereitungen für eine Betriebsratsgründung trifft und dies öffentlich beglaubigt erklärt, ist nach § 15 Absatz 3b KSchG vor personen- und verhaltensbedingten ordentlichen Kündigungen geschützt, längstens für drei Monate.

Kann der Arbeitgeber die Wahl anfechten?

Ja. Nach § 19 BetrVG kann die Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde und der Fehler das Ergebnis beeinflussen konnte. Anfechtungsberechtigt sind neben mindestens drei Wahlberechtigten und einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft auch der Arbeitgeber. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • Führungskräfte sollten frühzeitig darüber informiert werden, welche Äußerungen und Maßnahmen im Umfeld einer Wahl rechtlich heikel sein können.
  • Anfragen des Wahlvorstands zu Beschäftigtendaten sollten zügig und vollständig beantwortet werden.
  • Kündigungen von Beschäftigten, die an der Wahl beteiligt sind, sind nur unter engen Voraussetzungen möglich und sollten vorab genau geprüft werden.
  • Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Wahl lassen sich nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses gerichtlich geltend machen.
  • Bei konkreten Konflikten empfiehlt sich arbeitsrechtliche Beratung im Einzelfall.