Eine betriebliche Weihnachtsfeier ist in Deutschland nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn sie als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gilt: Die Unternehmensleitung muss sie tragen, sie muss grundsätzlich allen Beschäftigten offenstehen und dem Betriebsklima dienen. Darauf weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hin. Steuerlich gilt ein ähnlicher Maßstab: Bis zu 110 Euro je Teilnehmer bleiben nach § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) steuer- und beitragsfrei, wenn die Feier allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Wer im November plant, legt damit beide Fragen zugleich fest.
Wer organisiert – und warum das den Ausschlag gibt
Grundlage des Versicherungsschutzes ist § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII), der Beschäftigte bei ihrer versicherten Tätigkeit schützt. Eine Feier wird dieser Tätigkeit nur zugerechnet, wenn sie dem Unternehmen zuzuordnen ist. Wie eng das ausgelegt wird, zeigt ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 2014 (B 2 U 7/13 R): Eine Beschäftigte war bei einer von Kollegen selbst organisierten Weihnachtsfeier auf einer Bowlingbahn gestürzt. Das Gericht verneinte einen Arbeitsunfall. Dass sich der Bereichsleiter wohlwollend über die Feier geäußert hatte, reichte nicht aus, um sie der Unternehmensleitung zuzurechnen.
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Für Teamfeiern in größeren Unternehmen ist das Bild differenzierter. Das Bundessozialgericht hat 2016 (B 2 U 19/14 R) die Feier einer einzelnen Abteilung als versichert angesehen und dabei die frühere Anforderung aufgegeben, dass die Unternehmensleitung persönlich teilnehmen muss. Die DGUV verlangt in ihren aktuellen Hinweisen, dass die Leitung oder eine von ihr beauftragte Person anwesend ist und kleinere Einheiten großer Unternehmen nur feiern, wenn die Leitung zugestimmt hat. Dass eine bloße Teilgruppe nicht genügt, zeigt ein Fall des Hessischen Landessozialgerichts (L 3 U 125/13): Eine Wanderung, die eine 13-köpfige Unterabteilung organisiert hatte, war nicht versichert, weil die gesamte Dienststelle der maßgebliche Rahmen war.
Wie lange der Schutz reicht
Nach den Hinweisen der DGUV gilt der Versicherungsschutz während des offiziellen Programms und so lange, wie noch die Mehrzahl der Teilnehmenden anwesend ist. Versichert ist auch der direkte Weg zur Feier und zurück, sofern er nicht privat unterbrochen wird. Nicht versichert sind:
- der anschließende Zug in die Bar oder über den Weihnachtsmarkt,
- Unfälle, die wesentlich auf Alkohol zurückgehen,
- Partner, Familienangehörige und eingeladene ehemalige Kollegen.
Kommt es doch zu einem Unfall, gilt dasselbe Verfahren wie bei jedem anderen Arbeitsunfall; die Fristen für die Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft laufen auch nach einer Feier.
Die steuerliche Seite: 110 Euro, zwei Feiern, alle Kosten
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG gehören Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen bis 110 Euro je Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht zum Arbeitslohn, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr. Einzurechnen sind alle Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer, auch die Kosten für den äußeren Rahmen wie Raummiete oder Musik.
Ein Rechenbeispiel: Kostet die Feier insgesamt 6.000 Euro und nehmen 40 Beschäftigte mit je einer Begleitperson teil, entfallen auf jeden der 80 Gäste 75 Euro. Da die Kosten der Begleitperson dem Beschäftigten zugerechnet werden, liegt jeder Teilnehmer bei 150 Euro – 40 Euro über dem Freibetrag. Dieser übersteigende Teil ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Wer also Partner einlädt, sollte das Budget pro Kopf neu rechnen. Geschenke, die im Rahmen der Feier überreicht werden, zählen ebenfalls zu den Zuwendungen; für Sachgeschenke außerhalb der Feier gelten eigene Regeln wie die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge.
Typische Fehler in der Praxis
- „Das Team organisiert selbst“: Gibt die Geschäftsführung nur ein Budget frei, ohne die Feier als eigene Veranstaltung zu tragen, kann der Unfallschutz fehlen.
- Exklusive Runden: Eine Feier nur für Führungskräfte oder ausgewählte Abteilungen ist weder sicher versichert noch nach § 19 EStG begünstigt.
- Kein offizielles Ende: Ohne klar kommuniziertes Programmende lässt sich später schwer nachweisen, ob ein Unfall noch während der Veranstaltung geschah.
- Begleitpersonen vergessen: Ihre Kosten werden beim 110-Euro-Freibetrag dem Beschäftigten zugerechnet.
Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
- Die Einladung sollte von der Geschäftsführung oder einer beauftragten Führungskraft kommen und sich an alle Beschäftigten des Betriebs oder Betriebsteils richten.
- Teamfeiern in größeren Unternehmen vorab ausdrücklich durch die Leitung freigeben lassen und schriftlich festhalten.
- Programm mit Beginn und Ende kommunizieren; private Anschlussveranstaltungen klar davon trennen.
- Gesamtkosten einschließlich Umsatzsteuer und Begleitpersonen vorab auf die 110-Euro-Grenze hochrechnen und mit der Lohnbuchhaltung abstimmen.
- In Zweifelsfällen gibt die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse Auskunft; eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt dieser Überblick nicht.