Eine Kündigung, die ausschließlich per WhatsApp verschickt wird, beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 5. Oktober 2026 (Az. 9 Sa 24/26) entschieden und damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg, vom 24. März 2026 teilweise geändert. Die Revision wurde nach einem Bericht der Kanzlei JURA.CC nicht zugelassen. Der Fall bestätigt eine Linie, die in der Rechtsprechung seit Jahren gefestigt ist – und die in der Praxis trotzdem immer wieder missachtet wird.

Worum ging es?

Der Arbeitgeber hatte dem Beschäftigten am 21. Oktober 2024 per WhatsApp gekündigt und rund einen Monat später, am 20. November 2024, eine weitere Kündigung ausgesprochen. Das LAG stellte fest, dass die Messenger-Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Auch die zweite Kündigung beendete es nach dem Urteil nicht fristlos. Zudem musste der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis erteilen. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab.

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Warum reicht eine Nachricht nicht aus?

Maßgeblich ist § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag der Schriftform; die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Schriftform bedeutet nach § 126 BGB ein Dokument mit eigenhändiger Unterschrift, das dem Empfänger im Original zugehen muss. Fehlt die Form, ist die Kündigung nach § 125 BGB nichtig.

Daran ändert sich nichts, wenn die Nachricht unmissverständlich formuliert ist, eine Lesebestätigung vorliegt oder der Empfänger antwortet. Auch das Foto eines unterschriebenen Schreibens genügt nicht: Das LAG München hat bereits am 28. Oktober 2021 (Az. 3 Sa 362/21) entschieden, dass eine per WhatsApp übermittelte Ablichtung nur eine Kopie ist. Das gilt gleichermaßen für Scan, E-Mail oder Fax – und für Kündigungen durch Arbeitnehmer.

Was kostet der Formfehler?

Die Folgen gehen über die bloße Unwirksamkeit hinaus. Weil das Arbeitsverhältnis fortbesteht, kann der Beschäftigte Annahmeverzugslohn verlangen, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitsleistung nicht mehr annimmt (§ 615 BGB). Anderweitiger Verdienst und böswillig unterlassener Erwerb werden zwar angerechnet; dennoch summieren sich die Beträge, wenn der Streit sich – wie hier – über Jahre zieht.

Hinzu kommt: Die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz beginnt erst mit dem Zugang einer schriftlichen Kündigung. Eine Messenger-Kündigung setzt sie nicht in Gang. Arbeitgeber können sich also nicht darauf verlassen, dass eine formwidrige Kündigung nach drei Wochen unangreifbar wird.

Auch eine spätere, formgerechte Kündigung heilt den Fehler nicht rückwirkend. Sie wirkt erst ab ihrem eigenen Zugang und muss alle übrigen Voraussetzungen erfüllen. Bei einer fristlosen Kündigung gehört dazu die Zwei-Wochen-Frist des § 626 BGB, die durch Abwarten schnell verstreicht.

Typische Fehler in der Praxis

  • Kündigung im Kleinbetrieb oder in der Probezeit per Chat: Die Schriftform gilt unabhängig von Betriebsgröße und Kündigungsschutz – auch bei einer Kündigung in der Probezeit.
  • Aufhebungsvertrag per Messenger oder E-Mail: Er ist ebenso formunwirksam wie die Kündigung.
  • Unterschrift durch Unbefugte: Unterschreibt jemand ohne Kündigungsbefugnis und ohne beigefügte Originalvollmacht, kann der Empfänger die Kündigung nach § 174 BGB zurückweisen.
  • Zugang nicht belegbar: Das Datum auf dem Brief beweist keinen Zugang. Im Streitfall muss der Arbeitgeber Zugang und Zeitpunkt nachweisen.

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

  • Kündigungen und Aufhebungsverträge immer auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift einer kündigungsberechtigten Person ausstellen.
  • Den Zugang beweissicher gestalten, etwa durch persönliche Übergabe vor Zeugen oder Einwurf durch einen Boten, der den Inhalt kennt und den Einwurf dokumentiert.
  • Messenger allenfalls ergänzend nutzen, etwa um einen Gesprächstermin zu vereinbaren – nie als Ersatz für das Schreiben.
  • Besteht ein Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz anzuhören; ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam.
  • Ist bereits eine Kündigung per Chat verschickt worden: zügig formgerecht nachholen und dabei Fristen sowie die Kündigungsfristen nach § 622 BGB neu berechnen. Die Kündigungsfrist läuft erst ab Zugang des Originals.

Einen vollständigen Ablauf mit Checkliste bietet unser Beitrag Kündigung rechtssicher vorbereiten. Im Einzelfall, insbesondere bei bereits laufenden Streitigkeiten, ist anwaltlicher Rat empfehlenswert.