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Bausteine einer KI-Nutzungsrichtlinie: Vorlage zum Anpassen

Beschäftigte nutzen KI-Werkzeuge längst, oft ohne klare Regeln. Zehn Bausteine mit Beispielformulierungen helfen, eine eigene Richtlinie zu entwerfen, die KI-Verordnung, Datenschutz und Mitbestimmung berücksichtigt.

Symbolbild: Künstliche Intelligenz
Symbolbild · Foto: koehlertina1 / Pixabay

In vielen Unternehmen nutzen Beschäftigte Textgeneratoren, Übersetzungsdienste und Assistenzfunktionen in Bürosoftware, ohne dass festgelegt ist, was erlaubt ist. Eine interne KI-Nutzungsrichtlinie schließt diese Lücke. Sie legt fest, welche Werkzeuge eingesetzt werden dürfen, welche Daten tabu sind und wer Ergebnisse prüft.

Der rechtliche Rahmen hat sich 2026 verschoben. Mit der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026, hat die EU die Pflichten für Hochrisiko-KI nach Anhang III der KI-Verordnung – darunter Systeme für Personalauswahl und Leistungsbewertung – auf den 2. Dezember 2027 verschoben. Auch die Vorgabe zur KI-Kompetenz der Beschäftigten wurde abgeschwächt. Die Verbote der KI-Verordnung gelten dagegen bereits, und Datenschutz sowie Mitbestimmung des Betriebsrats bleiben unverändert maßgeblich.

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Regeln, die im Alltag funktionieren

Eine Richtlinie, die nur verbietet, wird im Arbeitsalltag erfahrungsgemäß umgangen. Personalblatt Plus stellt zehn Bausteine vor, aus denen Unternehmen eine eigene Regelung zusammensetzen können – jeweils mit kurzer Erläuterung und einer als Beispiel gekennzeichneten Formulierung.

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Häufige Fragen

Brauchen Unternehmen eine KI-Richtlinie?

Gesetzlich vorgeschrieben ist sie nicht. Sie hilft aber, Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse und die Vorgaben der KI-Verordnung im Alltag einzuhalten.

Ab wann gelten die Hochrisiko-Regeln der KI-Verordnung für HR-Software?

Nach der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 gelten die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027.

Muss der Betriebsrat bei KI-Werkzeugen beteiligt werden?

Häufig ja: Bei technischen Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung überwachen können, besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

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