Fristlose Kündigung: Wie Arbeitgeber die Zwei-Wochen-Frist verspielen – und wie nicht
Schwere Vorwürfe, monatelange Aufklärung – und am Ende ist die Kündigung unwirksam, weil der Arbeitgeber zu langsam war. Zwei Münchner Arbeitsgerichtsurteile aus diesem Jahr zeigen, wo die Zwei-Wochen-Frist zur Falle wird.
Eine fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem der Kündigungsberechtigte die maßgeblichen Tatsachen kennt. So steht es in § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In der Praxis scheitern Kündigungen an dieser Frist häufiger, als vielen Arbeitgebern bewusst ist – oft, bevor ein Gericht überhaupt prüft, ob die Vorwürfe stimmen.
Das Landesarbeitsgericht München hat am 21. April 2026 die fristlosen Kündigungen einer leitenden Oberärztin für unwirksam erklärt, weil der Arbeitgeber nach einem Konflikt zu spät mit seinen Ermittlungen begann (9 SLa 495/25). Wenige Wochen zuvor scheiterten beim Arbeitsgericht München zwei außerordentliche Kündigungen wegen Compliance-Vorwürfen, obwohl eine externe Kanzlei monatelang ermittelt hatte (13 Ca 9892/25).
Im Plus-Teil erklären wir beide Fälle, zeigen, wann die Frist tatsächlich zu laufen beginnt, wo Ermittlungen sie hemmen und wo nicht – und geben einen Ablaufplan für die ersten 14 Tage nach einem Verdacht.
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Wann beginnt die Zwei-Wochen-Frist bei einer fristlosen Kündigung?
Mit der Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den maßgeblichen Tatsachen. Laufen zügige, notwendige Ermittlungen, beginnt die Frist erst danach.
Was passiert, wenn die Frist nach § 626 Abs. 2 BGB versäumt wird?
Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam, unabhängig davon, wie schwer die Vorwürfe wiegen. Möglich bleibt gegebenenfalls eine ordentliche Kündigung.
Muss der Betriebsrat innerhalb der Zwei-Wochen-Frist angehört werden?
Ja. Die Anhörung nach § 102 BetrVG muss innerhalb der Frist abgeschlossen sein; bei einer außerordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat drei Tage Zeit zur Stellungnahme.
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