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Warnstreik im Betrieb: Was Metall-Arbeitgeber ab 1. November dürfen – und was nicht

Mit dem Ende der Friedenspflicht am 31. Oktober beginnt die IG Metall mit Warnstreiks. Für Personalabteilungen stellen sich sofort praktische Fragen – von der Entgeltabrechnung bis zum Einsatz von Leiharbeitskräften.

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Symbolbild · Foto: marcin049 / Pixabay

Die Friedenspflicht in der Metall- und Elektroindustrie endet am 31. Oktober 2026 um 24 Uhr. Die IG Metall hat das erste Angebot der Arbeitgeber – eine Einmalzahlung im Juli 2027 und 1,3 Prozent mehr ab Juli 2028 – in allen Bezirken abgelehnt und Warnstreiks ab dem 1. November angekündigt, wie wir in unserem Bericht zur Metall-Tarifrunde zusammengefasst haben. Der erste Tag fällt auf einen Sonntag; betroffen sind deshalb zunächst vor allem Schicht- und Wochenendbetriebe.

Für Personalabteilungen beginnt damit eine Phase, in der Fehler schnell teuer werden: bei der Entgeltabrechnung, beim Einsatz von Leiharbeitskräften, im Umgang mit Arbeitswilligen und mit dem Betriebsrat. Im Plus-Teil lesen Sie, welche Regeln gelten, wo typische Fallstricke liegen und welche zehn Punkte Sie vor dem ersten Streiktag klären sollten.

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Häufige Fragen

Müssen Arbeitgeber Streikenden Lohn zahlen?

Nein. Für die Zeit der Streikteilnahme entfällt der Entgeltanspruch. Abgezogen werden darf aber nur die tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit.

Dürfen Leiharbeitskräfte während eines Streiks eingesetzt werden?

Nur eingeschränkt. Nach § 11 Abs. 5 AÜG dürfen sie in einem unmittelbar bestreikten Betrieb nicht tätig werden, es sei denn, sie übernehmen keine Tätigkeiten Streikender.

Dürfen Nichtmitglieder der IG Metall streiken?

Ja. Folgt ein Beschäftigter einem Streikaufruf der Gewerkschaft, ist die Teilnahme auch ohne Mitgliedschaft rechtmäßig und darf nicht sanktioniert werden.

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