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Arbeitszeiterfassung einführen: Projektplan für Unternehmen

Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts von 2022 steht fest, dass Arbeitgeber die Arbeitszeit erfassen müssen. Ein Projektplan in sechs Phasen hilft, ein System einzuführen, das auch künftigen Vorgaben standhält.

Symbolbild: Arbeitszeit
Symbolbild · Foto: u_h0yvbj97 / Pixabay

Arbeitgeber in Deutschland sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden und die Pflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz abgeleitet, ausgelegt im Licht des Europarechts. Wie die Erfassung genau aussehen muss, hat der Gesetzgeber bis heute nicht geregelt: Ein Gesetz zur Arbeitszeiterfassung war Ende Oktober 2026 nicht verabschiedet.

Viele Unternehmen warten deshalb ab. Das ist riskant, denn die Pflicht gilt bereits, und in vielen Betrieben fehlen Daten für Außendienst, mobile Arbeit oder Vertrauensarbeitszeit vollständig. Zugleich zeichnet sich in der politischen Diskussion ab, dass elektronische Erfassung zum Regelfall werden könnte.

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Ein System, das mitwachsen kann

Eine Zeiterfassung lässt sich nicht über Nacht einführen. Betriebsrat, Datenschutz, Arbeitszeitmodelle und Abrechnung müssen zusammenpassen. Personalblatt Plus zeigt einen Projektplan in sechs Phasen mit realistischen Zeitangaben, Zuständigkeiten und den Fragen, die vor der Auswahl eines Systems geklärt sein sollten.

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Häufige Fragen

Ist Arbeitszeiterfassung in Deutschland Pflicht?

Ja. Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit erfassen.

Muss die Arbeitszeit elektronisch erfasst werden?

Nach derzeitiger Rechtslage nicht zwingend. Das BAG lässt je nach Tätigkeit und Betriebsgröße auch andere Formen zu, solange der Gesetzgeber nichts anderes regelt.

Hat der Betriebsrat bei der Zeiterfassung mitzubestimmen?

Beim Ob nicht, weil die Pflicht gesetzlich besteht. Bei der Ausgestaltung und bei technischen Systemen bestehen Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG.

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