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Abmahnung: Ablauf, Formulierungsbausteine und die zehn häufigsten Fehler

Die Abmahnung ist im Arbeitsrecht oft die Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung. Viele Abmahnungen halten vor Gericht jedoch nicht, weil sie zu ungenau oder falsch aufgebaut sind.

Symbolbild: Abmahnung
Symbolbild · Foto: LEVEL_uP_PICTURES / Pixabay

Wer Beschäftigten wegen eines Fehlverhaltens kündigen will, muss in den meisten Fällen zuvor abgemahnt haben. Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist für Dauerschuldverhältnisse in § 314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angelegt: Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung grundsätzlich erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Eine eigene gesetzliche Regelung zu Form und Inhalt der arbeitsrechtlichen Abmahnung gibt es nicht; die Anforderungen hat die Rechtsprechung entwickelt.

Gerade deshalb scheitern viele Abmahnungen. Sie beschreiben den Vorwurf zu pauschal, vermengen mehrere Vorfälle oder lassen offen, welche Folgen bei einer Wiederholung drohen. Im Kündigungsschutzprozess, oft Monate oder Jahre später, stellt sich dann heraus, dass die vermeintliche Grundlage fehlt.

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Präzision entscheidet

Personalblatt Plus zeigt den Ablauf von der Sachverhaltsaufklärung bis zur Ablage in der Personalakte, stellt Formulierungsbausteine vor, die als Beispiele an den Einzelfall anzupassen sind, und erklärt die zehn Fehler, die in der Praxis am häufigsten vorkommen.

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Häufige Fragen

Muss eine Abmahnung schriftlich erfolgen?

Gesetzlich nicht. Weil der Arbeitgeber die Abmahnung im Streitfall beweisen muss, ist die Schriftform mit Zugangsnachweis aber dringend zu empfehlen.

Wie viele Abmahnungen braucht es vor einer Kündigung?

Eine feste Zahl gibt es nicht. In der Regel genügt eine einschlägige Abmahnung wegen eines gleichartigen Verstoßes; bei schweren Verstößen kann sie entbehrlich sein.

Kann man gegen eine Abmahnung vorgehen?

Ja. Beschäftigte können eine Gegendarstellung zur Personalakte geben (§ 83 Abs. 2 BetrVG) und die Entfernung einer unberechtigten Abmahnung verlangen.

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