Abmahnung: Ablauf, Formulierungsbausteine und die zehn häufigsten Fehler
Die Abmahnung ist im Arbeitsrecht oft die Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung. Viele Abmahnungen halten vor Gericht jedoch nicht, weil sie zu ungenau oder falsch aufgebaut sind.
Wer Beschäftigten wegen eines Fehlverhaltens kündigen will, muss in den meisten Fällen zuvor abgemahnt haben. Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist für Dauerschuldverhältnisse in § 314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angelegt: Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung grundsätzlich erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Eine eigene gesetzliche Regelung zu Form und Inhalt der arbeitsrechtlichen Abmahnung gibt es nicht; die Anforderungen hat die Rechtsprechung entwickelt.
Gerade deshalb scheitern viele Abmahnungen. Sie beschreiben den Vorwurf zu pauschal, vermengen mehrere Vorfälle oder lassen offen, welche Folgen bei einer Wiederholung drohen. Im Kündigungsschutzprozess, oft Monate oder Jahre später, stellt sich dann heraus, dass die vermeintliche Grundlage fehlt.
Personalblatt Plus zeigt den Ablauf von der Sachverhaltsaufklärung bis zur Ablage in der Personalakte, stellt Formulierungsbausteine vor, die als Beispiele an den Einzelfall anzupassen sind, und erklärt die zehn Fehler, die in der Praxis am häufigsten vorkommen.
Plus Weiterlesen mit Personalblatt Plus
Personalblatt Plus
Mehr wissen. Besser entscheiden.
Täglich exklusive Praxis-Analysen mit konkreten Handlungsempfehlungen
Checklisten und Ablaufpläne für die Personalarbeit
Fristen- und Änderungskalender für Arbeitgeber
Urteile verständlich eingeordnet – was sie für Ihren Betrieb bedeuten
Jeden Morgen der Plus-Newsletter mit allen Inhalten im Volltext
Erster Monat kostenlos (nur Neukunden, Gutschein ERSTERMONAT wird automatisch eingetragen, bis 29.10.2027). Danach verlängert sich das Abo automatisch für 4,99 € pro Monat inkl. MwSt., erstmals fällig nach einem Monat. Jederzeit zum Monatsende kündbar. Bedingungen
4,99 € pro Monat · inkl. MwSt. · monatlich kündbar
Gesetzlich nicht. Weil der Arbeitgeber die Abmahnung im Streitfall beweisen muss, ist die Schriftform mit Zugangsnachweis aber dringend zu empfehlen.
Wie viele Abmahnungen braucht es vor einer Kündigung?
Eine feste Zahl gibt es nicht. In der Regel genügt eine einschlägige Abmahnung wegen eines gleichartigen Verstoßes; bei schweren Verstößen kann sie entbehrlich sein.
Kann man gegen eine Abmahnung vorgehen?
Ja. Beschäftigte können eine Gegendarstellung zur Personalakte geben (§ 83 Abs. 2 BetrVG) und die Entfernung einer unberechtigten Abmahnung verlangen.
Newsletter
Personalblatt am Morgen
Jeden Morgen um 6 Uhr die wichtigsten Nachrichten aus Arbeitsmarkt, Arbeitsrecht und HR – kompakt in Ihrem Postfach. Kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Wir möchten mit Google-Diensten (Tag Manager, Analytics) verstehen, wie unsere Seite genutzt wird, um sie zu verbessern, und das Börsenband von TradingView anzeigen. Dabei werden Cookies gesetzt und Nutzungsdaten auch in die USA übertragen. Ihre Einwilligung ist freiwillig und jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ im Seitenfuß widerrufbar. Mehr erfahren